Effizientere Verwendung der Mittel zur Förderung des erneuerbaren Stroms
- ShortId
-
13.3254
- Id
-
20133254
- Updated
-
28.07.2023 10:07
- Language
-
de
- Title
-
Effizientere Verwendung der Mittel zur Förderung des erneuerbaren Stroms
- AdditionalIndexing
-
66;Tarif;Einspeisevergütung;Subvention;Vereinfachung von Verfahren
- 1
-
- L06K170303010103, Einspeisevergütung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L06K110503020101, Tarif
- L05K1102030202, Subvention
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellanten, dass die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) möglichst effizient zur Förderung der erneuerbaren Stromproduktion verwendet werden soll. Deshalb werden im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 verschiedene Möglichkeiten geprüft. Die Botschaft zum ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 wird dem Parlament im Herbst 2013 vorgelegt. Zu den hier aufgeführten Optimierungsvorschlägen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Im Rahmen der laufenden Revision der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) werden verschiedene Optimierungsmassnahmen geprüft. So soll sich z. B. die Bewirtschaftung der Warteliste mit kürzeren Fristen beschleunigen: Projekte mit positivem Entscheid ohne Projektfortschritt sollen rascher gemahnt werden können. Zudem soll ihnen auch die Zusage schneller entzogen werden können. Dadurch werden zugesagte Mittel für Projekte auf der Warteliste frei.</p><p>2. Die Vergütungssätze werden nach anerkannten Regeln der Energiewirtschaft berechnet. Die Höhe der Vergütungssätze wird regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst. Eine Anpassung resp. eine Veränderung der Berechnungsregeln ist nicht vorgesehen. Andere Optimierungsmöglichkeiten des Systems der Einspeisevergütung sind aber Bestandteil des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten, dass Anpassungen bei der Förderung von integrierten Fotovoltaikanlagen notwendig sind. Möglichkeiten dafür werden im Rahmen der laufenden Revision der EnV geprüft. Allerdings sollen integrierte Anlagen auch weiterhin speziell gefördert werden, dies darum, weil der Bundesrat die Strategie verfolgt, Fotovoltaikanlagen primär im gebauten Raum zu erstellen. Um die langfristige Akzeptanz der steigenden Zahl von Fotovoltaikanlagen zu erhalten, ist auf eine Integration in die Gebäudehülle Wert zu legen.</p><p>4. Die lokalen Energieversorgungsunternehmen (EVU) sparen keine Netznutzungsentgelte für KEV-Strom. In der Schweiz werden Netznutzungsentgelte gemäss Artikel 14 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) nur von den Endverbrauchern entrichtet und nicht vom Netzbetreiber, von den EVU oder dem Produzenten (sogenanntes Ausspeiseprinzip). Das heisst, unabhängig davon, auf welcher Netzebene der Strom eingespeist wird, bezahlt nur der Endkonsument die Netznutzungsentgelte der vorgelagerten Netzebenen. Die einzige Ausnahme bildet die im Rahmen der parlamentarischen Initiative 12.400 beantragte Eigenverbrauchsregelung. Damit wäre der zeitgleich mit der Produktion selber verbrauchte Strom von den Netznutzungsentgelten ausgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die kostendeckende Einspeisevergütung sollte möglichst effizient zur Förderung der erneuerbaren Stromproduktion verwendet werden. Leider ist dies in der heutigen Praxis nicht immer der Fall. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Optimierungsvorschlägen Stellung zu nehmen:</p><p>Heute wird ein Fünftel des KEV-Geldes für Förderungen ausgegeben (0,2 Rappen pro Kilowattstunde), und vier Fünftel der Mittel bleiben blockiert. Ist er bereit, die KEV zu deblockieren, indem die Fristen für den Verbleib in der Warteschlange wo möglich verkürzt werden?</p><p>Die Festlegung der Vergütungssätze nach der Wirtschaftlichkeit der Anlagen sollte ein Eigenkapital von 20 Prozent und auf Stufe Ebitda (Ertrag minus Betriebs- und Unterhaltskosten) ein Internal Rate of Return von 5 Prozent über die Amortisationsdauer ermöglichen. Das bedeutet gegenüber heute eine Reduktion der Vergütungssätze für viele Produktionsarten. Ist der Bundesrat bereit, die Tarife entsprechend anzupassen?</p><p>Die integrierten Fotovoltaikanlagen werden heute mehrfach vergünstigt: als Ersatz eines Gebäudeteils, über Steuerabzüge, über höhere KEV-Tarife und durch teilweise lokale und kantonale Förderprogramme für integrierte Anlagen. Zudem verlocken die hohen Tarife für integrierte Anlagen dazu, angebaute Anlagen mit dem Dachspengler ohne ästhetischen Mehrwert in integrierte Anlagen zu verwandeln. Die integrierten Anlagen produzieren wegen der schlechten Lüftung weniger, kosten aber mehr und erreichen wegen der zu hohen KEV-Vergütung Nettorenditen von 9 Prozent. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Anforderungen für integrierte Anlagen angepasst werden sollten?</p><p>Der Anlagebetreiber erhält 100 Prozent des KEV-Vergütungssatzes. Für den eingespiesenen Strom zahlt das lokale Energieversorgungsunternehmen (EVU) der Swissgrid den Strompreis gemäss Swissix Base, welcher 2012 6 Rappen pro Kilowattstunde betrug. Die relevante Bezugsgrösse wäre aber der Preis, den das lokale EVU hätte zahlen müssen, um diesen Strom in seinem lokalen Netz zu haben. Dieser liegt bei etwa 11 Rappen pro Kilowattstunde. Sollten die lokalen EVU der Swissgrid nicht den Strompreis zahlen, den sie tatsächlich mit der KEV einsparen?</p>
- Effizientere Verwendung der Mittel zur Förderung des erneuerbaren Stroms
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellanten, dass die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) möglichst effizient zur Förderung der erneuerbaren Stromproduktion verwendet werden soll. Deshalb werden im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050 verschiedene Möglichkeiten geprüft. Die Botschaft zum ersten Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 wird dem Parlament im Herbst 2013 vorgelegt. Zu den hier aufgeführten Optimierungsvorschlägen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Im Rahmen der laufenden Revision der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) werden verschiedene Optimierungsmassnahmen geprüft. So soll sich z. B. die Bewirtschaftung der Warteliste mit kürzeren Fristen beschleunigen: Projekte mit positivem Entscheid ohne Projektfortschritt sollen rascher gemahnt werden können. Zudem soll ihnen auch die Zusage schneller entzogen werden können. Dadurch werden zugesagte Mittel für Projekte auf der Warteliste frei.</p><p>2. Die Vergütungssätze werden nach anerkannten Regeln der Energiewirtschaft berechnet. Die Höhe der Vergütungssätze wird regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst. Eine Anpassung resp. eine Veränderung der Berechnungsregeln ist nicht vorgesehen. Andere Optimierungsmöglichkeiten des Systems der Einspeisevergütung sind aber Bestandteil des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050.</p><p>3. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten, dass Anpassungen bei der Förderung von integrierten Fotovoltaikanlagen notwendig sind. Möglichkeiten dafür werden im Rahmen der laufenden Revision der EnV geprüft. Allerdings sollen integrierte Anlagen auch weiterhin speziell gefördert werden, dies darum, weil der Bundesrat die Strategie verfolgt, Fotovoltaikanlagen primär im gebauten Raum zu erstellen. Um die langfristige Akzeptanz der steigenden Zahl von Fotovoltaikanlagen zu erhalten, ist auf eine Integration in die Gebäudehülle Wert zu legen.</p><p>4. Die lokalen Energieversorgungsunternehmen (EVU) sparen keine Netznutzungsentgelte für KEV-Strom. In der Schweiz werden Netznutzungsentgelte gemäss Artikel 14 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) nur von den Endverbrauchern entrichtet und nicht vom Netzbetreiber, von den EVU oder dem Produzenten (sogenanntes Ausspeiseprinzip). Das heisst, unabhängig davon, auf welcher Netzebene der Strom eingespeist wird, bezahlt nur der Endkonsument die Netznutzungsentgelte der vorgelagerten Netzebenen. Die einzige Ausnahme bildet die im Rahmen der parlamentarischen Initiative 12.400 beantragte Eigenverbrauchsregelung. Damit wäre der zeitgleich mit der Produktion selber verbrauchte Strom von den Netznutzungsentgelten ausgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die kostendeckende Einspeisevergütung sollte möglichst effizient zur Förderung der erneuerbaren Stromproduktion verwendet werden. Leider ist dies in der heutigen Praxis nicht immer der Fall. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Optimierungsvorschlägen Stellung zu nehmen:</p><p>Heute wird ein Fünftel des KEV-Geldes für Förderungen ausgegeben (0,2 Rappen pro Kilowattstunde), und vier Fünftel der Mittel bleiben blockiert. Ist er bereit, die KEV zu deblockieren, indem die Fristen für den Verbleib in der Warteschlange wo möglich verkürzt werden?</p><p>Die Festlegung der Vergütungssätze nach der Wirtschaftlichkeit der Anlagen sollte ein Eigenkapital von 20 Prozent und auf Stufe Ebitda (Ertrag minus Betriebs- und Unterhaltskosten) ein Internal Rate of Return von 5 Prozent über die Amortisationsdauer ermöglichen. Das bedeutet gegenüber heute eine Reduktion der Vergütungssätze für viele Produktionsarten. Ist der Bundesrat bereit, die Tarife entsprechend anzupassen?</p><p>Die integrierten Fotovoltaikanlagen werden heute mehrfach vergünstigt: als Ersatz eines Gebäudeteils, über Steuerabzüge, über höhere KEV-Tarife und durch teilweise lokale und kantonale Förderprogramme für integrierte Anlagen. Zudem verlocken die hohen Tarife für integrierte Anlagen dazu, angebaute Anlagen mit dem Dachspengler ohne ästhetischen Mehrwert in integrierte Anlagen zu verwandeln. Die integrierten Anlagen produzieren wegen der schlechten Lüftung weniger, kosten aber mehr und erreichen wegen der zu hohen KEV-Vergütung Nettorenditen von 9 Prozent. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Anforderungen für integrierte Anlagen angepasst werden sollten?</p><p>Der Anlagebetreiber erhält 100 Prozent des KEV-Vergütungssatzes. Für den eingespiesenen Strom zahlt das lokale Energieversorgungsunternehmen (EVU) der Swissgrid den Strompreis gemäss Swissix Base, welcher 2012 6 Rappen pro Kilowattstunde betrug. Die relevante Bezugsgrösse wäre aber der Preis, den das lokale EVU hätte zahlen müssen, um diesen Strom in seinem lokalen Netz zu haben. Dieser liegt bei etwa 11 Rappen pro Kilowattstunde. Sollten die lokalen EVU der Swissgrid nicht den Strompreis zahlen, den sie tatsächlich mit der KEV einsparen?</p>
- Effizientere Verwendung der Mittel zur Förderung des erneuerbaren Stroms
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