Gleichbehandlung von Vorsassen unechter Gemeinschaftsweidebetriebe und privaten Vorsassen

ShortId
13.3221
Id
20133221
Updated
24.06.2025 23:50
Language
de
Title
Gleichbehandlung von Vorsassen unechter Gemeinschaftsweidebetriebe und privaten Vorsassen
AdditionalIndexing
55;Zusammenschluss in der Landwirtschaft;landwirtschaftlicher Betrieb;Grünland;Landwirtschaft in Berggebieten;Bodennutzung;Gleichbehandlung;landwirtschaftliche Genossenschaft
1
  • L06K140103020703, Landwirtschaft in Berggebieten
  • L05K1401020105, Grünland
  • L06K140105050104, landwirtschaftliche Genossenschaft
  • L05K1401050501, Zusammenschluss in der Landwirtschaft
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
  • L04K14010201, Bodennutzung
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Per 1. Januar 1999 wurden die Vorsassen privater Eigentümer dem Berggebiet und damit der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen, Vorsassen von Gemeinschaftsweidebetrieben generell dem Sömmerungsgebiet. Dabei wurde unterlassen, nach der Bewirtschaftung zu differenzieren zwischen den "echten" Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Wiesen und Weiden auf eigene Rechnung und Gefahr der Körperschaft oder Personengemeinschaft bewirtschaften, und den "unechten" Gemeinschaftsweidebetrieben, bei welchen die Körperschaft oder Personengemeinschaft nur das "nackte" Eigentum hat. Die Bewirtschaftung erfolgt bei diesen traditionell (d. h. schon vor 1999) von mehreren Ganzjahresbetrieben aus, indem die Landwirte derselben gleich wie bei den privaten Vorsassen ihr Vieh selbst auf eigene Rechnung und Gefahr betreuen, melken, die Milch verwerten, ihre Produkte verkaufen und zum Teil sogar die im Baurecht erworbenen oder erstellten Gebäude unterhalten. Diese "unechten" Gemeinschaftsweidebetriebe sind mittels Anpassung der Rechtsgrundlagen den privaten Vorsassen gleichzustellen, d. h., deren Wiesen und Weiden sind dem Berggebiet zuzuordnen und anteilsmässig den bewirtschaftenden Ganzjahresbetrieben als landwirtschaftliche Nutzfläche anzurechnen. Damit kann die heutige Ungleichbehandlung behoben werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist bereit, anhand eines Berichtes die Auswirkungen einer allfälligen Unterscheidung der Bewirtschaftungsweise der Gemeinschaftsweiden zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob Wiesen und Weiden von Vorsassen, welche im Eigentum von Gemeinschaftsweidebetrieben stehen, hingegen schon vor 1999 von mehreren Ganzjahresbetrieben aus auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden sind, diesen Ganzjahresbetrieben anteilsmässig als landwirtschaftliche Nutzflächen anzurechnen sind.</p>
  • Gleichbehandlung von Vorsassen unechter Gemeinschaftsweidebetriebe und privaten Vorsassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Per 1. Januar 1999 wurden die Vorsassen privater Eigentümer dem Berggebiet und damit der landwirtschaftlichen Nutzfläche zugewiesen, Vorsassen von Gemeinschaftsweidebetrieben generell dem Sömmerungsgebiet. Dabei wurde unterlassen, nach der Bewirtschaftung zu differenzieren zwischen den "echten" Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Wiesen und Weiden auf eigene Rechnung und Gefahr der Körperschaft oder Personengemeinschaft bewirtschaften, und den "unechten" Gemeinschaftsweidebetrieben, bei welchen die Körperschaft oder Personengemeinschaft nur das "nackte" Eigentum hat. Die Bewirtschaftung erfolgt bei diesen traditionell (d. h. schon vor 1999) von mehreren Ganzjahresbetrieben aus, indem die Landwirte derselben gleich wie bei den privaten Vorsassen ihr Vieh selbst auf eigene Rechnung und Gefahr betreuen, melken, die Milch verwerten, ihre Produkte verkaufen und zum Teil sogar die im Baurecht erworbenen oder erstellten Gebäude unterhalten. Diese "unechten" Gemeinschaftsweidebetriebe sind mittels Anpassung der Rechtsgrundlagen den privaten Vorsassen gleichzustellen, d. h., deren Wiesen und Weiden sind dem Berggebiet zuzuordnen und anteilsmässig den bewirtschaftenden Ganzjahresbetrieben als landwirtschaftliche Nutzfläche anzurechnen. Damit kann die heutige Ungleichbehandlung behoben werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist bereit, anhand eines Berichtes die Auswirkungen einer allfälligen Unterscheidung der Bewirtschaftungsweise der Gemeinschaftsweiden zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob Wiesen und Weiden von Vorsassen, welche im Eigentum von Gemeinschaftsweidebetrieben stehen, hingegen schon vor 1999 von mehreren Ganzjahresbetrieben aus auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet worden sind, diesen Ganzjahresbetrieben anteilsmässig als landwirtschaftliche Nutzflächen anzurechnen sind.</p>
    • Gleichbehandlung von Vorsassen unechter Gemeinschaftsweidebetriebe und privaten Vorsassen

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