Schweizer Kulturgut in Schweizer Händen
- ShortId
-
13.3246
- Id
-
20133246
- Updated
-
27.07.2023 21:57
- Language
-
de
- Title
-
Schweizer Kulturgut in Schweizer Händen
- AdditionalIndexing
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2831;04;Inlandsproduktion;nationale Identität;Submissionswesen;Renovation;Kulturgut;Bundeshaus;architektonisches Erbe;Bundesbauten;Staatsangehörigkeit einer juristischen Person
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L05K0106030101, architektonisches Erbe
- L05K0106030104, Kulturgut
- L05K0705030305, Renovation
- L04K07060204, Inlandsproduktion
- L07K07050303030101, Bundeshaus
- L04K05060110, Staatsangehörigkeit einer juristischen Person
- L06K070503030301, Bundesbauten
- L04K08020219, nationale Identität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Vergabe des Auftrags für die Bundeshausfenster hat exemplarisch gezeigt, dass historisch und politisch symbolbehaftete Bauten in der Schweiz nicht der gleichen Beurteilung unterliegen können wie sonstige Bauten. Die Bauteile des Bundeshauses sind sowohl bezüglich Material als auch bezüglich der Arbeit von nationaler Bedeutung. Das Bundeshaus ist aber lediglich eines unter einer Reihe von Gebäuden und Objekten, die in diesem Sinne als sensible Bauten bezeichnet werden müssen, da sie Wahrzeichen von national historischer Bedeutung darstellen. Die Regelungen der internationalen Ausschreibungen und letztlich des gesamten Vergabewesens sehen für besondere Fälle Ausnahmen vor, beispielsweise wenn es um den Schutz von geistigem Eigentum oder der Sicherheit geht. Als Ausnahme sind auch sensible Bauten vorzusehen, die für das Land und im Verständnis der Bevölkerung eine erhöhte nationale Symbolkraft haben. Damit wird einerseits garantiert, dass die politische Verantwortung für Identifikationsfaktoren unseres Landes getragen wird, und andererseits gewährleistet, dass das System der öffentlichen Vergabe nicht grundsätzlich durch Entscheide wie bei den Bundeshausfenstern infrage gestellt wird und internationale Abkommen an Rückhalt verlieren.</p>
- <p>Das öffentliche Beschaffungsrecht des Bundes (Bundesgesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.1 und SR 172.056.11) setzt die Verpflichtungen der Schweiz und die Vorgaben aus den internationalen Verträgen um. Es sind dies das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), das bilaterale Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) sowie verschiedene Freihandelsabkommen.</p><p>Das internationale Beschaffungsrecht beruht auf Gegenseitigkeit. Die beschaffungsrechtlichen Regelungen betreffend Marktzugang zu öffentlichen Aufträgen werden mit den Vertragsstaaten ausgehandelt. Dabei ist das Prinzip massgebend, dass Aufträge, die eine bestimmte Grösse erreichen, für den Wettbewerb von Anbietenden aus den Vertragsstaaten zu öffnen sind. Dies bedeutet, dass die Aufträge öffentlich auszuschreiben und Anbietende aus den Vertragsstaaten zur Angebotseinreichung zuzulassen sind; dabei dürfen sie gegenüber inländischen Anbietern nicht benachteiligt werden.</p><p>Von diesem Prinzip darf nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen abgewichen werden, damit das Prinzip des gegenseitigen Marktzugangs nicht ausgehöhlt wird. Solche Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Regeln des Beschaffungsrechts sind beispielsweise vorgesehen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, nicht jedoch für Aufträge für Neubauten und Renovationen von kulturell und politisch besonders sensiblen Bauten und Objekten in der Schweiz.</p><p>Obwohl der Bundesrat Verständnis hat für das Anliegen der Motionärin, wonach historisch und politisch symbolbehaftete Bauten in der Schweiz nicht der gleichen Beurteilung unterliegen sollten wie sonstige Bauten, muss er festhalten, dass für diese Kategorie in den für die Schweiz massgebenden internationalen Verträgen keine Ausnahmen von der Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Beschaffungsrechts vorgesehen sind. Würde die Schweiz einseitig derartige Ausnahmen vorsehen, würde sie gegen die entsprechenden internationalen Verträge verstossen. Das könnte möglicherweise zu einer Benachteiligung von Schweizer Architekten, Planern und Firmen im Ausland führen. Als Land, welches sich für den Zugang von schweizerischen Architekten und Planern von Kulturgütern und symbolträchtigen Bauten - wie z. B. bei der Planung und dem Bau von Museen oder Olympiastadien - im Ausland einsetzt, würde der Zugang erschwert oder gar als Folge von Retorsionen verunmöglicht. Als exportorientierte Nation hat die Schweiz alles Interesse daran, ihrer Wirtschaft den Zugang zu den ausländischen Märkten zu erleichtern. Daher erachtet es der Bundesrat als nicht opportun, die mit der Motion verlangte Ausnahme einseitig im schweizerischen Beschaffungsrecht vorzunehmen.</p><p>Vor diesem Hintergrund beauftragt der Bundesrat die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) zu prüfen, wie die Vergabe von Aufträgen gemäss Zielsetzung der Motion unterstützt werden könnte, ohne die bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu verletzen und ohne die möglichen Beteiligungen der schweizerischen Anbieter bei ausländischen Ausschreibungen zu gefährden. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hat die KBOB die allenfalls notwendigen Massnahmen zu treffen bzw. - soweit erforderlich - dem Bundesrat Antrag zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen im öffentlichen Beschaffungswesen dahingehend anzupassen, dass Aufträge für Neubauten und Renovationen von kulturell und politisch besonders sensiblen Bauten und Objekten der Schweiz von den allgemeinen Bestimmungen ausgenommen sind und wenn immer möglich an inländische Unternehmen vergeben werden können.</p>
- Schweizer Kulturgut in Schweizer Händen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Vergabe des Auftrags für die Bundeshausfenster hat exemplarisch gezeigt, dass historisch und politisch symbolbehaftete Bauten in der Schweiz nicht der gleichen Beurteilung unterliegen können wie sonstige Bauten. Die Bauteile des Bundeshauses sind sowohl bezüglich Material als auch bezüglich der Arbeit von nationaler Bedeutung. Das Bundeshaus ist aber lediglich eines unter einer Reihe von Gebäuden und Objekten, die in diesem Sinne als sensible Bauten bezeichnet werden müssen, da sie Wahrzeichen von national historischer Bedeutung darstellen. Die Regelungen der internationalen Ausschreibungen und letztlich des gesamten Vergabewesens sehen für besondere Fälle Ausnahmen vor, beispielsweise wenn es um den Schutz von geistigem Eigentum oder der Sicherheit geht. Als Ausnahme sind auch sensible Bauten vorzusehen, die für das Land und im Verständnis der Bevölkerung eine erhöhte nationale Symbolkraft haben. Damit wird einerseits garantiert, dass die politische Verantwortung für Identifikationsfaktoren unseres Landes getragen wird, und andererseits gewährleistet, dass das System der öffentlichen Vergabe nicht grundsätzlich durch Entscheide wie bei den Bundeshausfenstern infrage gestellt wird und internationale Abkommen an Rückhalt verlieren.</p>
- <p>Das öffentliche Beschaffungsrecht des Bundes (Bundesgesetz und Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.1 und SR 172.056.11) setzt die Verpflichtungen der Schweiz und die Vorgaben aus den internationalen Verträgen um. Es sind dies das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), das bilaterale Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68) sowie verschiedene Freihandelsabkommen.</p><p>Das internationale Beschaffungsrecht beruht auf Gegenseitigkeit. Die beschaffungsrechtlichen Regelungen betreffend Marktzugang zu öffentlichen Aufträgen werden mit den Vertragsstaaten ausgehandelt. Dabei ist das Prinzip massgebend, dass Aufträge, die eine bestimmte Grösse erreichen, für den Wettbewerb von Anbietenden aus den Vertragsstaaten zu öffnen sind. Dies bedeutet, dass die Aufträge öffentlich auszuschreiben und Anbietende aus den Vertragsstaaten zur Angebotseinreichung zuzulassen sind; dabei dürfen sie gegenüber inländischen Anbietern nicht benachteiligt werden.</p><p>Von diesem Prinzip darf nur in eng umschriebenen Ausnahmefällen abgewichen werden, damit das Prinzip des gegenseitigen Marktzugangs nicht ausgehöhlt wird. Solche Ausnahmen von der Anwendung der allgemeinen Regeln des Beschaffungsrechts sind beispielsweise vorgesehen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, nicht jedoch für Aufträge für Neubauten und Renovationen von kulturell und politisch besonders sensiblen Bauten und Objekten in der Schweiz.</p><p>Obwohl der Bundesrat Verständnis hat für das Anliegen der Motionärin, wonach historisch und politisch symbolbehaftete Bauten in der Schweiz nicht der gleichen Beurteilung unterliegen sollten wie sonstige Bauten, muss er festhalten, dass für diese Kategorie in den für die Schweiz massgebenden internationalen Verträgen keine Ausnahmen von der Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze des Beschaffungsrechts vorgesehen sind. Würde die Schweiz einseitig derartige Ausnahmen vorsehen, würde sie gegen die entsprechenden internationalen Verträge verstossen. Das könnte möglicherweise zu einer Benachteiligung von Schweizer Architekten, Planern und Firmen im Ausland führen. Als Land, welches sich für den Zugang von schweizerischen Architekten und Planern von Kulturgütern und symbolträchtigen Bauten - wie z. B. bei der Planung und dem Bau von Museen oder Olympiastadien - im Ausland einsetzt, würde der Zugang erschwert oder gar als Folge von Retorsionen verunmöglicht. Als exportorientierte Nation hat die Schweiz alles Interesse daran, ihrer Wirtschaft den Zugang zu den ausländischen Märkten zu erleichtern. Daher erachtet es der Bundesrat als nicht opportun, die mit der Motion verlangte Ausnahme einseitig im schweizerischen Beschaffungsrecht vorzunehmen.</p><p>Vor diesem Hintergrund beauftragt der Bundesrat die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) zu prüfen, wie die Vergabe von Aufträgen gemäss Zielsetzung der Motion unterstützt werden könnte, ohne die bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu verletzen und ohne die möglichen Beteiligungen der schweizerischen Anbieter bei ausländischen Ausschreibungen zu gefährden. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hat die KBOB die allenfalls notwendigen Massnahmen zu treffen bzw. - soweit erforderlich - dem Bundesrat Antrag zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen im öffentlichen Beschaffungswesen dahingehend anzupassen, dass Aufträge für Neubauten und Renovationen von kulturell und politisch besonders sensiblen Bauten und Objekten der Schweiz von den allgemeinen Bestimmungen ausgenommen sind und wenn immer möglich an inländische Unternehmen vergeben werden können.</p>
- Schweizer Kulturgut in Schweizer Händen
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