Falsche Namen in Abstimmungskampagnen
- ShortId
-
13.3172
- Id
-
20133172
- Updated
-
14.11.2025 07:45
- Language
-
de
- Title
-
Falsche Namen in Abstimmungskampagnen
- AdditionalIndexing
-
04;Missbrauch;Betrug;Legalität;Personendaten;Internet;Abstimmungskampf
- 1
-
- L04K08010201, Abstimmungskampf
- L05K1202020105, Internet
- L05K1203040202, Personendaten
- L06K050102010201, Betrug
- L04K01010219, Missbrauch
- L04K08020502, Legalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat die entsprechenden Medienberichte zur Kenntnis genommen. Darüber hinausgehende Informationen in der betreffenden Angelegenheit hat er nicht.</p><p>2. Das Verfassen von Leserbriefen und Internetauftritten unter Pseudonymen bzw. einem oder verschiedenen Fantasienamen ist strafrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich bei den entsprechenden Mitteilungen nicht um Urkunden im Sinne von Artikel 110 Absatz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches handelt, die wegen ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit besonderen strafrechtlichen Schutz geniessen. Es ist trotz Konnex zu einer Abstimmungskampagne auch nicht von einem Eingriff in das Stimm- und Wahlrecht im Sinne von Artikel 280 des Strafgesetzbuches auszugehen. Ob durch entsprechende Vorgänge allenfalls zivilrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte Dritter (Artikel 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) oder interne Publikationsrichtlinien der betroffenen Medien verletzt wurden, kann der Bundesrat nicht beurteilen. Es wäre an den Betroffenen, solche Verletzungen und allenfalls entstandenen wirtschaftlichen Schaden oder immaterielle Unbill geltend zu machen.</p><p>3. Aus Sicht des Bundesrates tragen transparente Stellungnahmen im Vorfeld von Abstimmungen wesentlich zur Qualität des Meinungsbildungsprozesses in der Bevölkerung bei. Deshalb missbilligt der Bundesrat den organisierten Einsatz falscher Namen im Rahmen von politischen Kampagnen.</p><p>4./5. Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf. Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Interpellanten thematisierten Vorgänge in problematischer Weise häufen, hat er keine. Sollte es im Rahmen der Abstimmungskampagne zur Abzocker-Initiative tatsächlich anonyme oder identitätsverschleiernde Leserbriefe und Internetauftritte gegeben haben, so war deren Tragweite offensichtlich bescheiden. Die Stimmberechtigten besitzen heute zahlreiche Möglichkeiten, um sich über eine Abstimmungsvorlage zu informieren. Betroffene hätten sich auf medienrechtlichem Weg (Schweizerischer Presserat) oder allenfalls privatrechtlich zur Wehr setzen können. Der Bundesrat möchte nicht regulierend in die Medienbranche eingreifen. Es liegt in der Eigenverantwortung der Medien, geeignete Massnahmen zu ergreifen, falls sie dies für erforderlich halten sollten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einer Abstimmungskampagne zur Abzocker-Initiative wurden gemäss Zeitungsberichten Studenten gegen Entgelt beauftragt, Leserbriefe und Internetauftritte zu verfassen und diese nicht mit dem eigenen Namen zu unterzeichnen. Sie hätten zudem eine Geheimhaltungsklausel unterschreiben müssen.</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von solchen Machenschaften?</p><p>2. Sind solche Aktionen legal?</p><p>3. Wie stellt er sich zu solchen Aktionen?</p><p>4. Erkennt er einen Handlungsbedarf?</p><p>5. Wenn ja, welchen?</p>
- Falsche Namen in Abstimmungskampagnen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Der Bundesrat hat die entsprechenden Medienberichte zur Kenntnis genommen. Darüber hinausgehende Informationen in der betreffenden Angelegenheit hat er nicht.</p><p>2. Das Verfassen von Leserbriefen und Internetauftritten unter Pseudonymen bzw. einem oder verschiedenen Fantasienamen ist strafrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich bei den entsprechenden Mitteilungen nicht um Urkunden im Sinne von Artikel 110 Absatz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches handelt, die wegen ihrer erhöhten Glaubwürdigkeit besonderen strafrechtlichen Schutz geniessen. Es ist trotz Konnex zu einer Abstimmungskampagne auch nicht von einem Eingriff in das Stimm- und Wahlrecht im Sinne von Artikel 280 des Strafgesetzbuches auszugehen. Ob durch entsprechende Vorgänge allenfalls zivilrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte Dritter (Artikel 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) oder interne Publikationsrichtlinien der betroffenen Medien verletzt wurden, kann der Bundesrat nicht beurteilen. Es wäre an den Betroffenen, solche Verletzungen und allenfalls entstandenen wirtschaftlichen Schaden oder immaterielle Unbill geltend zu machen.</p><p>3. Aus Sicht des Bundesrates tragen transparente Stellungnahmen im Vorfeld von Abstimmungen wesentlich zur Qualität des Meinungsbildungsprozesses in der Bevölkerung bei. Deshalb missbilligt der Bundesrat den organisierten Einsatz falscher Namen im Rahmen von politischen Kampagnen.</p><p>4./5. Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf. Anhaltspunkte dafür, dass sich die vom Interpellanten thematisierten Vorgänge in problematischer Weise häufen, hat er keine. Sollte es im Rahmen der Abstimmungskampagne zur Abzocker-Initiative tatsächlich anonyme oder identitätsverschleiernde Leserbriefe und Internetauftritte gegeben haben, so war deren Tragweite offensichtlich bescheiden. Die Stimmberechtigten besitzen heute zahlreiche Möglichkeiten, um sich über eine Abstimmungsvorlage zu informieren. Betroffene hätten sich auf medienrechtlichem Weg (Schweizerischer Presserat) oder allenfalls privatrechtlich zur Wehr setzen können. Der Bundesrat möchte nicht regulierend in die Medienbranche eingreifen. Es liegt in der Eigenverantwortung der Medien, geeignete Massnahmen zu ergreifen, falls sie dies für erforderlich halten sollten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einer Abstimmungskampagne zur Abzocker-Initiative wurden gemäss Zeitungsberichten Studenten gegen Entgelt beauftragt, Leserbriefe und Internetauftritte zu verfassen und diese nicht mit dem eigenen Namen zu unterzeichnen. Sie hätten zudem eine Geheimhaltungsklausel unterschreiben müssen.</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von solchen Machenschaften?</p><p>2. Sind solche Aktionen legal?</p><p>3. Wie stellt er sich zu solchen Aktionen?</p><p>4. Erkennt er einen Handlungsbedarf?</p><p>5. Wenn ja, welchen?</p>
- Falsche Namen in Abstimmungskampagnen
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