Ende der Überbesteuerung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz

ShortId
13.3184
Id
20133184
Updated
25.06.2025 00:27
Language
de
Title
Ende der Überbesteuerung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;ausländisches Unternehmen;Steuertarif;Pauschalsteuer
1
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L04K11070207, Pauschalsteuer
  • L05K1107030103, Steuertarif
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei ihrer Vorgehensweise in der pauschalen Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewähren die Schweizer Steuerbehörden den Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz generell und ungeachtet des konkreten Einzelfalls keinen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung ausländischer Steuern, die nicht aufgrund eines DBA zurückgefordert werden können. Damit übertragen die Steuerbehörden die Verantwortlichkeit für die Vermeidung der Doppelbesteuerung an das Land des Unternehmenssitzes, ungeachtet dessen, ob dieses Land die Gewinne der Betriebsstätten in der Schweiz besteuern und folglich ausländische Steuern (einschliesslich der Quellensteuer) anrechnen kann. Handelt das Land des Unternehmenssitzes gleich wie die Schweiz, so führt dieses Verfahren zu einer Überbesteuerung, die weder aus ökonomischer Sicht noch gemäss den Prinzipien des internationalen Steuerrechts gerechtfertigt sein kann. Im Gegensatz zu dem, was unsere Steuerbehörden behaupten, nämlich dass die Betriebsstätte in der Schweiz keinerlei Nachteile hat (da die Quellensteuern gemäss den DBA als abziehbare Gewinnungskosten in der Schweiz betrachtet werden und nicht zurückgefordert werden können), unterliegt die Betriebsstätte einer Überbesteuerung. Denn die Doppelbesteuerung wird ohne Einbezug der definitiven Quellensteuern in die Berechnungsgrundlage der Schweiz lediglich verringert, aber nicht vollkommen aufgehoben. So erfahren diese Steuerpflichtigen in der Schweiz eine Überbesteuerung von 4 Prozent, wenn wir von einer Steuerbelastung von insgesamt 20 Prozent und einer Quellensteuer an das Ausland von 5 Prozent ausgehen. Die Überbesteuerung beläuft sich bei einer Quellensteuer von 10 Prozent auf 8 Prozent und bei einer Quellensteuer von 15 Prozent sogar auf 12 Prozent. Die ausländischen Unternehmen werden von einem solchen Nachteil verständlicherweise davon abgeschreckt, in der Schweiz eine Niederlassung zu errichten oder bestehende Niederlassungen zu behalten.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung dahingehend zu ändern, dass - bei einem vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - die pauschale Steueranrechnung Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz gewährt werden kann, wenn die Steuereigenschaften dieser Betriebsstätten mit denen eines ordentlich besteuerten Schweizer Unternehmens identisch sind.</p>
  • Ende der Überbesteuerung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei ihrer Vorgehensweise in der pauschalen Anrechnung ausländischer Quellensteuern gewähren die Schweizer Steuerbehörden den Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz generell und ungeachtet des konkreten Einzelfalls keinen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung ausländischer Steuern, die nicht aufgrund eines DBA zurückgefordert werden können. Damit übertragen die Steuerbehörden die Verantwortlichkeit für die Vermeidung der Doppelbesteuerung an das Land des Unternehmenssitzes, ungeachtet dessen, ob dieses Land die Gewinne der Betriebsstätten in der Schweiz besteuern und folglich ausländische Steuern (einschliesslich der Quellensteuer) anrechnen kann. Handelt das Land des Unternehmenssitzes gleich wie die Schweiz, so führt dieses Verfahren zu einer Überbesteuerung, die weder aus ökonomischer Sicht noch gemäss den Prinzipien des internationalen Steuerrechts gerechtfertigt sein kann. Im Gegensatz zu dem, was unsere Steuerbehörden behaupten, nämlich dass die Betriebsstätte in der Schweiz keinerlei Nachteile hat (da die Quellensteuern gemäss den DBA als abziehbare Gewinnungskosten in der Schweiz betrachtet werden und nicht zurückgefordert werden können), unterliegt die Betriebsstätte einer Überbesteuerung. Denn die Doppelbesteuerung wird ohne Einbezug der definitiven Quellensteuern in die Berechnungsgrundlage der Schweiz lediglich verringert, aber nicht vollkommen aufgehoben. So erfahren diese Steuerpflichtigen in der Schweiz eine Überbesteuerung von 4 Prozent, wenn wir von einer Steuerbelastung von insgesamt 20 Prozent und einer Quellensteuer an das Ausland von 5 Prozent ausgehen. Die Überbesteuerung beläuft sich bei einer Quellensteuer von 10 Prozent auf 8 Prozent und bei einer Quellensteuer von 15 Prozent sogar auf 12 Prozent. Die ausländischen Unternehmen werden von einem solchen Nachteil verständlicherweise davon abgeschreckt, in der Schweiz eine Niederlassung zu errichten oder bestehende Niederlassungen zu behalten.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die pauschale Steueranrechnung dahingehend zu ändern, dass - bei einem vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - die pauschale Steueranrechnung Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz gewährt werden kann, wenn die Steuereigenschaften dieser Betriebsstätten mit denen eines ordentlich besteuerten Schweizer Unternehmens identisch sind.</p>
    • Ende der Überbesteuerung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz

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