Für einen funktionierenden Wettbewerb. Gegen wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen
- ShortId
-
13.3175
- Id
-
20133175
- Updated
-
28.07.2023 09:13
- Language
-
de
- Title
-
Für einen funktionierenden Wettbewerb. Gegen wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen
- AdditionalIndexing
-
15;Unternehmensbeihilfe;Interventionspolitik;Bericht;Wettbewerbsbeschränkung;Subvention;freier Wettbewerb;Wettbewerbspolitik;Marktintervention
- 1
-
- L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
- L04K07030104, Wettbewerbspolitik
- L05K0703010401, freier Wettbewerb
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L05K0704010208, Interventionspolitik
- L05K0701030306, Marktintervention
- L05K1102030202, Subvention
- L03K020206, Bericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wir verdanken unseren Wohlstand massgeblich unserer freien Wirtschaftsordnung. Dazu gehört der freie Wettbewerb, in dem sich der Staat gegenüber den Marktteilnehmern neutral zu verhalten hat. Staatliche Beihilfen (inklusive Vergünstigungen) an einzelne Unternehmen können diesen Wettbewerb verfälschen, nämlich wenn sie selektiv nur ausgewählten Marktteilnehmern gewährt werden. Doch unsere Rechtsordnung bietet einem Marktteilnehmer kaum Schutz dagegen, dass ein Mitbewerber durch individuelle staatliche Beihilfen in wettbewerbsverzerrender Weise bevorzugt werden kann. So sehen z. B. die Bundesverfassung, die Subventionsgesetzgebung und auch das Binnenmarktgesetz keine griffigen Instrumente gegen wettbewerbsverzerrende Beihilfen vor. Nötig ist vorab eine Auslegeordnung, in welchen Formen und in welchem Umfang solche Wettbewerbsverzerrungen erfolgen. Sodann soll der Bericht mögliche Gegenmassnahmen aufzeigen.</p>
- <p>Bei Beihilfen geht es um selektiv gewährte Zuwendungen der öffentlichen Hand an einen wirtschaftlich aktiven Dritten, wobei dieser Dritte auch eine Unternehmenseinheit der öffentlichen Hand sein kann. Neben Zahlungen umfasst der Beihilfenbegriff auch den Verzicht auf dem Staat geschuldete Einnahmen sowie die Gewährung anderer geldwerter Vorteile wie das Stellen von Garantien, die Überlassung öffentlichen Grunds zu Vorzugskonditionen oder den vergünstigten Bezug von Leistungen öffentlicher Versorgungsunternehmen wie beispielsweise Elektrizität.</p><p>Der Umfang von Beihilfen des Bundes lässt sich weitgehend als Auszug den Subventionsberichten des Bundes entnehmen. Eine Grauzone besteht allenfalls bei Leistungen der Versorgungsunternehmen des Bundes. Jedoch sind nicht alle Zahlungen gemäss Subventionsbericht Beihilfen. Erst wenn Zahlungen Unternehmen zukommen oder in deren direktem Interesse erfolgen und diese Zuwendungen selektiv sind, liegen Beihilfen vor. Während das Bundesgericht nur auf Wettbewerbsverzerrungen schliesst, wenn Unternehmen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, ungleich behandelt werden, ist es in der EU üblich, auch die selektive Förderung ausgewählter Produktionsweisen (z. B. bestimmter Energieformen) als potenziell wettbewerbsverzerrenden Beihilfetatbestand zu erfassen. Solche Finanzhilfen sind dann allerdings auch leichter durch überwiegende öffentliche Interessen vom dort geltenden Beihilfeverbot ausgenommen als Wirtschaftsförderungsaktivitäten in der Schweiz. Trotz der nicht einfach vorzunehmenden Eingrenzungen ergibt sich beim Bund jedoch kein Handlungsbedarf für eine über den Subventionsbericht hinausgehende Berichterstattung.</p><p>Die Erfassung der Beihilfen auf Stufe Kantone und Gemeinden ist dagegen ein kaum zu leistendes Unterfangen. Nur ausgewählte Kantone erstellen wie der Bund einen Subventionsbericht. Zudem dürfte die Erbringung von Leistungen an Unternehmen zu Vorzugskonditionen bei Kantonen und Gemeinden bedeutsamer sein als beim Bund, sind doch Kantone und Gemeinden selber und mit öffentlichen Unternehmen weit stärker als der Bund wirtschaftlich tätig. Vermehrte Transparenz zu schaffen wäre zwar grundsätzlich begrüssenswert, ist jedoch aufwendig und bliebe in Ermangelung eines anerkannten schweizerischen Beihilfebegriffs konzeptionell schwierig. Vor allem stellt sich aber die Frage, ob der Bund zur Erhebung solcher Angaben überhaupt rechtlich ermächtigt wäre. Namentlich im Bereich der Steuerbegünstigungen würde ein solcher Bericht wohl lückenhaft bleiben.</p><p>In der Schweiz liegt die Prüfung der Beihilfen hinsichtlich ihrer Konformität mit der Wirtschaftsfreiheit bei den Gerichten. Sie fokussiert wie ausgeführt auf Ungleichbehandlungen von direkten Konkurrenten und weniger auf wirtschaftslenkende staatliche Förderaktivitäten. Eine stärker ausgebaute Kontrolle von für den Wettbewerb relevanten Betätigungen des Staates, sei es durch Finanzhilfen, sei es durch eigene wirtschaftliche Aktivitäten, hätte dagegen weitreichende Auswirkungen auf die föderalistische Ordnung. Es käme zu einer vermehrten gerichtlichen Kontrolle von Entscheiden kantonaler und kommunaler Parlamente, und auch der Handlungsspielraum des Bundesgesetzgebers würde beschnitten.</p><p>Die bestehenden Informationen auf Stufe Bund, die kaum zu überwindenden Schwierigkeiten und der Aufwand, sollten Beihilfen weiter gehend (d. h. auch auf kantonaler und kommunaler Ebene) erfasst werden, sowie die institutionellen Implikationen weiter gehender Beihilfenkontrollen sprechen für den Bundesrat gegen die Annahme des Vorstosses.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht zu unterbreiten, der Formen und Umfang wettbewerbsverzerrender staatlicher Beihilfen an staatliche und private Unternehmen auf allen Staatsebenen aufzeigt. Sodann soll der Bericht aufzeigen, wie der wettbewerbsverzerrende Einfluss staatlicher Beihilfen auf den freien Wettbewerb verhindert werden kann.</p>
- Für einen funktionierenden Wettbewerb. Gegen wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wir verdanken unseren Wohlstand massgeblich unserer freien Wirtschaftsordnung. Dazu gehört der freie Wettbewerb, in dem sich der Staat gegenüber den Marktteilnehmern neutral zu verhalten hat. Staatliche Beihilfen (inklusive Vergünstigungen) an einzelne Unternehmen können diesen Wettbewerb verfälschen, nämlich wenn sie selektiv nur ausgewählten Marktteilnehmern gewährt werden. Doch unsere Rechtsordnung bietet einem Marktteilnehmer kaum Schutz dagegen, dass ein Mitbewerber durch individuelle staatliche Beihilfen in wettbewerbsverzerrender Weise bevorzugt werden kann. So sehen z. B. die Bundesverfassung, die Subventionsgesetzgebung und auch das Binnenmarktgesetz keine griffigen Instrumente gegen wettbewerbsverzerrende Beihilfen vor. Nötig ist vorab eine Auslegeordnung, in welchen Formen und in welchem Umfang solche Wettbewerbsverzerrungen erfolgen. Sodann soll der Bericht mögliche Gegenmassnahmen aufzeigen.</p>
- <p>Bei Beihilfen geht es um selektiv gewährte Zuwendungen der öffentlichen Hand an einen wirtschaftlich aktiven Dritten, wobei dieser Dritte auch eine Unternehmenseinheit der öffentlichen Hand sein kann. Neben Zahlungen umfasst der Beihilfenbegriff auch den Verzicht auf dem Staat geschuldete Einnahmen sowie die Gewährung anderer geldwerter Vorteile wie das Stellen von Garantien, die Überlassung öffentlichen Grunds zu Vorzugskonditionen oder den vergünstigten Bezug von Leistungen öffentlicher Versorgungsunternehmen wie beispielsweise Elektrizität.</p><p>Der Umfang von Beihilfen des Bundes lässt sich weitgehend als Auszug den Subventionsberichten des Bundes entnehmen. Eine Grauzone besteht allenfalls bei Leistungen der Versorgungsunternehmen des Bundes. Jedoch sind nicht alle Zahlungen gemäss Subventionsbericht Beihilfen. Erst wenn Zahlungen Unternehmen zukommen oder in deren direktem Interesse erfolgen und diese Zuwendungen selektiv sind, liegen Beihilfen vor. Während das Bundesgericht nur auf Wettbewerbsverzerrungen schliesst, wenn Unternehmen der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen, ungleich behandelt werden, ist es in der EU üblich, auch die selektive Förderung ausgewählter Produktionsweisen (z. B. bestimmter Energieformen) als potenziell wettbewerbsverzerrenden Beihilfetatbestand zu erfassen. Solche Finanzhilfen sind dann allerdings auch leichter durch überwiegende öffentliche Interessen vom dort geltenden Beihilfeverbot ausgenommen als Wirtschaftsförderungsaktivitäten in der Schweiz. Trotz der nicht einfach vorzunehmenden Eingrenzungen ergibt sich beim Bund jedoch kein Handlungsbedarf für eine über den Subventionsbericht hinausgehende Berichterstattung.</p><p>Die Erfassung der Beihilfen auf Stufe Kantone und Gemeinden ist dagegen ein kaum zu leistendes Unterfangen. Nur ausgewählte Kantone erstellen wie der Bund einen Subventionsbericht. Zudem dürfte die Erbringung von Leistungen an Unternehmen zu Vorzugskonditionen bei Kantonen und Gemeinden bedeutsamer sein als beim Bund, sind doch Kantone und Gemeinden selber und mit öffentlichen Unternehmen weit stärker als der Bund wirtschaftlich tätig. Vermehrte Transparenz zu schaffen wäre zwar grundsätzlich begrüssenswert, ist jedoch aufwendig und bliebe in Ermangelung eines anerkannten schweizerischen Beihilfebegriffs konzeptionell schwierig. Vor allem stellt sich aber die Frage, ob der Bund zur Erhebung solcher Angaben überhaupt rechtlich ermächtigt wäre. Namentlich im Bereich der Steuerbegünstigungen würde ein solcher Bericht wohl lückenhaft bleiben.</p><p>In der Schweiz liegt die Prüfung der Beihilfen hinsichtlich ihrer Konformität mit der Wirtschaftsfreiheit bei den Gerichten. Sie fokussiert wie ausgeführt auf Ungleichbehandlungen von direkten Konkurrenten und weniger auf wirtschaftslenkende staatliche Förderaktivitäten. Eine stärker ausgebaute Kontrolle von für den Wettbewerb relevanten Betätigungen des Staates, sei es durch Finanzhilfen, sei es durch eigene wirtschaftliche Aktivitäten, hätte dagegen weitreichende Auswirkungen auf die föderalistische Ordnung. Es käme zu einer vermehrten gerichtlichen Kontrolle von Entscheiden kantonaler und kommunaler Parlamente, und auch der Handlungsspielraum des Bundesgesetzgebers würde beschnitten.</p><p>Die bestehenden Informationen auf Stufe Bund, die kaum zu überwindenden Schwierigkeiten und der Aufwand, sollten Beihilfen weiter gehend (d. h. auch auf kantonaler und kommunaler Ebene) erfasst werden, sowie die institutionellen Implikationen weiter gehender Beihilfenkontrollen sprechen für den Bundesrat gegen die Annahme des Vorstosses.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht zu unterbreiten, der Formen und Umfang wettbewerbsverzerrender staatlicher Beihilfen an staatliche und private Unternehmen auf allen Staatsebenen aufzeigt. Sodann soll der Bericht aufzeigen, wie der wettbewerbsverzerrende Einfluss staatlicher Beihilfen auf den freien Wettbewerb verhindert werden kann.</p>
- Für einen funktionierenden Wettbewerb. Gegen wettbewerbsverzerrende staatliche Beihilfen
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