Gentests und Genomdatenbanken. Chancen und Risiken

ShortId
13.3262
Id
20133262
Updated
28.07.2023 08:25
Language
de
Title
Gentests und Genomdatenbanken. Chancen und Risiken
AdditionalIndexing
2841;Bioethik;Genomanalyse;medizinische Untersuchung;medizinische Diagnose;Versuch am Menschen;Personendaten;Datenschutz;Datenbasis;Patient/in;biometrische Daten;Technologiebewertung
1
  • L07K07060105010401, Genomanalyse
  • L06K120301010301, Datenbasis
  • L06K070601050404, Technologiebewertung
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L04K01050209, medizinische Untersuchung
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L05K0506010403, biometrische Daten
  • L04K16020111, Versuch am Menschen
  • L04K01050517, Patient/in
  • L05K1603010401, Bioethik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Laut Experten könnten umfassende Gentests bald medizinischer Alltag werden. Damit wird es einerseits möglich werden, Ursachen und Entwicklung von Krankheiten besser zu verstehen und entsprechende Therapien und Medikamente zu entwickeln. Andererseits können damit auch gesellschaftliche und individuelle Risiken verbunden sein.</p><p>Nach der Meinung von Professor Dr. Brigitte Tag (s. "Beobachter", 8. Juni 2012) ist die Datenschutzregelung für die Forschung viel zu vage. Besteht in diesem Bereich eine staatliche Aufsicht, und wenn ja, wie ist diese geregelt? Genügen die heutigen Datenschutzregelungen, um Missbräuchen zulasten von Patientinnen und Patienten entgegenzuwirken? Wie ist z. B. zu verhindern, dass Personen quasi gezwungen werden können, für einen Vertragsabschluss ihr Genomprofil an Versicherungen, Pensionskassen, Banken oder Arbeitgeber ausliefern zu müssen? Offenbar sind schon heute beim Abschluss von Zusatzversicherungen oder bei Lebensversicherungen ab einer Summe von 400 000 Franken auf Anfrage belastende Erkenntnisse offenzulegen (s. "Beobachter", 8. Juni 2012).</p><p>Wie ist der Schutz naher Verwandter, die unter Umständen ein ähnliches Genomprofil aufweisen, zu gewährleisten, wenn jemand sein Profil offenlegt? Eine Frage ist auch, ob das geltende Gesetz für Forschung am Menschen genügt, um das Recht des Betroffenen auf Nichtwissen wie auch auf Löschen der Daten zu sichern.</p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die Aufklärung von Patientinnen und Patienten sowie Betroffenen über die Tragweite der Genomresultate sichergestellt werden kann?</p><p>Wie kann denkbaren Auswüchsen einer Kommerzialisierung (z. B. Handel mit Gentest- und Krankheitsdaten von Forschenden und Pharmafirmen oder im Internet, Patentierung von Diagnosemethoden und Genen oder Gensequenzen) der Riegel vorgeschoben werden?</p><p>Mit welchen Regelungen ist zu verhindern, dass die Genomforschung für ethisch verwerfliche Zwecke eingesetzt wird, und wie ist Entgleisungen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken? Sieht er noch andere Risiken und weiteren Regelungsbedarf?</p>
  • <p>Für diagnostische genetische Untersuchungen, wie z. B. zur Abklärung von schweren Erbkrankheiten, kommt das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) zur Anwendung. Dieses hält fest, dass die Durchführung einer genetischen Untersuchung nur dann erlaubt ist, wenn die betroffene Person nach vorheriger ärztlicher Aufklärung der Durchführung zugestimmt hat. Diesbezüglich regelt das GUMG in den Artikeln 14 bis 18 ausführlich, welche Aspekte im Rahmen der genetischen Beratung zu erläutern sind und wie das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen gewährleistet wird. Des Weiteren darf nach Artikel 19 GUMG das Resultat der Untersuchung nur der betroffenen Person mitgeteilt werden. Zudem untersteht die Ärztin bzw. der Arzt dem ärztlichen Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches (StGB) und darf das Resultat auch gestützt auf diese Bestimmung ohne Zustimmung der betroffenen Person keinen weiteren Personen mitteilen; das Gleiche gilt für das Laboratorium, das im Rahmen der Durchführung einer genetischen Untersuchung als Hilfsperson der Ärztin oder des Arztes gilt und ebenfalls unter Artikel 321 StGB fällt. Auch die Regelungen des Bundes und der Kantone zum Datenschutz verbieten die ungerechtfertigte Bekanntgabe von genetischen Daten an Dritte (vgl. z. B. Art. 12 Abs. 2 Bst. c des Datenschutzgesetzes). Somit sind Personen, bei denen eine diagnostische genetische Untersuchung durchgeführt wird, hinreichend vor Missbrauch ihrer Daten geschützt.</p><p>Des Weiteren regelt das GUMG die Offenlegung und Weitergabe von genetischen Informationen im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich. So darf von Versicherern die Offenlegung von Resultaten genetischer Untersuchungen für den Abschluss einer Lebensversicherung erst ab 400 000 Franken oder einer freiwilligen Invaliditätsversicherung mit einer Jahresrente ab 40 000 Franken verlangt werden. Es ist aber nicht zulässig, diese Informationen beim Abschluss von Versicherungen für nahe Verwandte zu verwenden.</p><p>Die Durchführung genetischer Untersuchungen sowie der Umgang mit genetischen Daten zu Forschungszwecken werden durch das Humanforschungsgesetz geregelt, das voraussichtlich 2014 in Kraft treten wird. Ein zentraler Aspekt dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der Rechte von Personen, die an Forschungsprojekten teilnehmen, namentlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. So muss z. B. vor einem Entscheid über die Teilnahme an einem Forschungsprojekt über das Recht auf Wissen bzw. Nichtwissen aufgeklärt werden, und es ist eine Einwilligung der betroffenen Person notwendig, wenn genetische Daten, die z. B. im therapeutischen Kontext erhoben wurden, neu zu Forschungszwecken weiterverwendet werden sollen.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates ist mit dem neuen Humanforschungsgesetz der Rahmen für eine ethisch verantwortungsvolle Forschung im Bereich des menschlichen Genoms gewährleistet. Im Bereich der klinischen Anwendung genetischer Untersuchungen prüft der Bundesrat zurzeit in Erfüllung der Motion 11.4037, "Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen", das Gesetz auf allfällige Mängel und wird im Zuge dieser Prüfung weitere Risiken, wie beispielsweise durch den Online-Markt oder die Verwendung von genetischen Daten, einbeziehen und erforderliche Änderungen vorschlagen.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Chancen und Risiken von Gentests und Genomdatenbanken sowie den allenfalls nötigen Regelungsbedarf in einem Bericht aufzuzeigen.</p>
  • Gentests und Genomdatenbanken. Chancen und Risiken
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Laut Experten könnten umfassende Gentests bald medizinischer Alltag werden. Damit wird es einerseits möglich werden, Ursachen und Entwicklung von Krankheiten besser zu verstehen und entsprechende Therapien und Medikamente zu entwickeln. Andererseits können damit auch gesellschaftliche und individuelle Risiken verbunden sein.</p><p>Nach der Meinung von Professor Dr. Brigitte Tag (s. "Beobachter", 8. Juni 2012) ist die Datenschutzregelung für die Forschung viel zu vage. Besteht in diesem Bereich eine staatliche Aufsicht, und wenn ja, wie ist diese geregelt? Genügen die heutigen Datenschutzregelungen, um Missbräuchen zulasten von Patientinnen und Patienten entgegenzuwirken? Wie ist z. B. zu verhindern, dass Personen quasi gezwungen werden können, für einen Vertragsabschluss ihr Genomprofil an Versicherungen, Pensionskassen, Banken oder Arbeitgeber ausliefern zu müssen? Offenbar sind schon heute beim Abschluss von Zusatzversicherungen oder bei Lebensversicherungen ab einer Summe von 400 000 Franken auf Anfrage belastende Erkenntnisse offenzulegen (s. "Beobachter", 8. Juni 2012).</p><p>Wie ist der Schutz naher Verwandter, die unter Umständen ein ähnliches Genomprofil aufweisen, zu gewährleisten, wenn jemand sein Profil offenlegt? Eine Frage ist auch, ob das geltende Gesetz für Forschung am Menschen genügt, um das Recht des Betroffenen auf Nichtwissen wie auch auf Löschen der Daten zu sichern.</p><p>Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die Aufklärung von Patientinnen und Patienten sowie Betroffenen über die Tragweite der Genomresultate sichergestellt werden kann?</p><p>Wie kann denkbaren Auswüchsen einer Kommerzialisierung (z. B. Handel mit Gentest- und Krankheitsdaten von Forschenden und Pharmafirmen oder im Internet, Patentierung von Diagnosemethoden und Genen oder Gensequenzen) der Riegel vorgeschoben werden?</p><p>Mit welchen Regelungen ist zu verhindern, dass die Genomforschung für ethisch verwerfliche Zwecke eingesetzt wird, und wie ist Entgleisungen und Gesetzesumgehungen entgegenzuwirken? Sieht er noch andere Risiken und weiteren Regelungsbedarf?</p>
    • <p>Für diagnostische genetische Untersuchungen, wie z. B. zur Abklärung von schweren Erbkrankheiten, kommt das Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG; SR 810.12) zur Anwendung. Dieses hält fest, dass die Durchführung einer genetischen Untersuchung nur dann erlaubt ist, wenn die betroffene Person nach vorheriger ärztlicher Aufklärung der Durchführung zugestimmt hat. Diesbezüglich regelt das GUMG in den Artikeln 14 bis 18 ausführlich, welche Aspekte im Rahmen der genetischen Beratung zu erläutern sind und wie das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen gewährleistet wird. Des Weiteren darf nach Artikel 19 GUMG das Resultat der Untersuchung nur der betroffenen Person mitgeteilt werden. Zudem untersteht die Ärztin bzw. der Arzt dem ärztlichen Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches (StGB) und darf das Resultat auch gestützt auf diese Bestimmung ohne Zustimmung der betroffenen Person keinen weiteren Personen mitteilen; das Gleiche gilt für das Laboratorium, das im Rahmen der Durchführung einer genetischen Untersuchung als Hilfsperson der Ärztin oder des Arztes gilt und ebenfalls unter Artikel 321 StGB fällt. Auch die Regelungen des Bundes und der Kantone zum Datenschutz verbieten die ungerechtfertigte Bekanntgabe von genetischen Daten an Dritte (vgl. z. B. Art. 12 Abs. 2 Bst. c des Datenschutzgesetzes). Somit sind Personen, bei denen eine diagnostische genetische Untersuchung durchgeführt wird, hinreichend vor Missbrauch ihrer Daten geschützt.</p><p>Des Weiteren regelt das GUMG die Offenlegung und Weitergabe von genetischen Informationen im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich. So darf von Versicherern die Offenlegung von Resultaten genetischer Untersuchungen für den Abschluss einer Lebensversicherung erst ab 400 000 Franken oder einer freiwilligen Invaliditätsversicherung mit einer Jahresrente ab 40 000 Franken verlangt werden. Es ist aber nicht zulässig, diese Informationen beim Abschluss von Versicherungen für nahe Verwandte zu verwenden.</p><p>Die Durchführung genetischer Untersuchungen sowie der Umgang mit genetischen Daten zu Forschungszwecken werden durch das Humanforschungsgesetz geregelt, das voraussichtlich 2014 in Kraft treten wird. Ein zentraler Aspekt dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der Rechte von Personen, die an Forschungsprojekten teilnehmen, namentlich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. So muss z. B. vor einem Entscheid über die Teilnahme an einem Forschungsprojekt über das Recht auf Wissen bzw. Nichtwissen aufgeklärt werden, und es ist eine Einwilligung der betroffenen Person notwendig, wenn genetische Daten, die z. B. im therapeutischen Kontext erhoben wurden, neu zu Forschungszwecken weiterverwendet werden sollen.</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates ist mit dem neuen Humanforschungsgesetz der Rahmen für eine ethisch verantwortungsvolle Forschung im Bereich des menschlichen Genoms gewährleistet. Im Bereich der klinischen Anwendung genetischer Untersuchungen prüft der Bundesrat zurzeit in Erfüllung der Motion 11.4037, "Änderung des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen", das Gesetz auf allfällige Mängel und wird im Zuge dieser Prüfung weitere Risiken, wie beispielsweise durch den Online-Markt oder die Verwendung von genetischen Daten, einbeziehen und erforderliche Änderungen vorschlagen.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Chancen und Risiken von Gentests und Genomdatenbanken sowie den allenfalls nötigen Regelungsbedarf in einem Bericht aufzuzeigen.</p>
    • Gentests und Genomdatenbanken. Chancen und Risiken

Back to List