Strafprozessordnung. Lückenhafter Artikel 269 Absatz 2

ShortId
13.3295
Id
20133295
Updated
28.07.2023 09:07
Language
de
Title
Strafprozessordnung. Lückenhafter Artikel 269 Absatz 2
AdditionalIndexing
12;polizeiliche Ermittlung;verdeckte Ermittlung;Strafprozessordnung;Telefonüberwachung;Waffenbesitz
1
  • L05K0403030304, Telefonüberwachung
  • L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L04K05010209, Waffenbesitz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Liegt aus einer Echtzeitüberwachung ein Zufallsfund gemäss Artikel 278 StPO vor, der auf Waffenhandel oder -schmuggel im grossen Stil schliessen lässt, kann dieser Zufallsfund leider nicht verwertet werden, weil selbst schwerwiegende Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (SR 514.54) keine Katalogtaten gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO darstellen und einer Überwachung nicht zugänglich sind (vgl. Art. 278 Abs. 1 StPO). Auch eine neue Echtzeitüberwachung ist für diese Delikte ausgeschlossen. Meines Erachtens ist dies eine schwerwiegende Lücke in der StPO, welche baldmöglichst geschlossen werden sollte.</p>
  • <p>1. Es erscheint in der Tat nicht sachgerecht, dass beim Verdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich ist, weil dieser Tatbestand in Artikel 269 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) nicht aufgeführt ist.</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, diese Unzulänglichkeit bei einer gelegentlichen Revision der StPO zu beheben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist der Bundesrat auch der Auffassung, die Aufzählung der Katalogtaten gemäss Artikel 269 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) sei lückenhaft?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, diese bei einer gelegentlichen Revision der StPO zu schliessen?</p>
  • Strafprozessordnung. Lückenhafter Artikel 269 Absatz 2
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Liegt aus einer Echtzeitüberwachung ein Zufallsfund gemäss Artikel 278 StPO vor, der auf Waffenhandel oder -schmuggel im grossen Stil schliessen lässt, kann dieser Zufallsfund leider nicht verwertet werden, weil selbst schwerwiegende Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (SR 514.54) keine Katalogtaten gemäss Artikel 269 Absatz 2 StPO darstellen und einer Überwachung nicht zugänglich sind (vgl. Art. 278 Abs. 1 StPO). Auch eine neue Echtzeitüberwachung ist für diese Delikte ausgeschlossen. Meines Erachtens ist dies eine schwerwiegende Lücke in der StPO, welche baldmöglichst geschlossen werden sollte.</p>
    • <p>1. Es erscheint in der Tat nicht sachgerecht, dass beim Verdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich ist, weil dieser Tatbestand in Artikel 269 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) nicht aufgeführt ist.</p><p>2. Der Bundesrat ist bereit, diese Unzulänglichkeit bei einer gelegentlichen Revision der StPO zu beheben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist der Bundesrat auch der Auffassung, die Aufzählung der Katalogtaten gemäss Artikel 269 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) sei lückenhaft?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, diese bei einer gelegentlichen Revision der StPO zu schliessen?</p>
    • Strafprozessordnung. Lückenhafter Artikel 269 Absatz 2

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