Verordnung Dublin II und Italien

ShortId
13.3190
Id
20133190
Updated
28.07.2023 10:08
Language
de
Title
Verordnung Dublin II und Italien
AdditionalIndexing
2811;Asylbewerber/in;Ausschaffung;Zuständigkeit für Asylgesuch;Italien;Asylverfahren;Aufenthalt von Ausländern/-innen
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L06K010801020103, Zuständigkeit für Asylgesuch
  • L04K03010503, Italien
  • L06K010801020102, Ausschaffung
  • L05K0108010102, Asylbewerber/in
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (Stuttgart, Lüneburg, Freiburg, Karlsruhe, Düsseldorf, Augsburg, Gelsenkirchen und Magdeburg) haben seit mehreren Monaten Rückführungen von Asylsuchenden nach Italien ausgesetzt. Grund dafür sind die systembedingten Mängel im Asylverfahren sowie die prekäre Situation der Asylsuchenden bei ihrer Ankunft in Italien. Berichten zufolge erhalten Asylsuchende teilweise nur eine Mahlzeit am Tag, haben keinen Zugang zu Trinkwasser und Strom, einige haben nicht einmal ein Dach über dem Kopf. Diese Situation wird sich gemäss den deutschen Gerichten in nächster Zeit nicht verbessern.</p><p>Aufgrund seiner geografischen Lage erreicht Italien zurzeit eine riesige Flüchtlingswelle. Die Situation wird durch den Krieg in Syrien und die instabile Lage in Nordafrika noch verschärft. Da nicht vorauszusehen ist, wohin es die abgeschobenen Asylsuchenden verschlägt und welche Bedingungen dort herrschen, sollte die Schweiz vorsichtig agieren.</p><p>Der Europäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen, das Uno-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) und der Kommissar für Menschenrechte des Europarates haben wiederholt Kritik an der Dublin-II-Verordnung, in der die Zuständigkeit für Asylgesuche bestimmt wird, geäussert. Sie monieren, dass mit der Verordnung die persönlichen Rechte und das Wohl der Flüchtlinge beeinträchtigt werden, während doch gerade Flüchtlinge einen besonderen Schutz geniessen müssten.</p><p>Durch eine verantwortungsbewusste Politik gegenüber den Asylsuchenden in der Schweiz werden diese dazu ermuntert, ein formelles Gesuch zu stellen, anstatt aus Angst vor der Abschiebung ein Leben im Untergrund zu führen. Gerade die Schweiz sollte im Bereich der menschlichen Behandlung Hilfesuchender und in Asylfragen als Musterschülerin auftreten.</p>
  • <p>Italien ist Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Das Bundesamt für Migration geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass Italien die völkerrechtlichen Verträge einhält und den daraus abgeleiteten Schutz der Asylsuchenden gewährleistet. Ausserdem stellt weder ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) systematische Verstösse gegen diese völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien fest.</p><p>Vor diesem Hintergrund wendet die Schweiz die in der Dublin-Verordnung festgelegte Souveränitätsklausel, gemäss welcher die Staaten auf ein Asylgesuch auch eintreten können, wenn sie für dessen Prüfung nicht zuständig sind, denn auch nur ausnahmsweise an.</p><p>Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte haben sich in letzter Zeit zur Frage der Überstellung von Dublin-Fällen nach Italien geäussert. In speziellen Konstellationen ist der Vollzug der Überstellung nach Italien ausgesetzt worden; in anderen Fällen ist die Wegweisung nach Italien hingegen bestätigt worden mit der Begründung, dass der italienische Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Es steht der Schweiz nicht an, die Rechtsprechung unabhängiger deutscher Gerichte zu beurteilen.</p><p>Auf europäischer Ebene bestehen verschiedene Unterstützungsmechanismen. Die besonders stark von Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union profitieren von verschiedenen, insbesondere finanziellen Unterstützungsinstrumenten wie beispielsweise vom Europäischen Flüchtlingsfonds. Die Tätigkeiten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (Easo) verfolgen ebenfalls das Ziel, die europäischen Staaten, deren Asylwesen besonders unter Druck steht, zu unterstützen. Die Schweiz steht aktuell in Verhandlungen über eine Beteiligung an Easo.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Momentan gelangen so viele Asylsuchende nach Italien, dass dort die Kapazitäten nicht ausreichen und die Bedingungen, unter denen diese Menschen leben, inakzeptabel sind. In Deutschland haben mehrere Verwaltungsgerichte Rückführungen von Asylsuchenden, die von einem Nichteintretensentscheid gemäss der Dublin-II-Verordnung betroffen sind, nach Italien ausgesetzt. Sollte sich der Bundesrat angesichts der momentanen Situation nicht vernünftigerweise ein Beispiel an Deutschland nehmen, dies aus Solidarität zu unserem südlichen Nachbarn und aus Rücksicht auf die Personen, die ein Asylgesuch in unserem Land gestellt haben? </p>
  • Verordnung Dublin II und Italien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (Stuttgart, Lüneburg, Freiburg, Karlsruhe, Düsseldorf, Augsburg, Gelsenkirchen und Magdeburg) haben seit mehreren Monaten Rückführungen von Asylsuchenden nach Italien ausgesetzt. Grund dafür sind die systembedingten Mängel im Asylverfahren sowie die prekäre Situation der Asylsuchenden bei ihrer Ankunft in Italien. Berichten zufolge erhalten Asylsuchende teilweise nur eine Mahlzeit am Tag, haben keinen Zugang zu Trinkwasser und Strom, einige haben nicht einmal ein Dach über dem Kopf. Diese Situation wird sich gemäss den deutschen Gerichten in nächster Zeit nicht verbessern.</p><p>Aufgrund seiner geografischen Lage erreicht Italien zurzeit eine riesige Flüchtlingswelle. Die Situation wird durch den Krieg in Syrien und die instabile Lage in Nordafrika noch verschärft. Da nicht vorauszusehen ist, wohin es die abgeschobenen Asylsuchenden verschlägt und welche Bedingungen dort herrschen, sollte die Schweiz vorsichtig agieren.</p><p>Der Europäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen, das Uno-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) und der Kommissar für Menschenrechte des Europarates haben wiederholt Kritik an der Dublin-II-Verordnung, in der die Zuständigkeit für Asylgesuche bestimmt wird, geäussert. Sie monieren, dass mit der Verordnung die persönlichen Rechte und das Wohl der Flüchtlinge beeinträchtigt werden, während doch gerade Flüchtlinge einen besonderen Schutz geniessen müssten.</p><p>Durch eine verantwortungsbewusste Politik gegenüber den Asylsuchenden in der Schweiz werden diese dazu ermuntert, ein formelles Gesuch zu stellen, anstatt aus Angst vor der Abschiebung ein Leben im Untergrund zu führen. Gerade die Schweiz sollte im Bereich der menschlichen Behandlung Hilfesuchender und in Asylfragen als Musterschülerin auftreten.</p>
    • <p>Italien ist Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Das Bundesamt für Migration geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass Italien die völkerrechtlichen Verträge einhält und den daraus abgeleiteten Schutz der Asylsuchenden gewährleistet. Ausserdem stellt weder ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) noch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) systematische Verstösse gegen diese völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Italien fest.</p><p>Vor diesem Hintergrund wendet die Schweiz die in der Dublin-Verordnung festgelegte Souveränitätsklausel, gemäss welcher die Staaten auf ein Asylgesuch auch eintreten können, wenn sie für dessen Prüfung nicht zuständig sind, denn auch nur ausnahmsweise an.</p><p>Mehrere deutsche Verwaltungsgerichte haben sich in letzter Zeit zur Frage der Überstellung von Dublin-Fällen nach Italien geäussert. In speziellen Konstellationen ist der Vollzug der Überstellung nach Italien ausgesetzt worden; in anderen Fällen ist die Wegweisung nach Italien hingegen bestätigt worden mit der Begründung, dass der italienische Staat seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt. Es steht der Schweiz nicht an, die Rechtsprechung unabhängiger deutscher Gerichte zu beurteilen.</p><p>Auf europäischer Ebene bestehen verschiedene Unterstützungsmechanismen. Die besonders stark von Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union profitieren von verschiedenen, insbesondere finanziellen Unterstützungsinstrumenten wie beispielsweise vom Europäischen Flüchtlingsfonds. Die Tätigkeiten des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (Easo) verfolgen ebenfalls das Ziel, die europäischen Staaten, deren Asylwesen besonders unter Druck steht, zu unterstützen. Die Schweiz steht aktuell in Verhandlungen über eine Beteiligung an Easo.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Momentan gelangen so viele Asylsuchende nach Italien, dass dort die Kapazitäten nicht ausreichen und die Bedingungen, unter denen diese Menschen leben, inakzeptabel sind. In Deutschland haben mehrere Verwaltungsgerichte Rückführungen von Asylsuchenden, die von einem Nichteintretensentscheid gemäss der Dublin-II-Verordnung betroffen sind, nach Italien ausgesetzt. Sollte sich der Bundesrat angesichts der momentanen Situation nicht vernünftigerweise ein Beispiel an Deutschland nehmen, dies aus Solidarität zu unserem südlichen Nachbarn und aus Rücksicht auf die Personen, die ein Asylgesuch in unserem Land gestellt haben? </p>
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