Retrozessionen

ShortId
13.3189
Id
20133189
Updated
28.07.2023 12:50
Language
de
Title
Retrozessionen
AdditionalIndexing
24;Retrozession;Bankgeschäft;Finanzplatz Schweiz;Finanzrecht;Finanzmarkt
1
  • L04K11060115, Finanzrecht
  • L04K11040213, Retrozession
  • L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
  • L03K110402, Bankgeschäft
  • L03K110601, Finanzmarkt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein Vergütungssystem, in dem Kundinnen und Kunden im Voraus auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichten können, stellt für den Schweizer Finanzmarkt offensichtlich eine Gefahr dar. Ein solches System birgt auch die Gefahr von Interessenkonflikten und der Verletzung der Treuepflicht, die der Vermögensverwalter gegenüber seinen Anlegerinnen und Anlegern hat - im Unterschied zu einem Vergütungssystem ohne Retrozessionen. In einem solchen System sieht sich der unabhängige Vermögensverwalter oder die Bank veranlasst, eine Senkung der Vergütung für Dienstleistungen Dritter anstatt der Retrozessionen, ja eigentlich seine oder ihre Entschädigung auszuhandeln. Ein Vergütungssystem mit Retrozessionen garantiert nicht, dass die Anforderungen an die Preistransparenz, die das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb festlegt, eingehalten werden, ohne die administrativen Kosten der Beauftragten in die Höhe zu treiben. Kosten, die selbstverständlich ebenso auf die Kundinnen und Kunden abgewälzt werden, wie die zusätzlichen Kosten für das Risikomanagement und die prudenzielle Aufsicht, die durch ein Vergütungssystem mit Vorausverzicht auf die Herausgabe der Retrozessionen entstehen. Schliesslich hat sich zwar das Bundesgericht auf die neue Doktrin gestützt und hat es anerkannt, dass ein Kunde oder eine Kundin im Voraus auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten kann; doch es hat auch gesagt, kein Kunde und keine Kundin könne auf das Informationsrecht verzichten. Natürlich wird auch die Ausübung des Informationsrechts weitere Kosten verursachen, die ebenfalls auf die Kundin oder den Kunden abgewälzt werden.</p>
  • <p>Kürzlich war die Retrozession wieder einmal Gegenstand eines Bundesgerichtsentscheids zum Finanzmarkt, diesmal im Zusammenhang mit Leistungen der Banken im Rahmen der Vermögensverwaltung. Wäre es nicht sinnvoll, wenn das Kapitel 3 des Kreisschreibens 09/1 der FINMA die bisherige Doktrin wiedergäbe, die Artikel 400 des Obligationenrechts als zwingend auslegte und eine einwandfreie Geschäftstätigkeit besser sicherstellte, als die neue Doktrin, die diesem Artikel dispositive Geltung beimisst und damit offensichtlich keine einwandfreie Geschäftstätigkeit sicherstellen kann?</p>
  • Retrozessionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein Vergütungssystem, in dem Kundinnen und Kunden im Voraus auf die Herausgabe von Retrozessionen verzichten können, stellt für den Schweizer Finanzmarkt offensichtlich eine Gefahr dar. Ein solches System birgt auch die Gefahr von Interessenkonflikten und der Verletzung der Treuepflicht, die der Vermögensverwalter gegenüber seinen Anlegerinnen und Anlegern hat - im Unterschied zu einem Vergütungssystem ohne Retrozessionen. In einem solchen System sieht sich der unabhängige Vermögensverwalter oder die Bank veranlasst, eine Senkung der Vergütung für Dienstleistungen Dritter anstatt der Retrozessionen, ja eigentlich seine oder ihre Entschädigung auszuhandeln. Ein Vergütungssystem mit Retrozessionen garantiert nicht, dass die Anforderungen an die Preistransparenz, die das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb festlegt, eingehalten werden, ohne die administrativen Kosten der Beauftragten in die Höhe zu treiben. Kosten, die selbstverständlich ebenso auf die Kundinnen und Kunden abgewälzt werden, wie die zusätzlichen Kosten für das Risikomanagement und die prudenzielle Aufsicht, die durch ein Vergütungssystem mit Vorausverzicht auf die Herausgabe der Retrozessionen entstehen. Schliesslich hat sich zwar das Bundesgericht auf die neue Doktrin gestützt und hat es anerkannt, dass ein Kunde oder eine Kundin im Voraus auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten kann; doch es hat auch gesagt, kein Kunde und keine Kundin könne auf das Informationsrecht verzichten. Natürlich wird auch die Ausübung des Informationsrechts weitere Kosten verursachen, die ebenfalls auf die Kundin oder den Kunden abgewälzt werden.</p>
    • <p>Kürzlich war die Retrozession wieder einmal Gegenstand eines Bundesgerichtsentscheids zum Finanzmarkt, diesmal im Zusammenhang mit Leistungen der Banken im Rahmen der Vermögensverwaltung. Wäre es nicht sinnvoll, wenn das Kapitel 3 des Kreisschreibens 09/1 der FINMA die bisherige Doktrin wiedergäbe, die Artikel 400 des Obligationenrechts als zwingend auslegte und eine einwandfreie Geschäftstätigkeit besser sicherstellte, als die neue Doktrin, die diesem Artikel dispositive Geltung beimisst und damit offensichtlich keine einwandfreie Geschäftstätigkeit sicherstellen kann?</p>
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