Weidegang im französisch-schweizerischen Grenzgebiet. Keine Direktzahlungen für Pächter
- ShortId
-
13.3167
- Id
-
20133167
- Updated
-
28.07.2023 06:36
- Language
-
de
- Title
-
Weidegang im französisch-schweizerischen Grenzgebiet. Keine Direktzahlungen für Pächter
- AdditionalIndexing
-
55;Landwirtschaft in Berggebieten;Viehbestand;Schweiz;Direktzahlungen;Agrarpolitik (speziell);Frankreich;Grenzgebiet
- 1
-
- L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
- L04K14010801, Viehbestand
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K0704030103, Grenzgebiet
- L04K14010302, Agrarpolitik (speziell)
- L04K03010101, Schweiz
- L04K03010106, Frankreich
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dem heutigen Direktzahlungssystem werden Tiere, die im Inland oder traditionell in der ausländischen Grenzzone gesömmert werden, an den massgebenden Tierbestand des Ganzjahresbetriebes angerechnet (1200 RGVE im Jahr 2012). "Traditionell" bedeutet, dass der Ganzjahresbetrieb mindestens seit dem 1. Januar 1999 jedes Jahr Tiere in der ausländischen Grenzzone sömmert und die Tiere nach der Sömmerung wieder auf den eigenen Betrieb zurücknimmt. Die Bewirtschafter der Ganzjahresbetriebe erhalten für diese Tiere die RGVE-, TEP-, BTS- und RAUS-Beiträge. Im Gegensatz zur Sömmerung im Inland führt die traditionelle Sömmerung in der ausländischen Grenzzone jedoch nicht zu einem Zuschlag bei der Berechnung der Beitragsbegrenzung für die RGVE- und TEP-Beiträge (Förderlimite). Sömmerungsbeiträge werden keine ausgerichtet.</p><p>Das WBF hat am 8. April 2013 die Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen der Agrarpolitik 2014-2017 eröffnet. Die Antwort des Bundesrates basiert auf den Vorschlägen in der Anhörung.</p><p>1. Versorgungssicherheitsbeiträge sollen für Sömmerungsflächen weder im In- noch im Ausland ausgerichtet werden. Tiere, die traditionell in der ausländischen Grenzzone gesömmert werden, können jedoch weiterhin an den massgebenden Tierbestand des Ganzjahresbetriebes angerechnet werden. Diese Tiere werden somit bei der Beurteilung des Mindesttierbesatzes bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen auch berücksichtigt. Das Parlament hat es entsprechend dem Antrag des Bundesrates abgelehnt, dass der Alpungsbeitrag an den Ganzjahresbetrieb auch für im Ausland gesömmerte Tiere ausgerichtet wird. Der Bundesrat hat damit keinen weiteren Handlungsspielraum.</p><p>2. Der Übergangsbeitrag berechnet sich auf Basis der Differenz zwischen den heutigen allgemeinen Direktzahlungen und den neuen Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträgen eines Betriebes. Falls ein Betrieb heute für die traditionelle Sömmerung in der ausländischen Grenzzone RGVE- oder TEP-Beiträge erhält, wird der Rückgang mit dem Übergangsbeitrag teilweise ausgeglichen.</p><p>3. Die Sömmerung gilt grundsätzlich als sehr tierfreundliche Haltungsform. Mit der Anrechnung der Sömmerungsabwesenheit an den massgebenden Tierbestand werden für die betreffenden Tiere die vollen BTS- und RAUS-Beiträge ausgerichtet. Dies gilt sowohl für die Sömmerung im Inland als auch für die traditionelle Sömmerung in der ausländischen Grenzzone.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Durch das System des Grenzweidegangs zwischen den benachbarten Gebieten in Frankreich und in der Schweiz wird vermieden, dass das Vieh für die Sömmerung grosse Strecken zurücklegen muss. Denn während die Alpen für Betriebe im Genfer und Waadtländer Jura in 150 bis 200 Kilometer Entfernung liegen, befindet sich der französische Jura nur wenige Kilometer entfernt.</p><p>Schweizer Landwirte und Landwirtinnen, die auf ausländischem Boden Weideplätze pachten, werden für die mit ihrem Vieh im Ausland erzielten Erzeugnisse keine Direktzahlungen mehr erhalten. Grund dafür sind einerseits die neue Agrarpolitik und die Abschaffung der Beiträge pro Grossvieheinheiten zugunsten der flächenbezogenen Beiträge ab 2014 sowie andererseits die Tatsache, dass das Parlament im Rahmen der Debatte über die Agrarpolitik 2014-2017 Alpungsbeiträge für Tiere, die traditionell auf ausländischem Boden gesömmert werden, abgelehnt hat. </p><p>1. Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen gewährt werden, die sich im vom Zollgesetz festgelegten ausländischen Gebiet der Grenzzone befinden. Verfügt der Bundesrat angesichts dessen über einen Handlungsspielraum, um dieses Problem in Zusammenhang mit der Sömmerung zu beheben? </p><p>2. Können die Übergangsbeiträge hier Abhilfe schaffen?</p><p>3. Werden die vollen BTS- und RAUS-Beiträge bezogen werden können für Vieh, das zu einem Teil auf ausländischem Boden gesömmert wird?</p>
- Weidegang im französisch-schweizerischen Grenzgebiet. Keine Direktzahlungen für Pächter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dem heutigen Direktzahlungssystem werden Tiere, die im Inland oder traditionell in der ausländischen Grenzzone gesömmert werden, an den massgebenden Tierbestand des Ganzjahresbetriebes angerechnet (1200 RGVE im Jahr 2012). "Traditionell" bedeutet, dass der Ganzjahresbetrieb mindestens seit dem 1. Januar 1999 jedes Jahr Tiere in der ausländischen Grenzzone sömmert und die Tiere nach der Sömmerung wieder auf den eigenen Betrieb zurücknimmt. Die Bewirtschafter der Ganzjahresbetriebe erhalten für diese Tiere die RGVE-, TEP-, BTS- und RAUS-Beiträge. Im Gegensatz zur Sömmerung im Inland führt die traditionelle Sömmerung in der ausländischen Grenzzone jedoch nicht zu einem Zuschlag bei der Berechnung der Beitragsbegrenzung für die RGVE- und TEP-Beiträge (Förderlimite). Sömmerungsbeiträge werden keine ausgerichtet.</p><p>Das WBF hat am 8. April 2013 die Anhörung zu den Ausführungsbestimmungen der Agrarpolitik 2014-2017 eröffnet. Die Antwort des Bundesrates basiert auf den Vorschlägen in der Anhörung.</p><p>1. Versorgungssicherheitsbeiträge sollen für Sömmerungsflächen weder im In- noch im Ausland ausgerichtet werden. Tiere, die traditionell in der ausländischen Grenzzone gesömmert werden, können jedoch weiterhin an den massgebenden Tierbestand des Ganzjahresbetriebes angerechnet werden. Diese Tiere werden somit bei der Beurteilung des Mindesttierbesatzes bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen auch berücksichtigt. Das Parlament hat es entsprechend dem Antrag des Bundesrates abgelehnt, dass der Alpungsbeitrag an den Ganzjahresbetrieb auch für im Ausland gesömmerte Tiere ausgerichtet wird. Der Bundesrat hat damit keinen weiteren Handlungsspielraum.</p><p>2. Der Übergangsbeitrag berechnet sich auf Basis der Differenz zwischen den heutigen allgemeinen Direktzahlungen und den neuen Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträgen eines Betriebes. Falls ein Betrieb heute für die traditionelle Sömmerung in der ausländischen Grenzzone RGVE- oder TEP-Beiträge erhält, wird der Rückgang mit dem Übergangsbeitrag teilweise ausgeglichen.</p><p>3. Die Sömmerung gilt grundsätzlich als sehr tierfreundliche Haltungsform. Mit der Anrechnung der Sömmerungsabwesenheit an den massgebenden Tierbestand werden für die betreffenden Tiere die vollen BTS- und RAUS-Beiträge ausgerichtet. Dies gilt sowohl für die Sömmerung im Inland als auch für die traditionelle Sömmerung in der ausländischen Grenzzone.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Durch das System des Grenzweidegangs zwischen den benachbarten Gebieten in Frankreich und in der Schweiz wird vermieden, dass das Vieh für die Sömmerung grosse Strecken zurücklegen muss. Denn während die Alpen für Betriebe im Genfer und Waadtländer Jura in 150 bis 200 Kilometer Entfernung liegen, befindet sich der französische Jura nur wenige Kilometer entfernt.</p><p>Schweizer Landwirte und Landwirtinnen, die auf ausländischem Boden Weideplätze pachten, werden für die mit ihrem Vieh im Ausland erzielten Erzeugnisse keine Direktzahlungen mehr erhalten. Grund dafür sind einerseits die neue Agrarpolitik und die Abschaffung der Beiträge pro Grossvieheinheiten zugunsten der flächenbezogenen Beiträge ab 2014 sowie andererseits die Tatsache, dass das Parlament im Rahmen der Debatte über die Agrarpolitik 2014-2017 Alpungsbeiträge für Tiere, die traditionell auf ausländischem Boden gesömmert werden, abgelehnt hat. </p><p>1. Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen gewährt werden, die sich im vom Zollgesetz festgelegten ausländischen Gebiet der Grenzzone befinden. Verfügt der Bundesrat angesichts dessen über einen Handlungsspielraum, um dieses Problem in Zusammenhang mit der Sömmerung zu beheben? </p><p>2. Können die Übergangsbeiträge hier Abhilfe schaffen?</p><p>3. Werden die vollen BTS- und RAUS-Beiträge bezogen werden können für Vieh, das zu einem Teil auf ausländischem Boden gesömmert wird?</p>
- Weidegang im französisch-schweizerischen Grenzgebiet. Keine Direktzahlungen für Pächter
Back to List