KVG-Prämien. Festsetzung eines maximalen Prämienunterschieds in jedem Kanton

ShortId
13.3179
Id
20133179
Updated
28.07.2023 08:48
Language
de
Title
KVG-Prämien. Festsetzung eines maximalen Prämienunterschieds in jedem Kanton
AdditionalIndexing
2841;Krankenkassenprämie;Höchstpreis;Kanton;Koordination;Preisspanne
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K11050411, Preisspanne
  • L04K11050405, Höchstpreis
  • L04K08020314, Koordination
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Krankenkassenprämien unterscheiden sich nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch innerhalb eines Kantons von Versicherer zu Versicherer. Die Situation ist daher ebenso komplex wie intransparent und zudem sehr ungerecht für die Bürgerinnen und Bürger. Aus dieser Situation ergeben sich Probleme hinsichtlich der sozialen Gerechtigkeit und der Fairness wie auch der guten Regierungsführung.</p><p>So sind folgende Anmerkungen zu machen: </p><p>1. Es ist nicht gerechtfertigt, dass innerhalb eines Kantons zwischen den einzelnen Versicherern bei gleichem Leistungsangebot und gleichen Tarifen so grosse Prämienunterschiede bestehen. Die höchsten Prämien können 40, 50 oder 60 Prozent teurer sein als die niedrigste.</p><p>2. In jedem Kanton variieren die jährlichen Prämienveränderungen je nach Versicherer beträchtlich, was weder akzeptabel noch nachvollziehbar ist, denn schliesslich ist die Entwicklung der Gesundheitskosten für alle Versicherer identisch. </p><p>3. Daraus resultieren sehr unterschiedliche Umlageergebnisse zwischen den Kantonen und zwischen den Versicherern. Das führt dazu, dass die Versicherten in einigen Kantonen zu hohe oder zu niedrige Prämien bezahlen, ohne dass eine Korrektur möglich ist. Dies verstösst im Bereich der Kostendeckung gegen das Gerechtigkeitsprinzip. Es kann allerdings kein genauer und vollkommen kohärenter Kompensationsmechanismus für die intrakantonalen Unterschiede eingeführt werden.</p><p>4. Dazu kommen letztendlich noch die ungerechtfertigten Ungleichheiten im Bereich der Prämienverbilligung, die Versicherten aus bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gewährt wird. </p><p>Um die Ungleichheiten bei der Behandlung und die Ungerechtigkeiten zwischen den Versicherten zu reduzieren sowie die Risiken und Folgen der Zahlung zu hoher Prämien ohne eine Kompensierung zu mindern, muss der Unterschied zwischen den Prämien der Versicherer innerhalb eines Kantons in einem bestimmten Rahmen gehalten werden. Es muss deshalb ein maximaler Prämienunterschied von 10 Prozent eingeführt werden. </p>
  • <p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 27. Februar 2013 für das Vernehmlassungsverfahren zur Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse" und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) betont, dass er das gegenwärtige Wettbewerbssystem für die soziale Krankenversicherung beibehalten will. Charakteristisch für dieses Konkurrenzsystem sind gewisse Unterschiede bei den Prämien je nach Versicherer.</p><p>Das KVG schreibt vor, dass die soziale Krankenversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert wird. Deshalb ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt, grundsätzlich nur kostendeckende Prämien zu genehmigen. Ziel ist, dass jeder Versicherer in jedem Kanton Prämien festlegt, welche die Kosten decken. Damit haben die Kantone einen Anreiz, die Kosten in ihrem Gebiet so gut wie möglich zu steuern.</p><p>Da dieses Konkurrenzsystem jedoch auch gewisse Mängel aufweist, die zu grossen Prämienunterschieden führen, wie insbesondere die Risikoselektion, schlägt der Bundesrat im erwähnten Bericht vor, eine Rückversicherung für sehr hohe Kosten einzuführen und den Risikoausgleich zu verfeinern. Damit wird die Risikoselektion eingedämmt, die finanzielle Solidarität zwischen Gesunden und Kranken verstärkt, und die Prämienunterschiede zwischen den Versicherern verkleinern sich.</p><p>Der Bundesrat hat des Weiteren in seinem Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Botschaft vom 15. Februar 2012, BBl 2012 1941ff.) vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde die Versicherer verpflichten kann, übermässige Prämieneinnahmen in einem Kanton zurückzuerstatten (vgl. Art. 16 des Entwurfes). Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit diesen Bestimmungen sichergestellt werden kann, dass die Prämienunterschiede zwischen den Kantonen nur auf die Kostenunterschiede zurückzuführen sind.</p><p>Im Übrigen prüft der Bundesrat im Rahmen der Gesamtschau Gesundheit 2020 Massnahmen, um das Prämiensystem zu vereinfachen. Damit würden die Prämienunterschiede innerhalb eines Versicherers und eines Kantons weiter abnehmen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit den bereits vorgeschlagenen Massnahmen die Prämienunterschiede innerhalb eines Kantons verkleinert werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und/oder der entsprechenden Verordnung vorzulegen, welche die Einführung eines maximalen Prämienunterschieds von 10 Prozent zwischen der niedrigsten und der höchsten Prämie aller in einem Kanton tätigen Versicherer vorsieht.</p>
  • KVG-Prämien. Festsetzung eines maximalen Prämienunterschieds in jedem Kanton
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Krankenkassenprämien unterscheiden sich nicht nur von Kanton zu Kanton, sondern auch innerhalb eines Kantons von Versicherer zu Versicherer. Die Situation ist daher ebenso komplex wie intransparent und zudem sehr ungerecht für die Bürgerinnen und Bürger. Aus dieser Situation ergeben sich Probleme hinsichtlich der sozialen Gerechtigkeit und der Fairness wie auch der guten Regierungsführung.</p><p>So sind folgende Anmerkungen zu machen: </p><p>1. Es ist nicht gerechtfertigt, dass innerhalb eines Kantons zwischen den einzelnen Versicherern bei gleichem Leistungsangebot und gleichen Tarifen so grosse Prämienunterschiede bestehen. Die höchsten Prämien können 40, 50 oder 60 Prozent teurer sein als die niedrigste.</p><p>2. In jedem Kanton variieren die jährlichen Prämienveränderungen je nach Versicherer beträchtlich, was weder akzeptabel noch nachvollziehbar ist, denn schliesslich ist die Entwicklung der Gesundheitskosten für alle Versicherer identisch. </p><p>3. Daraus resultieren sehr unterschiedliche Umlageergebnisse zwischen den Kantonen und zwischen den Versicherern. Das führt dazu, dass die Versicherten in einigen Kantonen zu hohe oder zu niedrige Prämien bezahlen, ohne dass eine Korrektur möglich ist. Dies verstösst im Bereich der Kostendeckung gegen das Gerechtigkeitsprinzip. Es kann allerdings kein genauer und vollkommen kohärenter Kompensationsmechanismus für die intrakantonalen Unterschiede eingeführt werden.</p><p>4. Dazu kommen letztendlich noch die ungerechtfertigten Ungleichheiten im Bereich der Prämienverbilligung, die Versicherten aus bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gewährt wird. </p><p>Um die Ungleichheiten bei der Behandlung und die Ungerechtigkeiten zwischen den Versicherten zu reduzieren sowie die Risiken und Folgen der Zahlung zu hoher Prämien ohne eine Kompensierung zu mindern, muss der Unterschied zwischen den Prämien der Versicherer innerhalb eines Kantons in einem bestimmten Rahmen gehalten werden. Es muss deshalb ein maximaler Prämienunterschied von 10 Prozent eingeführt werden. </p>
    • <p>Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 27. Februar 2013 für das Vernehmlassungsverfahren zur Volksinitiative "für eine öffentliche Krankenkasse" und zum indirekten Gegenvorschlag (Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, KVG) betont, dass er das gegenwärtige Wettbewerbssystem für die soziale Krankenversicherung beibehalten will. Charakteristisch für dieses Konkurrenzsystem sind gewisse Unterschiede bei den Prämien je nach Versicherer.</p><p>Das KVG schreibt vor, dass die soziale Krankenversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert wird. Deshalb ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) beauftragt, grundsätzlich nur kostendeckende Prämien zu genehmigen. Ziel ist, dass jeder Versicherer in jedem Kanton Prämien festlegt, welche die Kosten decken. Damit haben die Kantone einen Anreiz, die Kosten in ihrem Gebiet so gut wie möglich zu steuern.</p><p>Da dieses Konkurrenzsystem jedoch auch gewisse Mängel aufweist, die zu grossen Prämienunterschieden führen, wie insbesondere die Risikoselektion, schlägt der Bundesrat im erwähnten Bericht vor, eine Rückversicherung für sehr hohe Kosten einzuführen und den Risikoausgleich zu verfeinern. Damit wird die Risikoselektion eingedämmt, die finanzielle Solidarität zwischen Gesunden und Kranken verstärkt, und die Prämienunterschiede zwischen den Versicherern verkleinern sich.</p><p>Der Bundesrat hat des Weiteren in seinem Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Botschaft vom 15. Februar 2012, BBl 2012 1941ff.) vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde die Versicherer verpflichten kann, übermässige Prämieneinnahmen in einem Kanton zurückzuerstatten (vgl. Art. 16 des Entwurfes). Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit diesen Bestimmungen sichergestellt werden kann, dass die Prämienunterschiede zwischen den Kantonen nur auf die Kostenunterschiede zurückzuführen sind.</p><p>Im Übrigen prüft der Bundesrat im Rahmen der Gesamtschau Gesundheit 2020 Massnahmen, um das Prämiensystem zu vereinfachen. Damit würden die Prämienunterschiede innerhalb eines Versicherers und eines Kantons weiter abnehmen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit den bereits vorgeschlagenen Massnahmen die Prämienunterschiede innerhalb eines Kantons verkleinert werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und/oder der entsprechenden Verordnung vorzulegen, welche die Einführung eines maximalen Prämienunterschieds von 10 Prozent zwischen der niedrigsten und der höchsten Prämie aller in einem Kanton tätigen Versicherer vorsieht.</p>
    • KVG-Prämien. Festsetzung eines maximalen Prämienunterschieds in jedem Kanton

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