Umsetzung der Minder-Initiative

ShortId
13.3202
Id
20133202
Updated
14.11.2025 08:04
Language
de
Title
Umsetzung der Minder-Initiative
AdditionalIndexing
15;Lohn;höhere Führungskraft;Volksinitiative;Unternehmensleitung;Arbeitsentgelt;zusätzliche Vergütung;Auslegung des Rechts;Abgangsentschädigung;Vollzug von Beschlüssen;Gehaltsprämie;Führungskraft
1
  • L05K0702020204, Führungskraft
  • L05K0702010103, Lohn
  • L04K07020101, Arbeitsentgelt
  • L05K0702010102, Gehaltsprämie
  • L06K070201010101, Abgangsentschädigung
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L06K070202020401, höhere Führungskraft
  • L05K0703040303, Unternehmensleitung
  • L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Ansinnen der Minder-Initiative bezüglich "goldener Fallschirme" ist klar. Allerdings braucht es im Ausführungsgesetz eine wasserdichte Bestimmung, die auch jüngst bekanntgewordene Sonderfälle wie jene von Vasella (Novartis) oder Orcel (UBS) ausschliesst.</p>
  • <p>Die Bestimmung, die mit der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" in die Verfassung aufgenommen wurde (Art. 95 Abs. 3 Bst. b BV), sieht u. a. vor, dass die Organmitglieder von börsenkotierten Gesellschaften keine Abgangs- oder andere Entschädigung sowie keine Vergütungen im Voraus erhalten dürfen. Der Bundesrat wird sich bei der Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung am Wortlaut der Verfassungsbestimmung ausrichten, aber natürlich auch den Sinn und Zweck dieser Bestimmung berücksichtigen. Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bezweckt, dass missbräuchliche Vergütungen verboten werden. Die Motion verlangt nun aber auch, dass bei Organmitgliedern von börsenkotierten Gesellschaften alle Abgeltungen für ein Konkurrenzverbot untersagt werden. Ein solches generelles Verbot geht aber zu weit. Es kann durchaus sinnvoll und sachgerecht sein, für ein Geschäftsleitungsmitglied, welches Geschäftsgeheimisse und sensible Unternehmensinformationen kennt, ein Konkurrenzverbot zu vereinbaren und dafür als Gegenleistung eine marktgerechte Karenzentschädigung vorzusehen. Eine solche Entschädigung kann also ökonomisch gerechtfertigt und muss nicht von vorneherein missbräuchlich sein. Wenn es sich aber bei einem Konkurrenzverbot um eine verdeckte Abgangsentschädigung handelt, so wird die Vereinbarung gestützt auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (Art. 18 des Obligationenrechts) nicht gemäss der falschen Bezeichnung, sondern gemäss ihrem Inhalt beurteilt. Die Entschädigung gilt daher als Abgangsentschädigung und unterliegt dem Verbot von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Minder-Initiative so umzusetzen, dass unter das Verbot "goldener Fallschirme" alle Sonderzahlungen bei Antritt des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung fallen, unter welchem Titel sie auch immer ausgerichtet werden (so auch die Übernahme von verfallenen vorgesehenen Abgeltungen ehemaliger Firmen, Abgeltungen unter dem Titel "Konkurrenzverbot").</p>
  • Umsetzung der Minder-Initiative
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Ansinnen der Minder-Initiative bezüglich "goldener Fallschirme" ist klar. Allerdings braucht es im Ausführungsgesetz eine wasserdichte Bestimmung, die auch jüngst bekanntgewordene Sonderfälle wie jene von Vasella (Novartis) oder Orcel (UBS) ausschliesst.</p>
    • <p>Die Bestimmung, die mit der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" in die Verfassung aufgenommen wurde (Art. 95 Abs. 3 Bst. b BV), sieht u. a. vor, dass die Organmitglieder von börsenkotierten Gesellschaften keine Abgangs- oder andere Entschädigung sowie keine Vergütungen im Voraus erhalten dürfen. Der Bundesrat wird sich bei der Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung am Wortlaut der Verfassungsbestimmung ausrichten, aber natürlich auch den Sinn und Zweck dieser Bestimmung berücksichtigen. Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bezweckt, dass missbräuchliche Vergütungen verboten werden. Die Motion verlangt nun aber auch, dass bei Organmitgliedern von börsenkotierten Gesellschaften alle Abgeltungen für ein Konkurrenzverbot untersagt werden. Ein solches generelles Verbot geht aber zu weit. Es kann durchaus sinnvoll und sachgerecht sein, für ein Geschäftsleitungsmitglied, welches Geschäftsgeheimisse und sensible Unternehmensinformationen kennt, ein Konkurrenzverbot zu vereinbaren und dafür als Gegenleistung eine marktgerechte Karenzentschädigung vorzusehen. Eine solche Entschädigung kann also ökonomisch gerechtfertigt und muss nicht von vorneherein missbräuchlich sein. Wenn es sich aber bei einem Konkurrenzverbot um eine verdeckte Abgangsentschädigung handelt, so wird die Vereinbarung gestützt auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (Art. 18 des Obligationenrechts) nicht gemäss der falschen Bezeichnung, sondern gemäss ihrem Inhalt beurteilt. Die Entschädigung gilt daher als Abgangsentschädigung und unterliegt dem Verbot von Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Minder-Initiative so umzusetzen, dass unter das Verbot "goldener Fallschirme" alle Sonderzahlungen bei Antritt des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung fallen, unter welchem Titel sie auch immer ausgerichtet werden (so auch die Übernahme von verfallenen vorgesehenen Abgeltungen ehemaliger Firmen, Abgeltungen unter dem Titel "Konkurrenzverbot").</p>
    • Umsetzung der Minder-Initiative

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