Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch bei Drohungen

ShortId
13.3210
Id
20133210
Updated
28.07.2023 10:59
Language
de
Title
Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch bei Drohungen
AdditionalIndexing
12;Drohung;Strafprozessrecht;Vereinfachung von Verfahren;Untersuchungshaft
1
  • L05K0504010203, Untersuchungshaft
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L04K05010210, Strafprozessrecht
  • L06K050102010308, Drohung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Öffentlichkeit, die Polizei sowie die Strafverfolgungsbehörden sind immer mehr konfrontiert mit Beschuldigten und Straftätern, die Drohungen aussprechen, sich auffällig verhalten und für die Öffentlichkeit sowie die Polizei eine grosse Gefahr darstellen. Deshalb ist im Strafprozessrecht eine Anpassung und Ergänzung vorzunehmen, welche die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Verhältnis zum heutigen Recht erleichtert.</p>
  • <p>Während eines Strafverfahrens bleibt die beschuldigte Person grundsätzlich in Freiheit (vgl. Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101; Art. 212 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Ein Freiheitsentzug wie die Untersuchungshaft (die Ausführungen gelten auch für die Sicherheitshaft) stellt einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und darf nur unter Beachtung der völker- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen angeordnet werden (Art. 5 EMRK; Art. 36 der Bundesverfassung, SR 101: formell-gesetzliche Grundlage, überwiegendes öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit). Auch mit Blick auf die Unschuldsvermutung erweist sich die Untersuchungshaft als problematisch; denn eine beschuldigte Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Untersuchungshaft - als schwerste Zwangsmassnahme im Strafverfahren - ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ultima Ratio (BGE 135 I 73).</p><p>Artikel 221 StPO ist die gesetzliche Grundlage für die Untersuchungshaft und regelt deren Voraussetzungen. Erforderlich sind ein dringender Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 StPO) und ein besonderer Haftgrund (überwiegendes öffentliches Interesse). Die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a und b StPO) dienen der Sicherstellung der Verfügbarkeit der beschuldigten Person während des Strafverfahrens sowie der ungestörten Beweiserhebung (strafprozessuale Zwecke). Bei den Haftgründen der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 StPO) steht die Prävention, d. h. der Schutz potenzieller Opfer, im Vordergrund. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass die bereits straffällig gewordene beschuldigte Person die Sicherheit anderer (wiederum) durch schwere Straftaten erheblich gefährdet. Auf das Erfordernis bereits begangener Straftaten kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Umständen sogar verzichtet werden (BGE 137 IV 13). Der Haftgrund der Ausführungsgefahr kommt dann zum Tragen, wenn eine ernsthafte Drohung mit einem schweren Verbrechen vorliegt. Im Gegensatz zu den anderen Haftgründen ist ein laufendes Strafverfahren (Tatverdacht) nicht erforderlich. Die betroffene Person kann somit rein präventiv in Haft gesetzt werden. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die beiden Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr restriktiv zu handhaben (BGE 105 Ia 26, 137 IV 122). Auf die Anordnung der Untersuchungshaft ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten, wenn das gleiche Ziel (z. B. Verhinderung weiterer Straftaten) mit einer milderen Ersatzmassnahme wie z. B. einem Aufenthalts- oder Kontaktverbot erreicht werden kann (Art. 237 Abs. 1 StPO).</p><p>Wie schon im Bericht zum Postulat Segmüller 09.3518, "Untersuchungshaft in Raserfällen", ausgeführt, ist der Bundesrat der Auffassung, dass das geltende Recht rechtsstaatlich ausgewogen ist. Es erlaubt den Behörden, auf verschiedene Gefahrenlagen angemessen zu reagieren. Die Schranken, die das höherrangige Recht und die StPO vorsehen, sind gerechtfertigt. Eine Auflockerung der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft ist nicht angezeigt und könnte mit den Anforderungen des höherrangigen Rechtes in Konflikt geraten. Da die Drohung mit einem schweren Verbrechen nach geltendem Recht bereits einen Haftgrund darstellt, ist eine Ergänzung von Artikel 221 StPO nicht erforderlich. Eine Person wegen weniger schwer wiegenden oder irgendwie gearteten Drohungen präventiv in Haft zu nehmen wäre rechtsstaatlich kaum zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Die Rechtsgrundlagen im schweizerischen Strafprozessrecht sind so anzupassen, dass erstens die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft reduziert werden und die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erleichtert wird und zweitens zusätzlich der Sachverhalt der Drohung als eigenständige Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gesetzlich verankert wird.</p>
  • Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch bei Drohungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Öffentlichkeit, die Polizei sowie die Strafverfolgungsbehörden sind immer mehr konfrontiert mit Beschuldigten und Straftätern, die Drohungen aussprechen, sich auffällig verhalten und für die Öffentlichkeit sowie die Polizei eine grosse Gefahr darstellen. Deshalb ist im Strafprozessrecht eine Anpassung und Ergänzung vorzunehmen, welche die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Verhältnis zum heutigen Recht erleichtert.</p>
    • <p>Während eines Strafverfahrens bleibt die beschuldigte Person grundsätzlich in Freiheit (vgl. Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101; Art. 212 Abs. 1 der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Ein Freiheitsentzug wie die Untersuchungshaft (die Ausführungen gelten auch für die Sicherheitshaft) stellt einen massiven Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und darf nur unter Beachtung der völker- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen angeordnet werden (Art. 5 EMRK; Art. 36 der Bundesverfassung, SR 101: formell-gesetzliche Grundlage, überwiegendes öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit). Auch mit Blick auf die Unschuldsvermutung erweist sich die Untersuchungshaft als problematisch; denn eine beschuldigte Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Untersuchungshaft - als schwerste Zwangsmassnahme im Strafverfahren - ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Ultima Ratio (BGE 135 I 73).</p><p>Artikel 221 StPO ist die gesetzliche Grundlage für die Untersuchungshaft und regelt deren Voraussetzungen. Erforderlich sind ein dringender Tatverdacht bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 StPO) und ein besonderer Haftgrund (überwiegendes öffentliches Interesse). Die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. a und b StPO) dienen der Sicherstellung der Verfügbarkeit der beschuldigten Person während des Strafverfahrens sowie der ungestörten Beweiserhebung (strafprozessuale Zwecke). Bei den Haftgründen der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 StPO) steht die Prävention, d. h. der Schutz potenzieller Opfer, im Vordergrund. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass die bereits straffällig gewordene beschuldigte Person die Sicherheit anderer (wiederum) durch schwere Straftaten erheblich gefährdet. Auf das Erfordernis bereits begangener Straftaten kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Umständen sogar verzichtet werden (BGE 137 IV 13). Der Haftgrund der Ausführungsgefahr kommt dann zum Tragen, wenn eine ernsthafte Drohung mit einem schweren Verbrechen vorliegt. Im Gegensatz zu den anderen Haftgründen ist ein laufendes Strafverfahren (Tatverdacht) nicht erforderlich. Die betroffene Person kann somit rein präventiv in Haft gesetzt werden. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die beiden Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr restriktiv zu handhaben (BGE 105 Ia 26, 137 IV 122). Auf die Anordnung der Untersuchungshaft ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu verzichten, wenn das gleiche Ziel (z. B. Verhinderung weiterer Straftaten) mit einer milderen Ersatzmassnahme wie z. B. einem Aufenthalts- oder Kontaktverbot erreicht werden kann (Art. 237 Abs. 1 StPO).</p><p>Wie schon im Bericht zum Postulat Segmüller 09.3518, "Untersuchungshaft in Raserfällen", ausgeführt, ist der Bundesrat der Auffassung, dass das geltende Recht rechtsstaatlich ausgewogen ist. Es erlaubt den Behörden, auf verschiedene Gefahrenlagen angemessen zu reagieren. Die Schranken, die das höherrangige Recht und die StPO vorsehen, sind gerechtfertigt. Eine Auflockerung der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft ist nicht angezeigt und könnte mit den Anforderungen des höherrangigen Rechtes in Konflikt geraten. Da die Drohung mit einem schweren Verbrechen nach geltendem Recht bereits einen Haftgrund darstellt, ist eine Ergänzung von Artikel 221 StPO nicht erforderlich. Eine Person wegen weniger schwer wiegenden oder irgendwie gearteten Drohungen präventiv in Haft zu nehmen wäre rechtsstaatlich kaum zu rechtfertigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Die Rechtsgrundlagen im schweizerischen Strafprozessrecht sind so anzupassen, dass erstens die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft reduziert werden und die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erleichtert wird und zweitens zusätzlich der Sachverhalt der Drohung als eigenständige Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft gesetzlich verankert wird.</p>
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