Transparente Investitionsbeiträge und Defizitdeckung von Spitälern
- ShortId
-
13.3185
- Id
-
20133185
- Updated
-
28.07.2023 12:54
- Language
-
de
- Title
-
Transparente Investitionsbeiträge und Defizitdeckung von Spitälern
- AdditionalIndexing
-
2841;Spitalkosten;Buchführung;Kanton;Krankenversicherung;Vollzug von Beschlüssen;Investition;Investitionsbeihilfe;Transparenz;Spital;diagnosebezogene Fallpauschale;Finanzierung
- 1
-
- L05K0105051101, Spital
- L05K0105050102, Spitalkosten
- L05K0704010106, Investitionsbeihilfe
- L03K110902, Finanzierung
- L04K07030201, Buchführung
- L05K1201020203, Transparenz
- L06K010505010201, diagnosebezogene Fallpauschale
- L03K110901, Investition
- L06K080701020108, Kanton
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K01040109, Krankenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der sogenannten neuen Spitalfinanzierung im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) den Akzent auf die Transparenz gesetzt. Entsprechend haben die Spitäler gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG nach einer schweizweit einheitlichen Tarifstruktur abzurechnen und im Rahmen der Tariffindung ihre Kosten transparent auszuweisen. Entgegen dem Anschein der Namensgebung regelt die neue Spitalfinanzierung nicht die integrale Finanzierung der Spitäler, sondern, wie in der Antwort des Bundesrates zur Interpellation Humbel 12.3865, "Ungereimtheiten bei der Umsetzung der Spitalfinanzierung", ausgeführt, die Vergütung effizient erbrachter Pflichtleistungen zulasten der sozialen Krankenversicherung im stationären Bereich. Ausschliesslich diese Leistungen werden allen auf der Spitalliste des Kantons aufgenommenen Institutionen mit dem gleichen kantonalen Vergütungsteiler mittels leistungsbezogener Pauschalen vom Kanton und von den Versicherern anteilsmässig vergütet (Art. 49a KVG). Artikel 49 Absatz 3 KVG schreibt weiter vor, dass in den Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten sein dürfen. Den Kantonen ist es freigestellt, ihren Anteil an den Vergütungen nach Artikel 49a KVG zu erhöhen oder weitere Kostenanteile zu übernehmen. In seiner Antwort zur Interpellation Humbel 10.4001, "Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung", hat der Bundesrat diesbezüglich bereits festgehalten, dass den Kantonen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung grundsätzlich ein Spielraum gewährt werden soll.</p><p>3./4. Werden weitere Kosten von den Kantonen übernommen, so haben die Spitäler dies im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenrechnung transparent zu machen, um eine hinreichende Grundlage für die Tarifierung zu ermöglichen. Die Tarifpartner und mit ihnen die Kantonsregierungen als Genehmigungs- oder Festsetzungsinstanz haben so die Möglichkeit, zu verhindern, dass bereits finanzierte Kostenanteile in die Berechnung der Baserates einfliessen. Das neue System wie dessen Umsetzungsregelungen enthalten folglich die notwendigen Vorkehrungen. Der Bundesrat sieht keinen weiteren Handlungsbedarf und beabsichtigt dementsprechend nicht, weitere Regelungen zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der neuen Spitalfinanzierung wird vorgeschrieben, dass Heilanstalten finanziell selbstständig sind und ihre Investitionen mit den Fallpauschalen (Baserate) tätigen. Die Fallpauschalen müssen mit den Krankenversicherungen ausgehandelt und vom Kanton genehmigt werden. Alle Beteiligten müssen also ihre Verwaltung effizienter gestalten und eine konsequente Tarifpolitik verfolgen. Entgegen der landläufigen Meinung ist diese Verwaltung nicht nur im privaten Spitalbereich von Bedeutung; so arbeiten einige öffentliche Spitäler wie das Kantonsspital Winterthur mit den niedrigsten Pauschalen der Schweiz gewinnbringend. Demgegenüber verzeichnen Freiburg und Neuenburg chronische Defizite von jährlich mehreren Dutzend Millionen Franken und müssen ihre Verluste mit Steuergeldern ausgleichen. Diese Spitäler stellen sich allerdings infrage und sind mit schwierigen Entscheidungen konfrontiert, beispielsweise mit der Frage, ob sie ihr Heil in einer verstärkten Spezialisierung suchen sollen, um gegenüber den grossen Universitätsspitälern wettbewerbsfähig zu bleiben. Ausserdem hat der Bundesrat den Investitionsanteil an der Fallpauschale für das Jahr 2012 auf zehn Prozent festgelegt.</p><p>Infolgedessen stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Kann er eine Übersicht der direkten Investitionen und der Investitionsbeiträge erstellen sowie eine Übersicht der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die den öffentlichen Spitälern ergänzend zu den Fallpauschalen (DRG) von den Kantonen gewährt werden?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Kantone, die auf diese Art auf zusätzliche Subventionen zurückgreifen, gegen das Gesetz verstossen, die Spielregeln verdrehen und so die anderen Akteure benachteiligen?</p><p>3. Welche konkreten Massnahmen plant der Bundesrat, um zwischen den Kantonen ein Mindestmass an Gerechtigkeit herzustellen, damit die "guten Schüler" nicht bestraft werden?</p><p>4. Kann der Bundesrat etwaige Gesetzesverstösse sanktionieren? Wenn ja, mit welcher Art von Sanktionen?</p>
- Transparente Investitionsbeiträge und Defizitdeckung von Spitälern
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der sogenannten neuen Spitalfinanzierung im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) den Akzent auf die Transparenz gesetzt. Entsprechend haben die Spitäler gemäss Artikel 49 Absatz 1 KVG nach einer schweizweit einheitlichen Tarifstruktur abzurechnen und im Rahmen der Tariffindung ihre Kosten transparent auszuweisen. Entgegen dem Anschein der Namensgebung regelt die neue Spitalfinanzierung nicht die integrale Finanzierung der Spitäler, sondern, wie in der Antwort des Bundesrates zur Interpellation Humbel 12.3865, "Ungereimtheiten bei der Umsetzung der Spitalfinanzierung", ausgeführt, die Vergütung effizient erbrachter Pflichtleistungen zulasten der sozialen Krankenversicherung im stationären Bereich. Ausschliesslich diese Leistungen werden allen auf der Spitalliste des Kantons aufgenommenen Institutionen mit dem gleichen kantonalen Vergütungsteiler mittels leistungsbezogener Pauschalen vom Kanton und von den Versicherern anteilsmässig vergütet (Art. 49a KVG). Artikel 49 Absatz 3 KVG schreibt weiter vor, dass in den Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten sein dürfen. Den Kantonen ist es freigestellt, ihren Anteil an den Vergütungen nach Artikel 49a KVG zu erhöhen oder weitere Kostenanteile zu übernehmen. In seiner Antwort zur Interpellation Humbel 10.4001, "Gesetzeskonforme Umsetzung der Spitalfinanzierung", hat der Bundesrat diesbezüglich bereits festgehalten, dass den Kantonen im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung grundsätzlich ein Spielraum gewährt werden soll.</p><p>3./4. Werden weitere Kosten von den Kantonen übernommen, so haben die Spitäler dies im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenrechnung transparent zu machen, um eine hinreichende Grundlage für die Tarifierung zu ermöglichen. Die Tarifpartner und mit ihnen die Kantonsregierungen als Genehmigungs- oder Festsetzungsinstanz haben so die Möglichkeit, zu verhindern, dass bereits finanzierte Kostenanteile in die Berechnung der Baserates einfliessen. Das neue System wie dessen Umsetzungsregelungen enthalten folglich die notwendigen Vorkehrungen. Der Bundesrat sieht keinen weiteren Handlungsbedarf und beabsichtigt dementsprechend nicht, weitere Regelungen zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Mit der neuen Spitalfinanzierung wird vorgeschrieben, dass Heilanstalten finanziell selbstständig sind und ihre Investitionen mit den Fallpauschalen (Baserate) tätigen. Die Fallpauschalen müssen mit den Krankenversicherungen ausgehandelt und vom Kanton genehmigt werden. Alle Beteiligten müssen also ihre Verwaltung effizienter gestalten und eine konsequente Tarifpolitik verfolgen. Entgegen der landläufigen Meinung ist diese Verwaltung nicht nur im privaten Spitalbereich von Bedeutung; so arbeiten einige öffentliche Spitäler wie das Kantonsspital Winterthur mit den niedrigsten Pauschalen der Schweiz gewinnbringend. Demgegenüber verzeichnen Freiburg und Neuenburg chronische Defizite von jährlich mehreren Dutzend Millionen Franken und müssen ihre Verluste mit Steuergeldern ausgleichen. Diese Spitäler stellen sich allerdings infrage und sind mit schwierigen Entscheidungen konfrontiert, beispielsweise mit der Frage, ob sie ihr Heil in einer verstärkten Spezialisierung suchen sollen, um gegenüber den grossen Universitätsspitälern wettbewerbsfähig zu bleiben. Ausserdem hat der Bundesrat den Investitionsanteil an der Fallpauschale für das Jahr 2012 auf zehn Prozent festgelegt.</p><p>Infolgedessen stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Kann er eine Übersicht der direkten Investitionen und der Investitionsbeiträge erstellen sowie eine Übersicht der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die den öffentlichen Spitälern ergänzend zu den Fallpauschalen (DRG) von den Kantonen gewährt werden?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass die Kantone, die auf diese Art auf zusätzliche Subventionen zurückgreifen, gegen das Gesetz verstossen, die Spielregeln verdrehen und so die anderen Akteure benachteiligen?</p><p>3. Welche konkreten Massnahmen plant der Bundesrat, um zwischen den Kantonen ein Mindestmass an Gerechtigkeit herzustellen, damit die "guten Schüler" nicht bestraft werden?</p><p>4. Kann der Bundesrat etwaige Gesetzesverstösse sanktionieren? Wenn ja, mit welcher Art von Sanktionen?</p>
- Transparente Investitionsbeiträge und Defizitdeckung von Spitälern
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