Transport von Sport- und Freizeitpferden. Zwei Fahrzeuge statt ein einziges?
- ShortId
-
13.3188
- Id
-
20133188
- Updated
-
28.07.2023 11:06
- Language
-
de
- Title
-
Transport von Sport- und Freizeitpferden. Zwei Fahrzeuge statt ein einziges?
- AdditionalIndexing
-
48;Kanton;Freizeit;Auslegung des Rechts;Strassenverkehrsordnung;Sport;Tiertransport;Einhufer
- 1
-
- L05K1401080102, Einhufer
- L03K010101, Freizeit
- L04K01010102, Sport
- L04K18010217, Tiertransport
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vorgehensweise einiger kantonaler Strassenverkehrsämter bei der Zulassung von Wohnmotorwagen bzw. die Berechnung des Wohnraums und des Gepäck- und Materialraums haben sich anscheinend geändert, sodass die 75-Prozent-25-Prozent-Regel nun gegen die Reiterinnen und Reiter ausgelegt wird.</p><p>Mit dieser neuen Auslegung wird bei der Zulassung von Fahrzeugen als Wohnmotorwagen weniger Platz für den Transport von Pferden vorgesehen. Bis dahin konnten der Sattelraum und der Materialraum als Teil des Wohnraums gezählt werden, sodass in einem Fahrzeug von 12 Metern Länge bis zu fünf Pferde transportiert werden konnten. Gemäss der neuen Auslegung reicht der Platz nur noch für drei Pferde, wodurch viele Reiterinnen und Reiter, vom Familienvater bis zu international erfolgreichen Reiterinnen und Reitern, mit erheblichen Platzproblemen beim Transport ihrer Pferde konfrontiert sind.</p>
- <p>Fahrzeuge, die so eingerichtet sind, dass sie hauptsächlich als Wohnraum und zum Personentransport geeignet sind, werden als Wohnmotorwagen ("Wohnmobile", "Camper") bezeichnet. Wohnmotorwagen können zudem einen kleinen Laderaum für den Transport von Tieren oder Sachen beinhalten.</p><p>Schwere Wohnmotorwagen (Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen) unterstehen im Gegensatz zu Lastwagen nicht der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA), sondern müssen die (in der Regel geringere) pauschale Schwerverkehrsabgabe entrichten. Zudem sind sie vom Sonntags- und Nachtfahrverbot befreit.</p><p>Damit diese Erleichterungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden, ist es wichtig, schwere Wohnmotorwagen durch ein eindeutiges Einteilungskriterium von Lastwagen zu unterscheiden. Der zum Transport von Tieren und Sachen geeignete Laderaum wurde deshalb in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) auf einen Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens eines Wohnmotorwagens beschränkt.</p><p>1. Aufgrund des beschränkten Volumens für den Transport von Tieren oder Sachen kann mittels Wohnmotorwagen nur eine beschränkte Anzahl von Pferden transportiert werden. Darüber hinaus muss für den Transport der Pferde ein schwerer Motorwagen bzw. ein Lastwagen eingesetzt werden. Auch diese Fahrzeuge können im Übrigen über einen Wohnraum verfügen. Erfolgt der Transport mit einem dieser Fahrzeuge, ist indessen die LSVA zu entrichten. Jedoch sind diese Transporte von Sportpferden vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen. Für die Reiterinnen und Reiter bestehen somit keine wesentlichen Einschränkungen bei Turnierbesuchen und Freizeitaktivitäten. Weitere Erleichterungen hält der Bundesrat nicht für erforderlich.</p><p>2. Der Bundesrat lehnt eine Vergrösserung des zulässigen Laderaumes in Wohnmotorwagen ab, um Missbräuche (namentlich die Umgehung der LSVA und des Sonntags- und Nachtfahrverbots) zu verhindern.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die geltenden Erleichterungen als ausreichend. Sportpferde können jederzeit artgerecht transportiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen betreffend die Einschränkungen für den Transport von Sport- und Freizeitpferden zu beantworten. Diese Einschränkungen sind unökonomisch und unökologisch und wirken sich nachteilig auf einen Sport aus, der eine grosse Anhängerschaft hat.</p><p>1. Hält der Bundesrat die von einigen kantonalen Strassenverkehrsämtern vertretene strenge Auslegung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) aus wirtschaftlicher, ökologischer und sportlicher Sicht für sinnvoll? Diese Auslegung führt teilweise dazu, dass zwei Wagen und nicht nur einer für die gleiche Zahl an Pferden notwendig sind.</p><p>2. Wird der Bundesrat die VTS derart anpassen, dass die Zulassung von Wohnmotorwagen bzw. die Anwendung der 75-Prozent-25-Prozent-Regel zur Berechnung von Wohnraum und Gepäck- und Materialraum zugunsten der Reiterinnen und Reiter erfolgt?</p><p>a. Wenn ja, wie und in welchem Zeitraum?</p><p>b. Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Plant der Bundesrat andere Lösungen zur Erleichterung des Transports von Sport- und Freizeitpferden?</p><p>a. Wenn ja, welche und in welchem Zeitraum?</p><p>b. Wenn nein, warum nicht?</p>
- Transport von Sport- und Freizeitpferden. Zwei Fahrzeuge statt ein einziges?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Vorgehensweise einiger kantonaler Strassenverkehrsämter bei der Zulassung von Wohnmotorwagen bzw. die Berechnung des Wohnraums und des Gepäck- und Materialraums haben sich anscheinend geändert, sodass die 75-Prozent-25-Prozent-Regel nun gegen die Reiterinnen und Reiter ausgelegt wird.</p><p>Mit dieser neuen Auslegung wird bei der Zulassung von Fahrzeugen als Wohnmotorwagen weniger Platz für den Transport von Pferden vorgesehen. Bis dahin konnten der Sattelraum und der Materialraum als Teil des Wohnraums gezählt werden, sodass in einem Fahrzeug von 12 Metern Länge bis zu fünf Pferde transportiert werden konnten. Gemäss der neuen Auslegung reicht der Platz nur noch für drei Pferde, wodurch viele Reiterinnen und Reiter, vom Familienvater bis zu international erfolgreichen Reiterinnen und Reitern, mit erheblichen Platzproblemen beim Transport ihrer Pferde konfrontiert sind.</p>
- <p>Fahrzeuge, die so eingerichtet sind, dass sie hauptsächlich als Wohnraum und zum Personentransport geeignet sind, werden als Wohnmotorwagen ("Wohnmobile", "Camper") bezeichnet. Wohnmotorwagen können zudem einen kleinen Laderaum für den Transport von Tieren oder Sachen beinhalten.</p><p>Schwere Wohnmotorwagen (Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen) unterstehen im Gegensatz zu Lastwagen nicht der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA), sondern müssen die (in der Regel geringere) pauschale Schwerverkehrsabgabe entrichten. Zudem sind sie vom Sonntags- und Nachtfahrverbot befreit.</p><p>Damit diese Erleichterungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden, ist es wichtig, schwere Wohnmotorwagen durch ein eindeutiges Einteilungskriterium von Lastwagen zu unterscheiden. Der zum Transport von Tieren und Sachen geeignete Laderaum wurde deshalb in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) auf einen Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens eines Wohnmotorwagens beschränkt.</p><p>1. Aufgrund des beschränkten Volumens für den Transport von Tieren oder Sachen kann mittels Wohnmotorwagen nur eine beschränkte Anzahl von Pferden transportiert werden. Darüber hinaus muss für den Transport der Pferde ein schwerer Motorwagen bzw. ein Lastwagen eingesetzt werden. Auch diese Fahrzeuge können im Übrigen über einen Wohnraum verfügen. Erfolgt der Transport mit einem dieser Fahrzeuge, ist indessen die LSVA zu entrichten. Jedoch sind diese Transporte von Sportpferden vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen. Für die Reiterinnen und Reiter bestehen somit keine wesentlichen Einschränkungen bei Turnierbesuchen und Freizeitaktivitäten. Weitere Erleichterungen hält der Bundesrat nicht für erforderlich.</p><p>2. Der Bundesrat lehnt eine Vergrösserung des zulässigen Laderaumes in Wohnmotorwagen ab, um Missbräuche (namentlich die Umgehung der LSVA und des Sonntags- und Nachtfahrverbots) zu verhindern.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die geltenden Erleichterungen als ausreichend. Sportpferde können jederzeit artgerecht transportiert werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen betreffend die Einschränkungen für den Transport von Sport- und Freizeitpferden zu beantworten. Diese Einschränkungen sind unökonomisch und unökologisch und wirken sich nachteilig auf einen Sport aus, der eine grosse Anhängerschaft hat.</p><p>1. Hält der Bundesrat die von einigen kantonalen Strassenverkehrsämtern vertretene strenge Auslegung von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) aus wirtschaftlicher, ökologischer und sportlicher Sicht für sinnvoll? Diese Auslegung führt teilweise dazu, dass zwei Wagen und nicht nur einer für die gleiche Zahl an Pferden notwendig sind.</p><p>2. Wird der Bundesrat die VTS derart anpassen, dass die Zulassung von Wohnmotorwagen bzw. die Anwendung der 75-Prozent-25-Prozent-Regel zur Berechnung von Wohnraum und Gepäck- und Materialraum zugunsten der Reiterinnen und Reiter erfolgt?</p><p>a. Wenn ja, wie und in welchem Zeitraum?</p><p>b. Wenn nein, warum nicht?</p><p>3. Plant der Bundesrat andere Lösungen zur Erleichterung des Transports von Sport- und Freizeitpferden?</p><p>a. Wenn ja, welche und in welchem Zeitraum?</p><p>b. Wenn nein, warum nicht?</p>
- Transport von Sport- und Freizeitpferden. Zwei Fahrzeuge statt ein einziges?
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