Keine Abgangsentschädigungen bei Fehlverhalten

ShortId
13.3208
Id
20133208
Updated
27.07.2023 20:29
Language
de
Title
Keine Abgangsentschädigungen bei Fehlverhalten
AdditionalIndexing
04;421;leitende/r Bundesangestellte/r;Kompetenzregelung;Entlassungsgeld;Abgangsentschädigung;Bundespersonalrecht;Beziehung Legislative-Exekutive;Beendigung des Arbeitsverhältnisses;Bundespersonal;Finanzdelegation
1
  • L06K080601030101, Bundespersonalrecht
  • L05K0806010301, Bundespersonal
  • L06K070201010101, Abgangsentschädigung
  • L04K07020301, Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L07K08060103010301, leitende/r Bundesangestellte/r
  • L07K08030301010201, Finanzdelegation
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L06K070203010302, Entlassungsgeld
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In letzter Zeit häufen sich die Abgänge von Kaderleuten der Bundesverwaltung unter dem Rechtstitel "Im gegenseitigen Einvernehmen" mit hohen Abgangsentschädigungen. Die genauen Gründe für die Auflösung der Arbeitsverhältnisse sind oft unklar, basieren aber zumindest teilweise auf Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Da es in der Regel um ansehnliche Leistungen des Bundes geht, hat die Öffentlichkeit Anspruch auf eine klare und präzise Regelung, welche die Abgeltung von Fehlverhalten ausschliesst.</p>
  • <p>1. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) streben die Parteien eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, damit der Arbeitgeber die Kündigung nicht verfügen muss. Die einvernehmliche Beendigung, der sogenannte Aufhebungsvertrag, beinhaltet das Herstellen des Einvernehmens betreffend die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So beinhaltet der Aufhebungsvertrag in der Regel auch den Kündigungsgrund mit den entsprechenden rechtlichen Folgen, u. a. einer allfälligen Abgangsentschädigung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die nötigen Voraussetzungen gemäss den Artikeln 19 BPG sowie 78 und 79 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) erfüllt sind, bevor eine Abgangsentschädigung ausbezahlt wird. Gemäss Artikel 19 Absatz 2 BPG darf nur dann eine Abgangsentschädigung ausbezahlt werden, wenn dem Angestellten ohne dessen Verschulden gekündigt wird. Diese Bestimmung gilt selbstredend auch dann, wenn die Kündigung in der Form des erwähnten Aufhebungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Damit ist auch bei einer Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen ausgeschlossen, dass eine Abgangsentschädigung ausgerichtet wird, wenn ein Verschulden des Angestellten vorliegt.</p><p>Artikel 19 Absatz 5 BPG gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, den Rahmen für allfällige Abgangsentschädigungen bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen nach Artikel 10 Absatz 1 BPG zu regeln. Es besteht aber kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung bei einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 78 Abs. 2bis BPV). Trifft die Angestellten ein Verschulden an der Auflösung, wird keine Abgangsentschädigung ausgerichtet. Trifft die Angestellten hingegen kein Verschulden, kann eine Abgangsentschädigung von einem Monats- bis zu einem Jahreslohn ausgerichtet werden. Diese Höchstgrenze von einem Jahreslohn hat das Parlament bei der Änderung des BPG vom 14. Dezember 2012 im Gesetz verankert (Art. 19 Abs. 5 rev. BPG). Deren Höhe bemisst sich nach Alter, Anstellungsdauer sowie persönlicher und beruflicher Situation (Art. 79 Abs. 4 BPV). Eine Entschädigung erhalten Angestellte in Monopolberufen oder solche, deren Arbeitsverhältnis in der Bundesverwaltung länger als 20 Jahre dauerte oder die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 BPV).</p><p>Angestellten, welche flexibilisierte Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 26 BPV aufweisen, kann ohne deren Verschulden einseitig gekündigt werden, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet ist bzw. der Wille der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers, mit diesen Angestellten weiterzuarbeiten, wegfällt. In den Fällen nach Artikel 26 Absatz 1 (Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit Staatssekretären und Amtsdirektoren) oder Absatz 3 BPV (Wegfall des Willens zur weiteren Zusammenarbeit mit Generalsekretären) besteht ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung von einem Jahreslohn (Art. 79 Abs. 2 BPV). Dabei ist alleine der Wille bzw. die Einschätzung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers massgebend. Dieses erhöhte Risiko, ohne weitere Begründung entlassen zu werden, rechtfertigt die auf einen Jahreslohn fixierte Abgangsentschädigung. Kann ein Fehlverhalten belegt und begründet werden, wird auch in diesen Fällen keine Abgangsentschädigung ausbezahlt.</p><p>Aufgrund der obigen Erwägungen erachtet der Bundesrat die Bestimmungen im BPG und in der BPV als ausreichend, um zu verhindern, dass bei einem von den Angestellten verschuldeten Abgang eine Abgangsentschädigung ausgerichtet wird. Zudem sind die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Abgangsentschädigungen restriktiv ausgestaltet und transparent festgelegt.</p><p>2. Beim Entscheid betreffend Abgangsentschädigungen für Kaderangehörige handelt es sich dabei um einen operativen Entscheid des Arbeitgebers. Eine Genehmigung eines solchen Entscheids durch die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) wäre sachfremd und wird daher vom Bundesrat abgelehnt. Die FinDel wird über die Anzahl und Höhe der im höheren Kaderbereich (Lohnklassen 30 bis 38) ausbezahlten Abgangsentschädigungen jährlich informiert. Zudem weist das Reporting Personalmanagement des Bundesrates an die Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte alle gewährten Abgangsentschädigungen aus.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen für das Bundespersonal betreffend Abgangsentschädigungen wie folgt zu ändern:</p><p>1. Die Voraussetzungen für Abgangsentschädigungen unter dem Rechtstitel "Im gegenseitigen Einvernehmen" sind rechtlich zu präzisieren, einzuschränken und betragsmässig stärker zu limitieren. Wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt, darf keine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden.</p><p>2. Abgangsentschädigungen für Kaderangehörige der Bundesverwaltung unter dem Rechtstitel "Im gegenseitigen Einvernehmen" sind der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zur verbindlichen Genehmigung vorzulegen.</p>
  • Keine Abgangsentschädigungen bei Fehlverhalten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In letzter Zeit häufen sich die Abgänge von Kaderleuten der Bundesverwaltung unter dem Rechtstitel "Im gegenseitigen Einvernehmen" mit hohen Abgangsentschädigungen. Die genauen Gründe für die Auflösung der Arbeitsverhältnisse sind oft unklar, basieren aber zumindest teilweise auf Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Da es in der Regel um ansehnliche Leistungen des Bundes geht, hat die Öffentlichkeit Anspruch auf eine klare und präzise Regelung, welche die Abgeltung von Fehlverhalten ausschliesst.</p>
    • <p>1. Gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) streben die Parteien eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, damit der Arbeitgeber die Kündigung nicht verfügen muss. Die einvernehmliche Beendigung, der sogenannte Aufhebungsvertrag, beinhaltet das Herstellen des Einvernehmens betreffend die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So beinhaltet der Aufhebungsvertrag in der Regel auch den Kündigungsgrund mit den entsprechenden rechtlichen Folgen, u. a. einer allfälligen Abgangsentschädigung. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die nötigen Voraussetzungen gemäss den Artikeln 19 BPG sowie 78 und 79 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) erfüllt sind, bevor eine Abgangsentschädigung ausbezahlt wird. Gemäss Artikel 19 Absatz 2 BPG darf nur dann eine Abgangsentschädigung ausbezahlt werden, wenn dem Angestellten ohne dessen Verschulden gekündigt wird. Diese Bestimmung gilt selbstredend auch dann, wenn die Kündigung in der Form des erwähnten Aufhebungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt. Damit ist auch bei einer Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen ausgeschlossen, dass eine Abgangsentschädigung ausgerichtet wird, wenn ein Verschulden des Angestellten vorliegt.</p><p>Artikel 19 Absatz 5 BPG gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, den Rahmen für allfällige Abgangsentschädigungen bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen nach Artikel 10 Absatz 1 BPG zu regeln. Es besteht aber kein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung bei einer Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen (Art. 78 Abs. 2bis BPV). Trifft die Angestellten ein Verschulden an der Auflösung, wird keine Abgangsentschädigung ausgerichtet. Trifft die Angestellten hingegen kein Verschulden, kann eine Abgangsentschädigung von einem Monats- bis zu einem Jahreslohn ausgerichtet werden. Diese Höchstgrenze von einem Jahreslohn hat das Parlament bei der Änderung des BPG vom 14. Dezember 2012 im Gesetz verankert (Art. 19 Abs. 5 rev. BPG). Deren Höhe bemisst sich nach Alter, Anstellungsdauer sowie persönlicher und beruflicher Situation (Art. 79 Abs. 4 BPV). Eine Entschädigung erhalten Angestellte in Monopolberufen oder solche, deren Arbeitsverhältnis in der Bundesverwaltung länger als 20 Jahre dauerte oder die über 50-jährig sind (Art. 78 Abs. 1 BPV).</p><p>Angestellten, welche flexibilisierte Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 26 BPV aufweisen, kann ohne deren Verschulden einseitig gekündigt werden, wenn die gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet ist bzw. der Wille der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers, mit diesen Angestellten weiterzuarbeiten, wegfällt. In den Fällen nach Artikel 26 Absatz 1 (Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit Staatssekretären und Amtsdirektoren) oder Absatz 3 BPV (Wegfall des Willens zur weiteren Zusammenarbeit mit Generalsekretären) besteht ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung von einem Jahreslohn (Art. 79 Abs. 2 BPV). Dabei ist alleine der Wille bzw. die Einschätzung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers massgebend. Dieses erhöhte Risiko, ohne weitere Begründung entlassen zu werden, rechtfertigt die auf einen Jahreslohn fixierte Abgangsentschädigung. Kann ein Fehlverhalten belegt und begründet werden, wird auch in diesen Fällen keine Abgangsentschädigung ausbezahlt.</p><p>Aufgrund der obigen Erwägungen erachtet der Bundesrat die Bestimmungen im BPG und in der BPV als ausreichend, um zu verhindern, dass bei einem von den Angestellten verschuldeten Abgang eine Abgangsentschädigung ausgerichtet wird. Zudem sind die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Abgangsentschädigungen restriktiv ausgestaltet und transparent festgelegt.</p><p>2. Beim Entscheid betreffend Abgangsentschädigungen für Kaderangehörige handelt es sich dabei um einen operativen Entscheid des Arbeitgebers. Eine Genehmigung eines solchen Entscheids durch die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) wäre sachfremd und wird daher vom Bundesrat abgelehnt. Die FinDel wird über die Anzahl und Höhe der im höheren Kaderbereich (Lohnklassen 30 bis 38) ausbezahlten Abgangsentschädigungen jährlich informiert. Zudem weist das Reporting Personalmanagement des Bundesrates an die Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte alle gewährten Abgangsentschädigungen aus.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen für das Bundespersonal betreffend Abgangsentschädigungen wie folgt zu ändern:</p><p>1. Die Voraussetzungen für Abgangsentschädigungen unter dem Rechtstitel "Im gegenseitigen Einvernehmen" sind rechtlich zu präzisieren, einzuschränken und betragsmässig stärker zu limitieren. Wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegt, darf keine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden.</p><p>2. Abgangsentschädigungen für Kaderangehörige der Bundesverwaltung unter dem Rechtstitel "Im gegenseitigen Einvernehmen" sind der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte zur verbindlichen Genehmigung vorzulegen.</p>
    • Keine Abgangsentschädigungen bei Fehlverhalten

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