Ökotoxizität. Die Transparenz bei den Produkten erhöhen
- ShortId
-
13.3299
- Id
-
20133299
- Updated
-
28.07.2023 10:24
- Language
-
de
- Title
-
Ökotoxizität. Die Transparenz bei den Produkten erhöhen
- AdditionalIndexing
-
2841;15;36;Produktesicherheit;Beziehung Schule-Industrie;Gesundheitsrisiko;Giftstoff;Koordination;pharmazeutische Industrie;Transparenz;chemische Industrie;Umweltverträglichkeit;Hochschulforschung
- 1
-
- L05K0602010402, Giftstoff
- L05K1201020203, Transparenz
- L04K07050103, chemische Industrie
- L03K010503, pharmazeutische Industrie
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L04K16020105, Hochschulforschung
- L04K13010203, Beziehung Schule-Industrie
- L04K06010401, Umweltverträglichkeit
- L04K08020314, Koordination
- L05K0706010306, Produktesicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Herstellerin von chemischen Produkten ist dafür verantwortlich, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. In den Ausführungsbestimmungen zum Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) und Umweltschutzgesetz (SR 814.01) hat der Bundesrat die Art, den Umfang und die Überprüfung der Selbstkontrolle der Herstellerin festgelegt. So ist mit dem Inverkehrbringen von gefährlichen Chemikalien eine Meldepflicht verknüpft, im Rahmen derer den Behörden unter anderem Angaben zur Gefährlichkeit, chemischen Zusammensetzung und Verwendung der Chemikalie gemeldet werden müssen. Bestimmte Chemikalien bedürfen zudem einer Anmeldung (Neustoffe) oder Zulassung (Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel), bevor sie auf den Schweizer Markt gebracht werden dürfen. Hierfür sind zum Teil sehr umfangreiche Prüfdaten zur Abschätzung der Gesundheits- und Umweltrisiken bei den Behörden einzureichen. Zur Vermeidung von Handelshemmnissen sind diese Datenanforderungen weitestgehend mit jenen der EU (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung)) abgestimmt.</p><p>Die gegenwärtigen Bestimmungen betreffend den Umgang mit diesen von den Herstellerinnen eingereichten Unterlagen sind das Ergebnis einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und den schutzwürdigen Interessen der Herstellerinnen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (vgl. Art. 44 Abs. 1 ChemG). Die vertrauliche Behandlung von Angaben, wie z. B. die Zusammensetzung oder die Produktions- bzw. Verwendungsmengen von chemischen Produkten, ist OECD-Standard.</p><p>Die Anmeldestelle Chemikalien (www.anmeldestelle.ch) - die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien und Biozidprodukte des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) und des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) - führt ein Produkteregister über die in der Schweiz in Verkehr befindlichen Chemikalien. Die darin enthaltenen Daten, u. a. über die Zusammensetzung der chemischen Produkte, sind wichtige Basisinformationen für Notfallauskünfte des Toxikologischen Informationszentrums in Zürich. Die nichtvertraulichen Daten des Registers sind grösstenteils über die Website der Anmeldestelle Chemikalien abrufbar (Quelle: www.rpc.admin.ch/rpc/public/index.xhtml). Die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen, die im Rahmen des Anmelde- bzw. Zulassungsverfahrens für Neustoffe und Biozidprodukte erhoben werden, werden auf Anfrage von der Anmeldestelle Chemikalien kostenlos zur Verfügung gestellt.</p><p>Der Bundesrat anerkennt die grosse Bedeutung, die der öffentlichen Forschung bei der Evaluation der Gesundheits- und Umweltrisiken im Zusammenhang mit Chemikalien zukommt. Es ist im Interesse der Bundesämter Bafu, BAG und Seco, die diesbezüglichen Forschungsarbeiten zu unterstützen und eng mit den Forschungsgruppen zusammenzuarbeiten. Im Rahmen solcher Kooperationen wurden zuhanden der Forschungsgruppen - unter Wahrung der Datenschutzauflagen - mehrfach vonseiten der Bundesstellen kostenlos Recherchen und Auswertungen auf Basis des Produkteregisters bzw. der vorliegenden vertraulichen Angaben der Herstellerinnen durchgeführt.</p><p>Sosehr der Bundesrat die öffentliche wissenschaftliche Forschung als wichtig erachtet, kann er deren Anspruch auf Offenlegungen vertraulicher Daten (wie z. B. Produktionsmengen oder die chemischen Zusammensetzungen) nicht höher gewichten als die diesbezüglichen Interessen der Herstellerinnen. Als wichtiger Werkplatz für Forschung und Entwicklung innovativer Produkte muss die Schweiz die gleichen Standards hinsichtlich Schutz des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses gewährleisten wie andere OECD-Länder.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wir müssen feststellen, dass die öffentliche wissenschaftliche Forschung und demzufolge die Gesundheitsbehörden von Bund und Kantonen grosse Schwierigkeiten haben, die Zusammensetzung der auf dem Markt befindlichen chemischen Produkte und die Mengen der in Verkehr gebrachten Produkte zu erkennen.</p><p>Wir können aber auch festhalten, dass der Bundesrat und die Zulassungs- und Kontrollbehörden in diesem Bereich (Chemikaliengesetz, Vollzugsbestimmungen usw.) über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, den es möglicherweise vermehrt zu nutzen oder auszubauen gilt.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Frage:</p><p>Welche Massnahmen fasst der Bundesrat ins Auge, um in diesem Bereich mehr Transparenz zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privaten zu verbessern? Die öffentliche Forschung hat den Auftrag, grössere Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt abzuwenden; diese gesellschaftliche Verpflichtung soll aber nicht die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller und der Händler beeinträchtigen.</p><p>1. Die Zusammensetzung der Produkte (Stofflisten) ist für die öffentliche Forschung nicht zugänglich (abgesehen von den Kosmetika); wenn der Wirkstoff bekannt ist, so sind es nicht die Zusatzstoffe (90 Prozent des Endprodukts), oft nicht einmal für die Kontrollorgane.</p><p>2. Die Mengen der Wirkstoffe (in Medikamenten, Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten, Nahrungsmitteln mit chemischen Zusatzstoffen usw.), die sich in Verkehr befinden, sind nicht bekannt. Der Zugang auf diese Daten ist teuer (beispielsweise mussten der Ofac, der Berufsgenossenschaft der Schweizer Apotheker, 11 000 Franken bezahlt werden, um Daten zu bekommen über die Abgabe von acht Antibiotika während fünf Jahren). Die öffentliche Forschung braucht jedoch solche Informationen für ihre Bilanzierungen.</p><p>3. Die öffentliche Forschung hat keinen Zugang zu den Ergebnissen der Tests über die Ökotoxizität, die im Rahmen der Zulassungsverfahren durchgeführt werden. Diese Ergebnisse sind jedoch nötig für die Abschätzung der Risiken der Ökotoxizität der verwendeten Substanzen. In anderen europäischen Ländern sind gewisse Daten verfügbar, nicht jedoch in der Schweiz.</p><p>Die hier angestrebte Verbesserung der Transparenz und der Zusammenarbeit mit der Industrie in diesem Bereich steht im allgemeinen öffentlichen Interesse:</p><p>1. die Auswirkungen der chemischen Erzeugnisse auf Mensch, Tier und Umwelt zu erkennen;</p><p>2. Schädigungen der Gesundheit und der Umwelt vorzubeugen;</p><p>3. Produkte und den Umgang mit Produkten, die schädlich sind oder schädlich sein könnten, zu bekämpfen.</p>
- Ökotoxizität. Die Transparenz bei den Produkten erhöhen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Herstellerin von chemischen Produkten ist dafür verantwortlich, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. In den Ausführungsbestimmungen zum Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) und Umweltschutzgesetz (SR 814.01) hat der Bundesrat die Art, den Umfang und die Überprüfung der Selbstkontrolle der Herstellerin festgelegt. So ist mit dem Inverkehrbringen von gefährlichen Chemikalien eine Meldepflicht verknüpft, im Rahmen derer den Behörden unter anderem Angaben zur Gefährlichkeit, chemischen Zusammensetzung und Verwendung der Chemikalie gemeldet werden müssen. Bestimmte Chemikalien bedürfen zudem einer Anmeldung (Neustoffe) oder Zulassung (Biozidprodukte, Pflanzenschutzmittel), bevor sie auf den Schweizer Markt gebracht werden dürfen. Hierfür sind zum Teil sehr umfangreiche Prüfdaten zur Abschätzung der Gesundheits- und Umweltrisiken bei den Behörden einzureichen. Zur Vermeidung von Handelshemmnissen sind diese Datenanforderungen weitestgehend mit jenen der EU (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung)) abgestimmt.</p><p>Die gegenwärtigen Bestimmungen betreffend den Umgang mit diesen von den Herstellerinnen eingereichten Unterlagen sind das Ergebnis einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und den schutzwürdigen Interessen der Herstellerinnen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (vgl. Art. 44 Abs. 1 ChemG). Die vertrauliche Behandlung von Angaben, wie z. B. die Zusammensetzung oder die Produktions- bzw. Verwendungsmengen von chemischen Produkten, ist OECD-Standard.</p><p>Die Anmeldestelle Chemikalien (www.anmeldestelle.ch) - die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien und Biozidprodukte des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) und des Staatssekretariates für Wirtschaft (Seco) - führt ein Produkteregister über die in der Schweiz in Verkehr befindlichen Chemikalien. Die darin enthaltenen Daten, u. a. über die Zusammensetzung der chemischen Produkte, sind wichtige Basisinformationen für Notfallauskünfte des Toxikologischen Informationszentrums in Zürich. Die nichtvertraulichen Daten des Registers sind grösstenteils über die Website der Anmeldestelle Chemikalien abrufbar (Quelle: www.rpc.admin.ch/rpc/public/index.xhtml). Die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen, die im Rahmen des Anmelde- bzw. Zulassungsverfahrens für Neustoffe und Biozidprodukte erhoben werden, werden auf Anfrage von der Anmeldestelle Chemikalien kostenlos zur Verfügung gestellt.</p><p>Der Bundesrat anerkennt die grosse Bedeutung, die der öffentlichen Forschung bei der Evaluation der Gesundheits- und Umweltrisiken im Zusammenhang mit Chemikalien zukommt. Es ist im Interesse der Bundesämter Bafu, BAG und Seco, die diesbezüglichen Forschungsarbeiten zu unterstützen und eng mit den Forschungsgruppen zusammenzuarbeiten. Im Rahmen solcher Kooperationen wurden zuhanden der Forschungsgruppen - unter Wahrung der Datenschutzauflagen - mehrfach vonseiten der Bundesstellen kostenlos Recherchen und Auswertungen auf Basis des Produkteregisters bzw. der vorliegenden vertraulichen Angaben der Herstellerinnen durchgeführt.</p><p>Sosehr der Bundesrat die öffentliche wissenschaftliche Forschung als wichtig erachtet, kann er deren Anspruch auf Offenlegungen vertraulicher Daten (wie z. B. Produktionsmengen oder die chemischen Zusammensetzungen) nicht höher gewichten als die diesbezüglichen Interessen der Herstellerinnen. Als wichtiger Werkplatz für Forschung und Entwicklung innovativer Produkte muss die Schweiz die gleichen Standards hinsichtlich Schutz des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses gewährleisten wie andere OECD-Länder.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wir müssen feststellen, dass die öffentliche wissenschaftliche Forschung und demzufolge die Gesundheitsbehörden von Bund und Kantonen grosse Schwierigkeiten haben, die Zusammensetzung der auf dem Markt befindlichen chemischen Produkte und die Mengen der in Verkehr gebrachten Produkte zu erkennen.</p><p>Wir können aber auch festhalten, dass der Bundesrat und die Zulassungs- und Kontrollbehörden in diesem Bereich (Chemikaliengesetz, Vollzugsbestimmungen usw.) über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen, den es möglicherweise vermehrt zu nutzen oder auszubauen gilt.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Frage:</p><p>Welche Massnahmen fasst der Bundesrat ins Auge, um in diesem Bereich mehr Transparenz zu schaffen und die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privaten zu verbessern? Die öffentliche Forschung hat den Auftrag, grössere Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt abzuwenden; diese gesellschaftliche Verpflichtung soll aber nicht die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller und der Händler beeinträchtigen.</p><p>1. Die Zusammensetzung der Produkte (Stofflisten) ist für die öffentliche Forschung nicht zugänglich (abgesehen von den Kosmetika); wenn der Wirkstoff bekannt ist, so sind es nicht die Zusatzstoffe (90 Prozent des Endprodukts), oft nicht einmal für die Kontrollorgane.</p><p>2. Die Mengen der Wirkstoffe (in Medikamenten, Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten, Nahrungsmitteln mit chemischen Zusatzstoffen usw.), die sich in Verkehr befinden, sind nicht bekannt. Der Zugang auf diese Daten ist teuer (beispielsweise mussten der Ofac, der Berufsgenossenschaft der Schweizer Apotheker, 11 000 Franken bezahlt werden, um Daten zu bekommen über die Abgabe von acht Antibiotika während fünf Jahren). Die öffentliche Forschung braucht jedoch solche Informationen für ihre Bilanzierungen.</p><p>3. Die öffentliche Forschung hat keinen Zugang zu den Ergebnissen der Tests über die Ökotoxizität, die im Rahmen der Zulassungsverfahren durchgeführt werden. Diese Ergebnisse sind jedoch nötig für die Abschätzung der Risiken der Ökotoxizität der verwendeten Substanzen. In anderen europäischen Ländern sind gewisse Daten verfügbar, nicht jedoch in der Schweiz.</p><p>Die hier angestrebte Verbesserung der Transparenz und der Zusammenarbeit mit der Industrie in diesem Bereich steht im allgemeinen öffentlichen Interesse:</p><p>1. die Auswirkungen der chemischen Erzeugnisse auf Mensch, Tier und Umwelt zu erkennen;</p><p>2. Schädigungen der Gesundheit und der Umwelt vorzubeugen;</p><p>3. Produkte und den Umgang mit Produkten, die schädlich sind oder schädlich sein könnten, zu bekämpfen.</p>
- Ökotoxizität. Die Transparenz bei den Produkten erhöhen
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