Förderung der freiwilligen Stilllegung älterer Kernanlagen

ShortId
13.3285
Id
20133285
Updated
24.06.2025 23:44
Language
de
Title
Förderung der freiwilligen Stilllegung älterer Kernanlagen
AdditionalIndexing
66;Ausstieg aus der Kernenergie;Lagerung radioaktiver Abfälle;Rückbau;Fonds;Frist;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
1
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K17030102, Ausstieg aus der Kernenergie
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K11090203, Fonds
  • L05K0705030307, Rückbau
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kostenberechnung und die Beitragsfestlegung sind in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind. Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von fünfzig Jahren angenommen (Art. 8 Abs. 2 SEFV) - diese Dauer wurde bei der Einführung der Fonds als kalkulatorische Grösse festgelegt und ist nicht mit einer Laufzeitbegrenzung zu verwechseln. Für eine vorzeitige Ausserbetriebnahme gibt es keine ausdrückliche Regelung. Artikel 9 Absatz 5 der heute geltenden SEFV sieht vor, dass die Verwaltungskommission des Fonds für die Beiträge Raten festlegen kann. Eine zusätzliche Bestimmung in der SEFV im von der Motion vorgeschlagenen Sinne könnte der Klarstellung dienen.</p><p>Für den Fall, dass bei einer vorzeitigen Abschaltung eines Kernkraftwerks die Aktiva der Betreibergesellschaft für die Gewährung einer gestaffelten Zahlung nicht genügend Sicherheit bieten, schlägt der zweite Teil der Motion eine neue Wahlmöglichkeit vor, dass anstelle der Betreibergesellschaft ihre Anteilseigner eine Sicherstellungsverpflichtung für die ausstehenden Beiträge eingehen können. Es wird aber keine originäre Pflicht der Anteilseigner zur Sicherstellung der Fondsanteile geschaffen.</p><p>Die SEFV wird zurzeit revidiert. Die verstärkte Sicherstellung der Kosten für die Stilllegung und Entsorgung ist ein zentrales Element der Revision.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kernenergiegesetz oder die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung mit einer Übergangsbestimmung wie folgt zu ändern: Wird eine Kernanlage vor Ablauf ihres fünfzigsten Betriebsjahres endgültig stillgelegt, so kann der Betreiber der Anlage die verbleibenden Einlagen für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds gestaffelt tätigen. Der Zahlungsplan richtet sich nach den Fristen, die bei einer Betriebsdauer von fünfzig Jahren gesetzt worden wären.</p><p>Ist die Anlage Eigentum einer Aktiengesellschaft, deren übrige Aktiva nicht ausreichen, um die ausstehenden Fondseinlagen sicherzustellen, so sind Sicherstellungen der Muttergesellschaften für eine gestaffelte Bezahlung erforderlich.</p>
  • Förderung der freiwilligen Stilllegung älterer Kernanlagen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kostenberechnung und die Beitragsfestlegung sind in der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV; SR 732.17) so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind. Als Berechnungsgrundlage wird für die Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von fünfzig Jahren angenommen (Art. 8 Abs. 2 SEFV) - diese Dauer wurde bei der Einführung der Fonds als kalkulatorische Grösse festgelegt und ist nicht mit einer Laufzeitbegrenzung zu verwechseln. Für eine vorzeitige Ausserbetriebnahme gibt es keine ausdrückliche Regelung. Artikel 9 Absatz 5 der heute geltenden SEFV sieht vor, dass die Verwaltungskommission des Fonds für die Beiträge Raten festlegen kann. Eine zusätzliche Bestimmung in der SEFV im von der Motion vorgeschlagenen Sinne könnte der Klarstellung dienen.</p><p>Für den Fall, dass bei einer vorzeitigen Abschaltung eines Kernkraftwerks die Aktiva der Betreibergesellschaft für die Gewährung einer gestaffelten Zahlung nicht genügend Sicherheit bieten, schlägt der zweite Teil der Motion eine neue Wahlmöglichkeit vor, dass anstelle der Betreibergesellschaft ihre Anteilseigner eine Sicherstellungsverpflichtung für die ausstehenden Beiträge eingehen können. Es wird aber keine originäre Pflicht der Anteilseigner zur Sicherstellung der Fondsanteile geschaffen.</p><p>Die SEFV wird zurzeit revidiert. Die verstärkte Sicherstellung der Kosten für die Stilllegung und Entsorgung ist ein zentrales Element der Revision.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Kernenergiegesetz oder die Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung mit einer Übergangsbestimmung wie folgt zu ändern: Wird eine Kernanlage vor Ablauf ihres fünfzigsten Betriebsjahres endgültig stillgelegt, so kann der Betreiber der Anlage die verbleibenden Einlagen für den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds gestaffelt tätigen. Der Zahlungsplan richtet sich nach den Fristen, die bei einer Betriebsdauer von fünfzig Jahren gesetzt worden wären.</p><p>Ist die Anlage Eigentum einer Aktiengesellschaft, deren übrige Aktiva nicht ausreichen, um die ausstehenden Fondseinlagen sicherzustellen, so sind Sicherstellungen der Muttergesellschaften für eine gestaffelte Bezahlung erforderlich.</p>
    • Förderung der freiwilligen Stilllegung älterer Kernanlagen

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