Verbot der direkten und indirekten Finanzierung von Atomwaffen
- ShortId
-
13.3243
- Id
-
20133243
- Updated
-
28.07.2023 13:16
- Language
-
de
- Title
-
Verbot der direkten und indirekten Finanzierung von Atomwaffen
- AdditionalIndexing
-
09;24;Kontrolle;Anlagevorschrift;Bewaffnung;Bankgeschäft;Vollzug von Beschlüssen;Finanzplatz Schweiz;Kernwaffe;Gesetz;Finanzierung
- 1
-
- L05K0402040101, Kernwaffe
- L03K110902, Finanzierung
- L03K040204, Bewaffnung
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L04K08020313, Kontrolle
- L06K110602010101, Anlagevorschrift
- L03K110402, Bankgeschäft
- L05K1106011201, Finanzplatz Schweiz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Unter den im Kriegsmaterialgesetz (KMG) in den Artikeln 7 und 8 genannten Waffen sind lediglich die Kernwaffen nicht durch ein völkerrechtliches Instrument verboten. Die Schweiz setzt sich deshalb für deren Delegitimierung ein und befürwortet ein völkerrechtliches Kernwaffenverbot.</p><p>Dagegen sind die Kernwaffen, wie auch biologische und chemische Waffen, Antipersonenminen sowie Streumunition, im KMG als verbotenes Kriegsmaterial aufgeführt. Die direkte und indirekte Finanzierung von verbotenem Kriegsmaterial ist durch die Anpassung des Gesetzes explizit verboten worden.</p><p>1./2. Grundsätzlich obliegt die Einhaltung des Finanzierungsverbots im KMG den entsprechenden Normadressaten. Die betroffenen Wirtschaftssubjekte selbst haben ein starkes Eigeninteresse daran, das Finanzierungsverbot einzuhalten. Bei einer Widerhandlung drohen einerseits Freiheits- und Geldstrafen, andererseits müssen fehlbare Unternehmen und Personen mit bedeutenden Reputationsschäden rechnen, falls ihr widerrechtliches Verhalten publik wird. In Einzelfällen könnte dies, weil die Geschäftspartner auf Distanz gehen, gar die weitere Geschäftstätigkeit eines Unternehmens infrage stellen.</p><p>Das hauptsächlich für den Vollzug des KMG zuständige Seco diskutiert seit einiger Zeit mit Vertretern der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma), des Bundesamtes für Justiz sowie des EDA die teilweise sehr komplexen Fragen zur Umsetzung des Finanzierungsverbots. Im Kontakt stehen diese Behörden zudem mit der Schweizer Bankiervereinigung, den Grossbanken sowie weiteren Finanzdienstleistern, welche sich mit ihren Anliegen an das Seco gewandt haben.</p><p>Zur Durchsetzung des Finanzierungsverbots werden gezielte Kontrollen durchgeführt, wenn die dafür zuständigen Behörden über Hinweise verfügen, dass ein Verstoss vorliegen könnte. Ist dies der Fall, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Eine weiter reichende, systematische und proaktive Kontrolle wäre nur mit zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen möglich.</p><p>Die Beurteilung von Delikten des KMG erfolgt gemäss Artikel 40 KMG durch das Bundesstrafgericht. Die Verfolgung solcher Straftaten geschieht von Amtes wegen. Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das KMG, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.</p><p>3. Nach der Auffassung des Bundesrates erübrigen sich Ausführungsbestimmungen, weil die gesetzlichen Bestimmungen zum Finanzierungsverbot verbunden mit den Ausführungen in der zugehörigen Botschaft genügend klar und bestimmt sind.</p><p>4.-6. Das in der Sache hauptverantwortliche Seco verfügt neben dem von der Interpellantin genannten Bericht über weitere öffentlich zugängliche Hinweise, wonach gewisse Schweizer Firmen in der Vergangenheit Geschäfte getätigt haben, die unter dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Finanzierungsverbot unzulässig sein könnten. Wie bereits ausgeführt, steht das Seco seit längerer Zeit mit verschiedenen Marktsubjekten im Kontakt, um die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen sicherzustellen. Letztlich liegt die Verantwortung zu deren Einhaltung jedoch bei den jeweiligen Normadressaten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit dem 1. Februar 2013 ist das revidierte Kriegsmaterialgesetz (KMG) in Kraft. Die neuen Artikel 8b und 8c verbieten die direkte und die indirekte Finanzierung von verbotenen Waffen, also neben Streumunition auch ABC-Waffen und Antipersonenminen. Bislang wenig diskutiert wurde die konkrete und konsequente Umsetzung dieser neuen Bestimmungen durch den Finanzplatz Schweiz. Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Vorkehrungen hat der Bundesrat getroffen, damit das Verbot der direkten und der indirekten Finanzierung von verbotenen Waffen wirksam umgesetzt wird?</p><p>2. Wen hat er mit der Überwachung dieses Verbots beauftragt? In welchem Rhythmus sieht er Überprüfungen vor?</p><p>3. Warum hat er auf präzise Vollzugsbestimmungen verzichtet?</p><p>4. Hat der Bundesrat Kenntnis von:</p><p>a. Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen oder Bevorschussungen von Kosten und Aufwendungen, die mit der Entwicklung, der Herstellung oder dem Erwerb von verbotenem Kriegsmaterial verbunden sind?</p><p>b. Beteiligungen an Gesellschaften, die verbotenes Kriegsmaterial entwickeln, herstellen oder erwerben?</p><p>c. Erwerb von Obligationen oder anderen Anlageprodukten, die durch solche Gesellschaften ausgegeben werden?</p><p>5. Mit welchen Massnahmen hat er sichergestellt, dass solche direkten und indirekten Finanzierungsgeschäfte per 1. Februar 2013 gekündigt wurden?</p><p>6. Laut dem Bericht "Don't Bank the Bomb" der internationalen Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen (Ican) vom März 2012 waren in jüngster Zeit aus der Schweiz Credit Suisse, Jabre Capital Partners, Julius Baer, Pictet & Cie, Swiss Reinsurance Company, Swisscanto sowie die UBS an der direkten und indirekten Finanzierung von Atomwaffen beteiligt. Hat der Bundesrat diese Angaben überprüft und sichergestellt, dass das Finanzierungsverbot entsprechend den Artikeln 8b und 8c KMG seit dem 1. Februar 2013 auch von diesen Instituten beachtet wird?</p>
- Verbot der direkten und indirekten Finanzierung von Atomwaffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Unter den im Kriegsmaterialgesetz (KMG) in den Artikeln 7 und 8 genannten Waffen sind lediglich die Kernwaffen nicht durch ein völkerrechtliches Instrument verboten. Die Schweiz setzt sich deshalb für deren Delegitimierung ein und befürwortet ein völkerrechtliches Kernwaffenverbot.</p><p>Dagegen sind die Kernwaffen, wie auch biologische und chemische Waffen, Antipersonenminen sowie Streumunition, im KMG als verbotenes Kriegsmaterial aufgeführt. Die direkte und indirekte Finanzierung von verbotenem Kriegsmaterial ist durch die Anpassung des Gesetzes explizit verboten worden.</p><p>1./2. Grundsätzlich obliegt die Einhaltung des Finanzierungsverbots im KMG den entsprechenden Normadressaten. Die betroffenen Wirtschaftssubjekte selbst haben ein starkes Eigeninteresse daran, das Finanzierungsverbot einzuhalten. Bei einer Widerhandlung drohen einerseits Freiheits- und Geldstrafen, andererseits müssen fehlbare Unternehmen und Personen mit bedeutenden Reputationsschäden rechnen, falls ihr widerrechtliches Verhalten publik wird. In Einzelfällen könnte dies, weil die Geschäftspartner auf Distanz gehen, gar die weitere Geschäftstätigkeit eines Unternehmens infrage stellen.</p><p>Das hauptsächlich für den Vollzug des KMG zuständige Seco diskutiert seit einiger Zeit mit Vertretern der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma), des Bundesamtes für Justiz sowie des EDA die teilweise sehr komplexen Fragen zur Umsetzung des Finanzierungsverbots. Im Kontakt stehen diese Behörden zudem mit der Schweizer Bankiervereinigung, den Grossbanken sowie weiteren Finanzdienstleistern, welche sich mit ihren Anliegen an das Seco gewandt haben.</p><p>Zur Durchsetzung des Finanzierungsverbots werden gezielte Kontrollen durchgeführt, wenn die dafür zuständigen Behörden über Hinweise verfügen, dass ein Verstoss vorliegen könnte. Ist dies der Fall, wird ein Strafverfahren eingeleitet. Eine weiter reichende, systematische und proaktive Kontrolle wäre nur mit zusätzlichen finanziellen und personellen Ressourcen möglich.</p><p>Die Beurteilung von Delikten des KMG erfolgt gemäss Artikel 40 KMG durch das Bundesstrafgericht. Die Verfolgung solcher Straftaten geschieht von Amtes wegen. Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden des Bundes und der Kantone, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen das KMG, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen oder die ihnen dabei zur Kenntnis gelangen, bei der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.</p><p>3. Nach der Auffassung des Bundesrates erübrigen sich Ausführungsbestimmungen, weil die gesetzlichen Bestimmungen zum Finanzierungsverbot verbunden mit den Ausführungen in der zugehörigen Botschaft genügend klar und bestimmt sind.</p><p>4.-6. Das in der Sache hauptverantwortliche Seco verfügt neben dem von der Interpellantin genannten Bericht über weitere öffentlich zugängliche Hinweise, wonach gewisse Schweizer Firmen in der Vergangenheit Geschäfte getätigt haben, die unter dem am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Finanzierungsverbot unzulässig sein könnten. Wie bereits ausgeführt, steht das Seco seit längerer Zeit mit verschiedenen Marktsubjekten im Kontakt, um die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen sicherzustellen. Letztlich liegt die Verantwortung zu deren Einhaltung jedoch bei den jeweiligen Normadressaten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit dem 1. Februar 2013 ist das revidierte Kriegsmaterialgesetz (KMG) in Kraft. Die neuen Artikel 8b und 8c verbieten die direkte und die indirekte Finanzierung von verbotenen Waffen, also neben Streumunition auch ABC-Waffen und Antipersonenminen. Bislang wenig diskutiert wurde die konkrete und konsequente Umsetzung dieser neuen Bestimmungen durch den Finanzplatz Schweiz. Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Welche Vorkehrungen hat der Bundesrat getroffen, damit das Verbot der direkten und der indirekten Finanzierung von verbotenen Waffen wirksam umgesetzt wird?</p><p>2. Wen hat er mit der Überwachung dieses Verbots beauftragt? In welchem Rhythmus sieht er Überprüfungen vor?</p><p>3. Warum hat er auf präzise Vollzugsbestimmungen verzichtet?</p><p>4. Hat der Bundesrat Kenntnis von:</p><p>a. Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen oder Bevorschussungen von Kosten und Aufwendungen, die mit der Entwicklung, der Herstellung oder dem Erwerb von verbotenem Kriegsmaterial verbunden sind?</p><p>b. Beteiligungen an Gesellschaften, die verbotenes Kriegsmaterial entwickeln, herstellen oder erwerben?</p><p>c. Erwerb von Obligationen oder anderen Anlageprodukten, die durch solche Gesellschaften ausgegeben werden?</p><p>5. Mit welchen Massnahmen hat er sichergestellt, dass solche direkten und indirekten Finanzierungsgeschäfte per 1. Februar 2013 gekündigt wurden?</p><p>6. Laut dem Bericht "Don't Bank the Bomb" der internationalen Kampagne zur Abschaffung von Atomwaffen (Ican) vom März 2012 waren in jüngster Zeit aus der Schweiz Credit Suisse, Jabre Capital Partners, Julius Baer, Pictet & Cie, Swiss Reinsurance Company, Swisscanto sowie die UBS an der direkten und indirekten Finanzierung von Atomwaffen beteiligt. Hat der Bundesrat diese Angaben überprüft und sichergestellt, dass das Finanzierungsverbot entsprechend den Artikeln 8b und 8c KMG seit dem 1. Februar 2013 auch von diesen Instituten beachtet wird?</p>
- Verbot der direkten und indirekten Finanzierung von Atomwaffen
Back to List