Deklarationspflicht für Waren aus den durch Marokko besetzten Gebieten der Westsahara
- ShortId
-
13.3178
- Id
-
20133178
- Updated
-
27.07.2023 21:36
- Language
-
de
- Title
-
Deklarationspflicht für Waren aus den durch Marokko besetzten Gebieten der Westsahara
- AdditionalIndexing
-
15;08;Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Handel mit Agrarerzeugnissen;Einfuhrpolitik;Marokko;Westsahara;besetztes Gebiet
- 1
-
- L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
- L04K07010302, Einfuhrpolitik
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L04K03040514, Westsahara
- L06K030401020102, Marokko
- L04K04010203, besetztes Gebiet
- L05K0701020304, Handel mit Agrarerzeugnissen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Königreich Marokko hat seit Jahren die Westsahara völkerrechtswidrig besetzt. Güter aus den besetzten Gebieten werden unter irreführender Deklaration (Marokko) nach Europa exportiert und gelangen so auch in die Schweiz. Im Gegensatz zu den von Israel besetzten Gebieten werden Ausfuhren aus der Westsahara aber nicht entsprechend deklariert. </p><p>Auch die Schweiz hat die Annexion der Westsahara durch Marokko nicht anerkannt. Laut Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) findet das Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und dem Königreich Marokko deshalb auf dem Gebiet der Westsahara keine Anwendung.</p><p>Allerdings erklärt die Migros im M-Magazin Nr. 10 vom 4. März 2013 (Seite 43) öffentlich, dass die Migros aus den besetzten Gebieten der Westsahara Melonen importiert, dies aber bisher nicht so deklariert hat. Die Migros wolle diese Praxis nun ändern. Es werde "die Migros künftig Melonen aus Marokko entsprechend kennzeichnen, wenn diese aus der Westsahara stammen. Dieses Gebiet verfügt über keine Selbstregierung und gehört aus Sicht des Bundes nicht zum marokkanischen Kernland."</p><p>Die Migros gibt damit zu, dass in der Schweiz verkaufte Melonen aus der Westsahara gegenwärtig falsch deklariert werden. Sie werden am Zoll als marokkanische Produkte ausgewiesen und profitieren damit von der Präferenzbehandlung des Freihandelsabkommens Efta-Marokko.</p><p>Es ist anzuerkennen, dass die Migros aus eigener Verantwortung zu einer korrekten Deklaration für Melonen aus den besetzten Gebieten der Westsahara übergehen will. Der Bundesrat kann und darf dies aber nicht einfach der freien Entscheidung der Importeure und Detailhändler überlassen, sondern muss für eine generelle Deklarationspflicht für Waren aus den von Marokko besetzten Gebieten der Westsahara sorgen.</p><p>Laut NGO-Berichten unterhält das Königreich Marokko in der Westsahara mehrere Agenturen, die systematisch lokal produzierte Waren irreführend als solche marokkanischen Ursprungs deklarieren. Betroffen sind neben Melonen namentlich Tomaten und andere frische Früchte und Gemüse (siehe Emmaus Stockholm und WSRW, Report: Label and Liability, 2012). Es braucht deshalb eine Überprüfung solcher marokkanischer Ursprungserklärungen durch die Schweiz.</p>
- <p>Bezüglich der Deklaration des Ursprungs- oder des Herstellungsorts von Waren gilt es zwei unterschiedliche Deklarationen zu unterscheiden: einerseits die Deklaration des Ursprungs im Rahmen der Verzollung bei der Einfuhr, andererseits die Deklaration der Herkunft als Information für die Konsumenten.</p><p>Bezüglich der Deklaration des Ursprungs einer Ware ist ein Ursprungsnachweis vorzulegen, falls die Präferenzen des Freihandelsabkommens Efta-Marokko vom 19. Juni 1997 (SR 0.632.315.491) oder der gleichzeitig zwischen der Schweiz und Marokko abgeschlossenen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.632.315.491.1) in Anspruch genommen werden. Diese Abkommen finden ausschliesslich auf dem Staatsgebiet des Königreichs Marokko Anwendung. Das Gebiet der Westsahara gilt laut Resolutionen der Uno als ein "nicht selbstständig regiertes Gebiet" und ist nicht Teil des Staatsgebietes von Marokko. Sollten für Waren, die die Ursprungsregeln der genannten Präferenzabkommen nicht erfüllen (beispielsweise weil sie in der Westsahara hergestellt wurden), dennoch Ursprungsnachweise gemäss dieser Abkommen ausgestellt werden (Ursprung Marokko) und wird dies im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens rechtsgültig festgestellt, wird die Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die Schweiz nicht gewährt.</p><p>Bezüglich der Deklaration der Herkunft einer Ware zur Information der Konsumenten (Etikettierung) gilt es festzuhalten, dass in der Schweiz eine Deklarationspflicht nur für gewisse Waren besteht, insbesondere für vorverpackte Lebensmittel, Fleisch und Fleischprodukte oder auch Pelze (Konsumenteninformationsgesetz, SR 944.0; Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, SR 817.0; Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02; Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, SR 817.022.21; Pelzdeklarationsverordnung, SR 944.022). Dabei müssen Herkunftsbezeichnungen in jedem Fall wahrheitsgetreu und dürfen nicht irreführend sein. Eine Angabe "Marokko" als Herkunftsland für Waren, die aus dem Gebiet der Westsahara stammen, ist nicht zulässig.</p><p>Für andere Waren besteht keine Pflicht zur Deklaration der Herkunft einer Ware. Die Einführung einer allgemeinen Pflicht zur Herkunftsdeklaration (Etikettierung) für alle Waren würde einen erheblichen administrativen Mehraufwand verursachen und wäre unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für die Einfuhr von Waren aus den von Marokko besetzten Gebieten der Westsahara eine Deklarationspflicht einzuführen.</p>
- Deklarationspflicht für Waren aus den durch Marokko besetzten Gebieten der Westsahara
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Königreich Marokko hat seit Jahren die Westsahara völkerrechtswidrig besetzt. Güter aus den besetzten Gebieten werden unter irreführender Deklaration (Marokko) nach Europa exportiert und gelangen so auch in die Schweiz. Im Gegensatz zu den von Israel besetzten Gebieten werden Ausfuhren aus der Westsahara aber nicht entsprechend deklariert. </p><p>Auch die Schweiz hat die Annexion der Westsahara durch Marokko nicht anerkannt. Laut Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) findet das Freihandelsabkommen zwischen den Efta-Staaten und dem Königreich Marokko deshalb auf dem Gebiet der Westsahara keine Anwendung.</p><p>Allerdings erklärt die Migros im M-Magazin Nr. 10 vom 4. März 2013 (Seite 43) öffentlich, dass die Migros aus den besetzten Gebieten der Westsahara Melonen importiert, dies aber bisher nicht so deklariert hat. Die Migros wolle diese Praxis nun ändern. Es werde "die Migros künftig Melonen aus Marokko entsprechend kennzeichnen, wenn diese aus der Westsahara stammen. Dieses Gebiet verfügt über keine Selbstregierung und gehört aus Sicht des Bundes nicht zum marokkanischen Kernland."</p><p>Die Migros gibt damit zu, dass in der Schweiz verkaufte Melonen aus der Westsahara gegenwärtig falsch deklariert werden. Sie werden am Zoll als marokkanische Produkte ausgewiesen und profitieren damit von der Präferenzbehandlung des Freihandelsabkommens Efta-Marokko.</p><p>Es ist anzuerkennen, dass die Migros aus eigener Verantwortung zu einer korrekten Deklaration für Melonen aus den besetzten Gebieten der Westsahara übergehen will. Der Bundesrat kann und darf dies aber nicht einfach der freien Entscheidung der Importeure und Detailhändler überlassen, sondern muss für eine generelle Deklarationspflicht für Waren aus den von Marokko besetzten Gebieten der Westsahara sorgen.</p><p>Laut NGO-Berichten unterhält das Königreich Marokko in der Westsahara mehrere Agenturen, die systematisch lokal produzierte Waren irreführend als solche marokkanischen Ursprungs deklarieren. Betroffen sind neben Melonen namentlich Tomaten und andere frische Früchte und Gemüse (siehe Emmaus Stockholm und WSRW, Report: Label and Liability, 2012). Es braucht deshalb eine Überprüfung solcher marokkanischer Ursprungserklärungen durch die Schweiz.</p>
- <p>Bezüglich der Deklaration des Ursprungs- oder des Herstellungsorts von Waren gilt es zwei unterschiedliche Deklarationen zu unterscheiden: einerseits die Deklaration des Ursprungs im Rahmen der Verzollung bei der Einfuhr, andererseits die Deklaration der Herkunft als Information für die Konsumenten.</p><p>Bezüglich der Deklaration des Ursprungs einer Ware ist ein Ursprungsnachweis vorzulegen, falls die Präferenzen des Freihandelsabkommens Efta-Marokko vom 19. Juni 1997 (SR 0.632.315.491) oder der gleichzeitig zwischen der Schweiz und Marokko abgeschlossenen Vereinbarung über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.632.315.491.1) in Anspruch genommen werden. Diese Abkommen finden ausschliesslich auf dem Staatsgebiet des Königreichs Marokko Anwendung. Das Gebiet der Westsahara gilt laut Resolutionen der Uno als ein "nicht selbstständig regiertes Gebiet" und ist nicht Teil des Staatsgebietes von Marokko. Sollten für Waren, die die Ursprungsregeln der genannten Präferenzabkommen nicht erfüllen (beispielsweise weil sie in der Westsahara hergestellt wurden), dennoch Ursprungsnachweise gemäss dieser Abkommen ausgestellt werden (Ursprung Marokko) und wird dies im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens rechtsgültig festgestellt, wird die Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die Schweiz nicht gewährt.</p><p>Bezüglich der Deklaration der Herkunft einer Ware zur Information der Konsumenten (Etikettierung) gilt es festzuhalten, dass in der Schweiz eine Deklarationspflicht nur für gewisse Waren besteht, insbesondere für vorverpackte Lebensmittel, Fleisch und Fleischprodukte oder auch Pelze (Konsumenteninformationsgesetz, SR 944.0; Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, SR 817.0; Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02; Verordnung des EDI über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, SR 817.022.21; Pelzdeklarationsverordnung, SR 944.022). Dabei müssen Herkunftsbezeichnungen in jedem Fall wahrheitsgetreu und dürfen nicht irreführend sein. Eine Angabe "Marokko" als Herkunftsland für Waren, die aus dem Gebiet der Westsahara stammen, ist nicht zulässig.</p><p>Für andere Waren besteht keine Pflicht zur Deklaration der Herkunft einer Ware. Die Einführung einer allgemeinen Pflicht zur Herkunftsdeklaration (Etikettierung) für alle Waren würde einen erheblichen administrativen Mehraufwand verursachen und wäre unverhältnismässig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für die Einfuhr von Waren aus den von Marokko besetzten Gebieten der Westsahara eine Deklarationspflicht einzuführen.</p>
- Deklarationspflicht für Waren aus den durch Marokko besetzten Gebieten der Westsahara
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