Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten
- ShortId
-
13.3196
- Id
-
20133196
- Updated
-
24.06.2025 23:35
- Language
-
de
- Title
-
Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten
- AdditionalIndexing
-
12;2846;Landeigentum von Privaten;Landwirtschaftszone;Enteignung;Marktpreis;Gesetz
- 1
-
- L04K05070108, Enteignung
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K050701090103, Landeigentum von Privaten
- L03K110502, Marktpreis
- L05K0102040102, Landwirtschaftszone
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1930 konnte noch davon ausgegangen werden, dass die Enteignung nur durch die öffentliche Hand beansprucht wird. Die Situation hat sich durch die Privatisierung wesentlich zuungunsten der Eigentümer verändert. </p><p>Es sind folgende Punkte zu beachten: Damit der Boden nicht zu günstig enteignet wird und die Enteigner wirtschaftliche Vorteile daraus erzielen, soll der Preis auch ausserhalb des Baugebietes marktwirtschaftlich bestimmt werden. Wo ein Marktwert fehlt, kommt die Lageklassemethode zur Anwendung.</p><p>Das Enteignungsrecht kann heute fast für alles beansprucht werden: Antennen, Hochwasserschutz, Leitungen, Entsorgung, ökologische Ausgleichsmassnahmen, sogar für einen Golfplatz (BGer 1C_455/2010). Der zu günstige Preis für Kulturland und der Umstand, dass dieses noch unüberbaut ist, fördern den sorglosen Umgang mit unserem Kulturland. Mit einer marktkonformen Entschädigung wird der haushälterische Umgang mit dem Boden gefördert. Die für Grundversorgung wichtigen Infrastrukturanlagen werden nicht behindert. Deren Erstellung könnte durch eine bessere Abgeltung der Eigentümer beschleunigt werden. Falsche Anreize müssen korrigiert werden, sodass die Möglichkeit der Enteignung nur für das Wesentliche eingeräumt werden kann.</p><p>Die Schweiz steht im Zentrum von Europa vor grossen Herausforderungen und wird in naher Zukunft grosse Infrastrukturprojekte realisieren müssen. Es muss sichergestellt sein, dass die für unser Land wichtigen Anlagen rasch erstellt werden können. Zu diesem Zweck sind die Verfahren zu vereinheitlichen und zu straffen. Eine Beschleunigung der Verfahren ist nur über kürzere Fristen und eine Beschränkung der Eigentumsrechte möglich. Dies stellt einen Eingriff des Staates in das verfassungsmässig garantierte Eigentum dar. Die Eigentümer müssen deshalb auch von der öffentlichen Hand und auch ausserhalb der Bauzone eine marktkonforme Entschädigung angeboten erhalten. Diese hat sich neben dem verursachten Schaden auch am künftigen Nutzen des Werkes zu orientieren.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 13. Februar 2013 die Anpassung von drei Verordnungen zum Enteignungsgesetz gutgeheissen. Dabei hat er beschlossen, den Revisionsbedarf der Enteignungsgesetzgebung vertieft abzuklären. In diese Überprüfung sind auch die für die Entschädigung der Enteigneten massgebenden Artikel (Art. 16ff. EntG) einzubeziehen. Die vertiefte Abklärung des Revisionsbedarfs wird gegenwärtig in die Wege geleitet. Dem Ergebnis der Abklärung sollte nicht vorgegriffen werden. Es ist deshalb gegenwärtig verfrüht, bereits den Auftrag für eine Totalrevision zu erteilen. Deshalb beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Für den Fall, dass der Erstrat die Motion annehmen sollte, behält sich der Bundesrat deshalb vor, im Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 einer Totalrevision zu unterziehen.</p>
- Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1930 konnte noch davon ausgegangen werden, dass die Enteignung nur durch die öffentliche Hand beansprucht wird. Die Situation hat sich durch die Privatisierung wesentlich zuungunsten der Eigentümer verändert. </p><p>Es sind folgende Punkte zu beachten: Damit der Boden nicht zu günstig enteignet wird und die Enteigner wirtschaftliche Vorteile daraus erzielen, soll der Preis auch ausserhalb des Baugebietes marktwirtschaftlich bestimmt werden. Wo ein Marktwert fehlt, kommt die Lageklassemethode zur Anwendung.</p><p>Das Enteignungsrecht kann heute fast für alles beansprucht werden: Antennen, Hochwasserschutz, Leitungen, Entsorgung, ökologische Ausgleichsmassnahmen, sogar für einen Golfplatz (BGer 1C_455/2010). Der zu günstige Preis für Kulturland und der Umstand, dass dieses noch unüberbaut ist, fördern den sorglosen Umgang mit unserem Kulturland. Mit einer marktkonformen Entschädigung wird der haushälterische Umgang mit dem Boden gefördert. Die für Grundversorgung wichtigen Infrastrukturanlagen werden nicht behindert. Deren Erstellung könnte durch eine bessere Abgeltung der Eigentümer beschleunigt werden. Falsche Anreize müssen korrigiert werden, sodass die Möglichkeit der Enteignung nur für das Wesentliche eingeräumt werden kann.</p><p>Die Schweiz steht im Zentrum von Europa vor grossen Herausforderungen und wird in naher Zukunft grosse Infrastrukturprojekte realisieren müssen. Es muss sichergestellt sein, dass die für unser Land wichtigen Anlagen rasch erstellt werden können. Zu diesem Zweck sind die Verfahren zu vereinheitlichen und zu straffen. Eine Beschleunigung der Verfahren ist nur über kürzere Fristen und eine Beschränkung der Eigentumsrechte möglich. Dies stellt einen Eingriff des Staates in das verfassungsmässig garantierte Eigentum dar. Die Eigentümer müssen deshalb auch von der öffentlichen Hand und auch ausserhalb der Bauzone eine marktkonforme Entschädigung angeboten erhalten. Diese hat sich neben dem verursachten Schaden auch am künftigen Nutzen des Werkes zu orientieren.</p>
- <p>Der Bundesrat hat am 13. Februar 2013 die Anpassung von drei Verordnungen zum Enteignungsgesetz gutgeheissen. Dabei hat er beschlossen, den Revisionsbedarf der Enteignungsgesetzgebung vertieft abzuklären. In diese Überprüfung sind auch die für die Entschädigung der Enteigneten massgebenden Artikel (Art. 16ff. EntG) einzubeziehen. Die vertiefte Abklärung des Revisionsbedarfs wird gegenwärtig in die Wege geleitet. Dem Ergebnis der Abklärung sollte nicht vorgegriffen werden. Es ist deshalb gegenwärtig verfrüht, bereits den Auftrag für eine Totalrevision zu erteilen. Deshalb beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Für den Fall, dass der Erstrat die Motion annehmen sollte, behält sich der Bundesrat deshalb vor, im Zweitrat eine Änderung der Motion zu beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930 einer Totalrevision zu unterziehen.</p>
- Totalrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung. Marktkonforme Entschädigung der Enteigneten
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