Lebensmittel oder Heilmittel? Offizielle Kriterien zur Einstufung von Pflanzen
- ShortId
-
13.3291
- Id
-
20133291
- Updated
-
28.07.2023 10:30
- Language
-
de
- Title
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Lebensmittel oder Heilmittel? Offizielle Kriterien zur Einstufung von Pflanzen
- AdditionalIndexing
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2841;Bewilligung;Beerenfrucht;Schweizerisches Heilmittelinstitut;Nahrungsmittel;Arzneipflanze;Medikament
- 1
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- L06K140202010101, Arzneipflanze
- L05K0105030102, Medikament
- L03K140203, Nahrungsmittel
- L04K08040110, Schweizerisches Heilmittelinstitut
- L05K0806010102, Bewilligung
- L05K1402020401, Beerenfrucht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Einstufung in Lebensmittel oder Arzneimittel wird von der Swissmedic und vom BAG geregelt. Sie richtet sich nach der Liste "Einstufung pflanzlicher Stoffe und Zubereitungen als Lebensmittel oder als Arzneimittel". Die Pflanzen, die unter die Arzneimittel fallen, dürfen nicht als Lebensmittel in den Handel gebracht werden. Diese klare Trennung stellt unter anderem die Landwirtschaftsbetriebe mit Verkauf ab Hof und kleinere Veredelungsbetriebe vor Probleme. </p><p>Diese werden nicht informiert, wenn eine Pflanze plötzlich als Arzneimittel eingestuft wird. Das nebulöse Entscheidverfahren hilft auch nicht zu verstehen, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage diese Einstufung vorgenommen wird. Hier ein Beispiel: Auf Anregung der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes haben verschiedene Landwirte eine Pflanze - Rosenwurz - angepflanzt, die auf der Liste nicht als Arzneimittel aufgeführt war. Die Kulturen brauchen fünf Jahre Pflege, bis die Wurzeln geerntet werden können. In dieser Zeit verursachen sie neben Arbeit auch erhebliche Kosten. Nun wurde aber in der Zwischenzeit verboten, diese Pflanze als Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Zum Vergleich: Es gibt ein Arzneimittel auf Heidelbeerbasis mit einer Swissmedic-Nummer, dennoch wurden die Heidelbeeren als Lebensmittel nicht verboten.</p><p>Zu beachten ist des Weiteren: Pflanzen wie der Acker-Schachtelhalm oder der Spitzlappige Frauenmantel waren während Jahren als Arzneimittel eingestuft, weshalb sich die Landwirte gezwungen sahen, sie aus ihren Endprodukten (Kräutertees und anderen seit Ewigkeiten genutzten Zubereitungen) zu entfernen. Diese Pflanzen sind nun ohne Einschränkung als Lebensmittel zugelassen.</p>
- <p>Dem Bundesrat ist es bewusst, dass die Abgrenzung Lebensmittel/Heilmittel nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Europa bzw. weltweit ein komplexes Thema darstellt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic, haben aus diesem Grunde eine Arbeitsgruppe (technische Plattform BAG-Swissmedic zu Abgrenzungsfragen) gebildet, in welcher Expertinnen und Experten der beiden Institutionen Einzelfälle prüfen und diskutieren, welcher Kategorie die zur Diskussion stehenden Pflanzen oder anderen Substanzen zuzuordnen sind. Der Bericht des BAG und von Swissmedic zur Abgrenzung Arzneimittel/Lebensmittel vom 25. Februar 2010 ist ein weiteres Beispiel der intensiven Zusammenarbeit der beiden Bundesstellen. Dieser Bericht kann unter folgendem Link eingesehen werden: <a href="http://www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04865/04896/index.html?lang=de">http://www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04865/04896/index.html?lang=de</a>.</p><p>Wie dem Bericht zu entnehmen ist, hängt die Beurteilung einer Substanz als Lebensmittel oder Arzneimittel von diversen Faktoren ab. Zu berücksichtigen sind die Definitionen in der Lebensmittel- und in der Heilmittelgesetzgebung sowie zahlreiche weitere Kriterien wie die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die pharmakologische Wirkung, Nebenwirkungen, Verwendungszweck, Zusammensetzung, Aufmachung usw. Der Prozess einer Beurteilung im Einzelfall ist zeit- und ressourcenintensiv.</p><p>Zu den technischen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Das BAG hat zur Einstufung von Rosenwurz umfangreiche Abklärungen durchgeführt. In deren Rahmen hat es unter anderem ein toxikologisches und ein ernährungsphysiologisches Gutachten erstellt und ist nach Wertung aller Aspekte zum Schluss gelangt, dass Rosenwurz der Definition eines Lebensmittels nicht entspricht. Die Pflanze dient nicht dem Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers. Nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) ist dies jedoch Voraussetzung.</p><p>2. Die vermeintliche Ungleichbehandlung von Heidelbeeren und Rosenwurz ist Folge der Verwendung unterschiedlicher Pflanzenteile. Während beim Rosenwurz ein Extrakt aus dessen Wurzeln verwendet wird, werden bei den Heidelbeeren die Beeren gegessen. Diese führen dem Körper Makronährstoffe zu, was eine der Voraussetzungen eines Lebensmittels ist, zudem dienen sie dem Genuss.</p><p>3. Für eine Pflanze, welche in ihrer Ganzheit als Arzneimittel gilt, kann auf Gesuch hin jederzeit eine Neubeurteilung als Lebensmittel beantragt werden. Die Kriterien für eine Umteilung zu den Lebensmitteln lassen jedoch nicht viel Spielraum: Der Lebensmittelzweck muss im Vordergrund stehen, und die Pflanze muss, wenn sie als Lebensmittel genossen wird, gesundheitlich unbedenklich sein. Entsprechende Unterlagen, welche die gesundheitliche Unbedenklichkeit als Lebensmittel und den Lebensmittelzweck zeigen, müssen beim BAG, Abteilung Lebensmittelsicherheit, eingereicht werden.</p><p>4. Bei der Prüfung von Pflanzen in Lebensmitteln oder als Lebensmittel werden die unterschiedlichen Aspekte durch Pharmazeuten, Juristen, Toxikologen und Lebensmittelchemiker des BAG und gegebenenfalls von Swissmedic geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. In der umfangreichen wissenschaftlichen Literatur gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass Rhodiola oder Rosenwurz irgendein spezifisches Risiko bergen würde. Zudem bestätigen qualitativ hochstehende klinische Tests, dass diese Pflanze von Interesse ist. Bekanntlich wird diese Pflanze überdies in den nordischen Ländern seit Urzeiten verwendet. Aufgrund welcher Kriterien und in welchem Verfahren wurde diese Pflanze als Lebensmittel gänzlich verboten?</p><p>2. Warum werden Heidelbeeren und Rosenwurz rechtlich so unterschiedlich behandelt? Welche wissenschaftlichen Grundlagen haben zu dieser Ungleichbehandlung geführt?</p><p>3. Wie wird eine Pflanze, die in ihrer Ganzheit als Arzneimittel gilt, zu einem Lebensmittel? Auf Gesuch hin? Durch eine Neubeurteilung?</p><p>4. Welche Personen sind für diese Einstufung zuständig? Welches fachliche Rüstzeug weisen sie auf?</p>
- Lebensmittel oder Heilmittel? Offizielle Kriterien zur Einstufung von Pflanzen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Einstufung in Lebensmittel oder Arzneimittel wird von der Swissmedic und vom BAG geregelt. Sie richtet sich nach der Liste "Einstufung pflanzlicher Stoffe und Zubereitungen als Lebensmittel oder als Arzneimittel". Die Pflanzen, die unter die Arzneimittel fallen, dürfen nicht als Lebensmittel in den Handel gebracht werden. Diese klare Trennung stellt unter anderem die Landwirtschaftsbetriebe mit Verkauf ab Hof und kleinere Veredelungsbetriebe vor Probleme. </p><p>Diese werden nicht informiert, wenn eine Pflanze plötzlich als Arzneimittel eingestuft wird. Das nebulöse Entscheidverfahren hilft auch nicht zu verstehen, auf welcher wissenschaftlichen Grundlage diese Einstufung vorgenommen wird. Hier ein Beispiel: Auf Anregung der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes haben verschiedene Landwirte eine Pflanze - Rosenwurz - angepflanzt, die auf der Liste nicht als Arzneimittel aufgeführt war. Die Kulturen brauchen fünf Jahre Pflege, bis die Wurzeln geerntet werden können. In dieser Zeit verursachen sie neben Arbeit auch erhebliche Kosten. Nun wurde aber in der Zwischenzeit verboten, diese Pflanze als Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Zum Vergleich: Es gibt ein Arzneimittel auf Heidelbeerbasis mit einer Swissmedic-Nummer, dennoch wurden die Heidelbeeren als Lebensmittel nicht verboten.</p><p>Zu beachten ist des Weiteren: Pflanzen wie der Acker-Schachtelhalm oder der Spitzlappige Frauenmantel waren während Jahren als Arzneimittel eingestuft, weshalb sich die Landwirte gezwungen sahen, sie aus ihren Endprodukten (Kräutertees und anderen seit Ewigkeiten genutzten Zubereitungen) zu entfernen. Diese Pflanzen sind nun ohne Einschränkung als Lebensmittel zugelassen.</p>
- <p>Dem Bundesrat ist es bewusst, dass die Abgrenzung Lebensmittel/Heilmittel nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Europa bzw. weltweit ein komplexes Thema darstellt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das Schweizerische Heilmittelinstitut, Swissmedic, haben aus diesem Grunde eine Arbeitsgruppe (technische Plattform BAG-Swissmedic zu Abgrenzungsfragen) gebildet, in welcher Expertinnen und Experten der beiden Institutionen Einzelfälle prüfen und diskutieren, welcher Kategorie die zur Diskussion stehenden Pflanzen oder anderen Substanzen zuzuordnen sind. Der Bericht des BAG und von Swissmedic zur Abgrenzung Arzneimittel/Lebensmittel vom 25. Februar 2010 ist ein weiteres Beispiel der intensiven Zusammenarbeit der beiden Bundesstellen. Dieser Bericht kann unter folgendem Link eingesehen werden: <a href="http://www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04865/04896/index.html?lang=de">http://www.bag.admin.ch/themen/lebensmittel/04865/04896/index.html?lang=de</a>.</p><p>Wie dem Bericht zu entnehmen ist, hängt die Beurteilung einer Substanz als Lebensmittel oder Arzneimittel von diversen Faktoren ab. Zu berücksichtigen sind die Definitionen in der Lebensmittel- und in der Heilmittelgesetzgebung sowie zahlreiche weitere Kriterien wie die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die pharmakologische Wirkung, Nebenwirkungen, Verwendungszweck, Zusammensetzung, Aufmachung usw. Der Prozess einer Beurteilung im Einzelfall ist zeit- und ressourcenintensiv.</p><p>Zu den technischen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Das BAG hat zur Einstufung von Rosenwurz umfangreiche Abklärungen durchgeführt. In deren Rahmen hat es unter anderem ein toxikologisches und ein ernährungsphysiologisches Gutachten erstellt und ist nach Wertung aller Aspekte zum Schluss gelangt, dass Rosenwurz der Definition eines Lebensmittels nicht entspricht. Die Pflanze dient nicht dem Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers. Nach Artikel 3 des Lebensmittelgesetzes (LMG; SR 817.0) ist dies jedoch Voraussetzung.</p><p>2. Die vermeintliche Ungleichbehandlung von Heidelbeeren und Rosenwurz ist Folge der Verwendung unterschiedlicher Pflanzenteile. Während beim Rosenwurz ein Extrakt aus dessen Wurzeln verwendet wird, werden bei den Heidelbeeren die Beeren gegessen. Diese führen dem Körper Makronährstoffe zu, was eine der Voraussetzungen eines Lebensmittels ist, zudem dienen sie dem Genuss.</p><p>3. Für eine Pflanze, welche in ihrer Ganzheit als Arzneimittel gilt, kann auf Gesuch hin jederzeit eine Neubeurteilung als Lebensmittel beantragt werden. Die Kriterien für eine Umteilung zu den Lebensmitteln lassen jedoch nicht viel Spielraum: Der Lebensmittelzweck muss im Vordergrund stehen, und die Pflanze muss, wenn sie als Lebensmittel genossen wird, gesundheitlich unbedenklich sein. Entsprechende Unterlagen, welche die gesundheitliche Unbedenklichkeit als Lebensmittel und den Lebensmittelzweck zeigen, müssen beim BAG, Abteilung Lebensmittelsicherheit, eingereicht werden.</p><p>4. Bei der Prüfung von Pflanzen in Lebensmitteln oder als Lebensmittel werden die unterschiedlichen Aspekte durch Pharmazeuten, Juristen, Toxikologen und Lebensmittelchemiker des BAG und gegebenenfalls von Swissmedic geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. In der umfangreichen wissenschaftlichen Literatur gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass Rhodiola oder Rosenwurz irgendein spezifisches Risiko bergen würde. Zudem bestätigen qualitativ hochstehende klinische Tests, dass diese Pflanze von Interesse ist. Bekanntlich wird diese Pflanze überdies in den nordischen Ländern seit Urzeiten verwendet. Aufgrund welcher Kriterien und in welchem Verfahren wurde diese Pflanze als Lebensmittel gänzlich verboten?</p><p>2. Warum werden Heidelbeeren und Rosenwurz rechtlich so unterschiedlich behandelt? Welche wissenschaftlichen Grundlagen haben zu dieser Ungleichbehandlung geführt?</p><p>3. Wie wird eine Pflanze, die in ihrer Ganzheit als Arzneimittel gilt, zu einem Lebensmittel? Auf Gesuch hin? Durch eine Neubeurteilung?</p><p>4. Welche Personen sind für diese Einstufung zuständig? Welches fachliche Rüstzeug weisen sie auf?</p>
- Lebensmittel oder Heilmittel? Offizielle Kriterien zur Einstufung von Pflanzen
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