Kein Heliskiing in Schutzgebieten
- ShortId
-
13.3240
- Id
-
20133240
- Updated
-
28.07.2023 11:13
- Language
-
de
- Title
-
Kein Heliskiing in Schutzgebieten
- AdditionalIndexing
-
52;Lärmbelästigung;Wintersport;Berggebiet;Hubschrauber;Interessenkonflikt;Schutzgebiet;Alpen;Tourismus
- 1
-
- L05K1804010302, Hubschrauber
- L05K0101010207, Wintersport
- L04K06010412, Schutzgebiet
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- L04K01010103, Tourismus
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L04K06030102, Berggebiet
- L05K0603010201, Alpen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat erteilte dem Bazl im Rahmen des SIL am 18. Oktober 2000 den Auftrag, das bestehende Netz der GLP generell zu überprüfen mit dem Ziel, die vom Flugbetrieb ausgehenden Beeinträchtigungen von Schutzzielen zu verhindern. Wo sich Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollen bestehende GLP durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Zu überprüfen ist dabei auch, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiter betrieben werden soll. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 legte der Bundesrat im Konzeptteil des SIL die Grundsätze zum Verfahren für die Überprüfung und Bezeichnung der GLP fest. Danach ist das Heliskiing auf dafür bezeichneten Landestellen weiterhin erlaubt, wenn dafür mit einem regionalen oder kantonalen Tourismuskonzept ein gesamttouristisches Interesse nachgewiesen wird.</p><p>Bei der Überprüfung der GLP geht es um eine Abwägung der jeweiligen Interessen. Dabei darf in BLN-Gebiete nur eingegriffen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung dies verlangen (Art. 6 NHG; SR 451). Die ungeschmälerte Erhaltung bzw. grösstmögliche Schonung der BLN-Gebiete ist deshalb im vorliegenden Fall gegen das nationale Interesse am Erhalt einer genügenden Anzahl GLP für die Ausbildung von Piloten im Gebirgsflug und am späteren Erhalt ihrer Fähigkeiten für Einsätze im Rettungswesen, beim Bau von Lawinenverbauungen oder für die Versorgung von Berghütten abzuwägen.</p><p>1. Der Bundesrat wird sich weiterhin an die im SIL-Konzeptteil festgelegte Vorgehensweise zur Überprüfung der GLP halten und berücksichtigt dabei sowohl die Aspekte der Umwelt als auch wirtschaftliche Interessen. Neben dem Einbezug der zuständigen Bundesstellen, der Standortkantone und -gemeinden sowie der Nutzer- und Umweltschutzorganisationen sind auch die Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zu berücksichtigen. Es bedarf deshalb in Bezug auf die GLP keiner zusätzlichen Massnahmen zur Wahrung der Schutzziele innerhalb von BLN-Gebieten.</p><p>2. Die Bezeichnung neuer GLP innerhalb von BLN-Gebieten stand im bisherigen Verlauf der GLP-Überprüfung nicht zur Diskussion.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einem kürzlich an die Öffentlichkeit gelangten Gutachten kommt die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zum Schluss, dass Heliskiing im BLN-Gebiet Monte Rosa (Objekt 1707) das Schutzziel Ruhe/Stille schwerwiegend beeinträchtige. Die Kommission fordert deshalb, dass der Gebirgslandeplatz Monte Rosa aufzuheben sei, da touristische Flüge kein übergeordnetes nationales Interesse darstellten. Der Landeplatz soll nur noch für eine begrenzte Anzahl Trainingsflüge verwendet werden dürfen.</p><p>17 der insgesamt 42 Gebirgslandeplätze (GLP) befinden sich ebenfalls in Gebieten, die im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthalten sind. Weitere 15 befinden sich in einem Abstand von weniger als 5 Kilometern zu BLN-Gebieten. Gemäss Konfliktblättern zu den einzelnen GLP kommt der Bedeutung des Schutzziels Ruhe/Stille in 24 der 42 existierenden GLPs ebenfalls grosse Bedeutung zu.</p><p>Eine im Jahre 2002 von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) in Auftrag gegebene Evaluation führte generell zu einer kritischen Erfolgsbilanz bezüglich der Wirksamkeit des BLN. Die massgebenden landschaftlichen Qualitäten in den Objekten waren teilweise gravierend beeinträchtigt, worauf das noch laufende Projekt zur Aufwertung der BLN-Gebiete unter Federführung des Bafu gestartet wurde.</p><p>Im laufenden Prozess Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) zur Überprüfung der GLP wurden Schutzinteressen bis anhin nicht ausreichend berücksichtigt, wie auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2011 (A8386/2010) zeigt.</p><p>Aufgrund der aktuellen Entwicklung stellen sich deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass die Schutzziele der BLN-Gebiete sowie die Erkenntnisse des Gutachtens der ENHK bei der Überprüfung der GLP innerhalb des SIL-Prozesses ausreichend berücksichtigt werden?</p><p>2. Wie kann sichergestellt werden, dass keine weiteren Gebirgslandeplätze in BLN-Gebieten erstellt werden?</p>
- Kein Heliskiing in Schutzgebieten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat erteilte dem Bazl im Rahmen des SIL am 18. Oktober 2000 den Auftrag, das bestehende Netz der GLP generell zu überprüfen mit dem Ziel, die vom Flugbetrieb ausgehenden Beeinträchtigungen von Schutzzielen zu verhindern. Wo sich Konflikte durch eine restriktive Nutzung nicht beseitigen lassen, sollen bestehende GLP durch besser geeignete Stellen ersetzt werden. Zu überprüfen ist dabei auch, ob und in welchem Ausmass das Heliskiing weiter betrieben werden soll. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 legte der Bundesrat im Konzeptteil des SIL die Grundsätze zum Verfahren für die Überprüfung und Bezeichnung der GLP fest. Danach ist das Heliskiing auf dafür bezeichneten Landestellen weiterhin erlaubt, wenn dafür mit einem regionalen oder kantonalen Tourismuskonzept ein gesamttouristisches Interesse nachgewiesen wird.</p><p>Bei der Überprüfung der GLP geht es um eine Abwägung der jeweiligen Interessen. Dabei darf in BLN-Gebiete nur eingegriffen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung dies verlangen (Art. 6 NHG; SR 451). Die ungeschmälerte Erhaltung bzw. grösstmögliche Schonung der BLN-Gebiete ist deshalb im vorliegenden Fall gegen das nationale Interesse am Erhalt einer genügenden Anzahl GLP für die Ausbildung von Piloten im Gebirgsflug und am späteren Erhalt ihrer Fähigkeiten für Einsätze im Rettungswesen, beim Bau von Lawinenverbauungen oder für die Versorgung von Berghütten abzuwägen.</p><p>1. Der Bundesrat wird sich weiterhin an die im SIL-Konzeptteil festgelegte Vorgehensweise zur Überprüfung der GLP halten und berücksichtigt dabei sowohl die Aspekte der Umwelt als auch wirtschaftliche Interessen. Neben dem Einbezug der zuständigen Bundesstellen, der Standortkantone und -gemeinden sowie der Nutzer- und Umweltschutzorganisationen sind auch die Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zu berücksichtigen. Es bedarf deshalb in Bezug auf die GLP keiner zusätzlichen Massnahmen zur Wahrung der Schutzziele innerhalb von BLN-Gebieten.</p><p>2. Die Bezeichnung neuer GLP innerhalb von BLN-Gebieten stand im bisherigen Verlauf der GLP-Überprüfung nicht zur Diskussion.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In einem kürzlich an die Öffentlichkeit gelangten Gutachten kommt die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) zum Schluss, dass Heliskiing im BLN-Gebiet Monte Rosa (Objekt 1707) das Schutzziel Ruhe/Stille schwerwiegend beeinträchtige. Die Kommission fordert deshalb, dass der Gebirgslandeplatz Monte Rosa aufzuheben sei, da touristische Flüge kein übergeordnetes nationales Interesse darstellten. Der Landeplatz soll nur noch für eine begrenzte Anzahl Trainingsflüge verwendet werden dürfen.</p><p>17 der insgesamt 42 Gebirgslandeplätze (GLP) befinden sich ebenfalls in Gebieten, die im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthalten sind. Weitere 15 befinden sich in einem Abstand von weniger als 5 Kilometern zu BLN-Gebieten. Gemäss Konfliktblättern zu den einzelnen GLP kommt der Bedeutung des Schutzziels Ruhe/Stille in 24 der 42 existierenden GLPs ebenfalls grosse Bedeutung zu.</p><p>Eine im Jahre 2002 von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) in Auftrag gegebene Evaluation führte generell zu einer kritischen Erfolgsbilanz bezüglich der Wirksamkeit des BLN. Die massgebenden landschaftlichen Qualitäten in den Objekten waren teilweise gravierend beeinträchtigt, worauf das noch laufende Projekt zur Aufwertung der BLN-Gebiete unter Federführung des Bafu gestartet wurde.</p><p>Im laufenden Prozess Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL) zur Überprüfung der GLP wurden Schutzinteressen bis anhin nicht ausreichend berücksichtigt, wie auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2011 (A8386/2010) zeigt.</p><p>Aufgrund der aktuellen Entwicklung stellen sich deshalb folgende Fragen:</p><p>1. Wie kann der Bundesrat sicherstellen, dass die Schutzziele der BLN-Gebiete sowie die Erkenntnisse des Gutachtens der ENHK bei der Überprüfung der GLP innerhalb des SIL-Prozesses ausreichend berücksichtigt werden?</p><p>2. Wie kann sichergestellt werden, dass keine weiteren Gebirgslandeplätze in BLN-Gebieten erstellt werden?</p>
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