Erwerb von Wohneigentum
- ShortId
-
13.3302
- Id
-
20133302
- Updated
-
28.07.2023 10:03
- Language
-
de
- Title
-
Erwerb von Wohneigentum
- AdditionalIndexing
-
24;2846;Rückzahlung;Steuerpolitik;Wohneigentum;Verschuldung;Hypothek
- 1
-
- L04K01020110, Wohneigentum
- L05K0507020103, Hypothek
- L05K1104030103, Rückzahlung
- L05K1104030102, Verschuldung
- L03K110703, Steuerpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Laut dem OECD-Länderbericht zur Schweizer Wirtschaftspolitik 2012 schafft das heutige Steuersystem nicht nur Anreize für die Haushalte, sich zu verschulden, sondern führt auch zu einer Umverteilung der Einkommen zugunsten vermögender Haushalte. </p><p>Die OECD empfiehlt, die grosszügigen Bestimmungen beim Abzug von Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen einzuschränken und die Besteuerung des Eigenmietwerts abzuschaffen.</p><p>Ein Steuersystem, das den Erwerb von Wohneigentum und anstatt der Verschuldung die Amortisation von Hypothekarschulden fördert, könnte auch das Management des Kreditrisikos durch die Schuldner stärken.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit immer offen gezeigt für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung, sofern diese ausgewogen, in sich konsistent und finanziell verkraftbar ausgestaltet ist.</p><p>Gemäss dem heutigen Recht unterliegt das selbstgenutzte Wohneigentum einer Eigenmietwertbesteuerung. Die Gewinnungskosten (z. B. Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen) können vom Eigenmietwert in Abzug gebracht werden. Der Erwerb von Wohneigentum wird dadurch gefördert, dass ein massvoller Eigenmietwert festgelegt wird und die Hypothekarzinsen nicht nur im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge, sondern zuzüglich weiterer 50 000 Franken zum Abzug zugelassen werden. Der Schuldzinsenabzug ist im geltenden Recht insgesamt grosszügig ausgefallen und passt steuersystematisch nicht zur reduzierten Eigenmietwertbesteuerung, die kantonal unterschiedlich gehandhabt wird. Insgesamt wird mit der heutigen Regelung dem in Artikel 108 der Bundesverfassung verankerten Wohneigentumsförderungsauftrag Rechnung getragen.</p><p>Für risikofreudige Wohneigentümer hat die Amortisation der Hypothekarschulden nicht erste Priorität. Sie ziehen es vor, mit dem frei verfügbaren Vermögen beispielsweise steuerfreien privaten Kapitalgewinn (z. B. durch Wertschriftenhandel) zu erwirtschaften.</p><p>Durch die Beschränkung oder die Abschaffung des Schuldzinsenabzuges entfiele der steuerliche Vorteil hoher Hypothekarschulden, und die Steuerpflichtigen hätten ein Interesse daran, Wohneigentum mit möglichst wenigen Fremdmitteln zu finanzieren. Da es sich bei Hypothekarzinsen um Gewinnungskosten handelt, dürfte jedoch aus steuersystematischen Gründen der Eigenmietwert nicht mehr als Einkommen besteuert werden. Ein solcher Systemwechsel bei der Liegenschaftsbesteuerung wurde schon wiederholt gefordert.</p><p>Am 23. September 2012 haben Volk und Stände die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" abgelehnt. Diese sah einen auf Rentnerhaushalte mit Wohneigentum eingeschränkten Systemwechsel mit Wahlrecht vor. Damit hat in den vergangenen 13 Jahren bereits die dritte Vorlage, welche die geltende Besteuerung des Eigenmietwerts in unterschiedlicher Form zur Diskussion stellte, im Volk keine Mehrheit gefunden (Volksinitiative "Wohneigentum für alle" am 7. Februar 1999 abgelehnt, Steuerpaket am 16. Mai 2004 abgelehnt). Auch nach der jüngsten Abstimmung bleibt die Eigenmietwertbesteuerung umstritten.</p><p>Im Anschluss an die Volksabstimmung wurden verschiedene Vorstösse eingereicht, deren gemeinsame Basis die Überwindung des Status quo bildet (12.3826, 12.3848, 12.3866, 12.3874, 12.3778). Der Bundesrat hat einzig die Motion 12.3778, "Eigenmietwert abschaffen. Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums", zur Annahme beantragt und damit die Bereitschaft gezeigt, einen neuen Versuch zu einem Systemwechsel zu lancieren. Diese Motion wurde jedoch vom Nationalrat in der Frühjahrssession 2013 mit 153 zu 32 Stimmen ohne Diskussion deutlich abgelehnt.</p><p>Für die Reduktion der Risiken aus der hohen Hypothekarverschuldung der privaten Haushalte ist die vorsichtige und sorgfältige Kreditvergabepolitik der im Hypothekenmarkt tätigen Finanzinstitute zentral. Stichworte hierzu sind Eigenmittelanforderungen, Tragfähigkeit der Schulden und Rückzahlungskonditionen. Der Bundesrat hat dazu mit der Totalrevision der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 ein Paket von Massnahmen initiiert. So ist beispielsweise nach den Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen der Schweizerischen Bankiervereinigung vorgesehen, dass die Hypothekarschuld innert maximal 20 Jahren auf zwei Drittel des Belehnungswertes der Liegenschaft zu amortisieren ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wäre es nicht notwendig, das Steuersystem so zu revidieren, dass nicht nur der Erwerb von Wohneigentum (Art. 108 BV) gefördert wird, sondern auch die Amortisation von Hypothekarschulden?</p>
- Erwerb von Wohneigentum
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Laut dem OECD-Länderbericht zur Schweizer Wirtschaftspolitik 2012 schafft das heutige Steuersystem nicht nur Anreize für die Haushalte, sich zu verschulden, sondern führt auch zu einer Umverteilung der Einkommen zugunsten vermögender Haushalte. </p><p>Die OECD empfiehlt, die grosszügigen Bestimmungen beim Abzug von Schuldzinsen vom steuerbaren Einkommen einzuschränken und die Besteuerung des Eigenmietwerts abzuschaffen.</p><p>Ein Steuersystem, das den Erwerb von Wohneigentum und anstatt der Verschuldung die Amortisation von Hypothekarschulden fördert, könnte auch das Management des Kreditrisikos durch die Schuldner stärken.</p>
- <p>Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit immer offen gezeigt für eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung, sofern diese ausgewogen, in sich konsistent und finanziell verkraftbar ausgestaltet ist.</p><p>Gemäss dem heutigen Recht unterliegt das selbstgenutzte Wohneigentum einer Eigenmietwertbesteuerung. Die Gewinnungskosten (z. B. Unterhaltskosten und Hypothekarzinsen) können vom Eigenmietwert in Abzug gebracht werden. Der Erwerb von Wohneigentum wird dadurch gefördert, dass ein massvoller Eigenmietwert festgelegt wird und die Hypothekarzinsen nicht nur im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge, sondern zuzüglich weiterer 50 000 Franken zum Abzug zugelassen werden. Der Schuldzinsenabzug ist im geltenden Recht insgesamt grosszügig ausgefallen und passt steuersystematisch nicht zur reduzierten Eigenmietwertbesteuerung, die kantonal unterschiedlich gehandhabt wird. Insgesamt wird mit der heutigen Regelung dem in Artikel 108 der Bundesverfassung verankerten Wohneigentumsförderungsauftrag Rechnung getragen.</p><p>Für risikofreudige Wohneigentümer hat die Amortisation der Hypothekarschulden nicht erste Priorität. Sie ziehen es vor, mit dem frei verfügbaren Vermögen beispielsweise steuerfreien privaten Kapitalgewinn (z. B. durch Wertschriftenhandel) zu erwirtschaften.</p><p>Durch die Beschränkung oder die Abschaffung des Schuldzinsenabzuges entfiele der steuerliche Vorteil hoher Hypothekarschulden, und die Steuerpflichtigen hätten ein Interesse daran, Wohneigentum mit möglichst wenigen Fremdmitteln zu finanzieren. Da es sich bei Hypothekarzinsen um Gewinnungskosten handelt, dürfte jedoch aus steuersystematischen Gründen der Eigenmietwert nicht mehr als Einkommen besteuert werden. Ein solcher Systemwechsel bei der Liegenschaftsbesteuerung wurde schon wiederholt gefordert.</p><p>Am 23. September 2012 haben Volk und Stände die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" abgelehnt. Diese sah einen auf Rentnerhaushalte mit Wohneigentum eingeschränkten Systemwechsel mit Wahlrecht vor. Damit hat in den vergangenen 13 Jahren bereits die dritte Vorlage, welche die geltende Besteuerung des Eigenmietwerts in unterschiedlicher Form zur Diskussion stellte, im Volk keine Mehrheit gefunden (Volksinitiative "Wohneigentum für alle" am 7. Februar 1999 abgelehnt, Steuerpaket am 16. Mai 2004 abgelehnt). Auch nach der jüngsten Abstimmung bleibt die Eigenmietwertbesteuerung umstritten.</p><p>Im Anschluss an die Volksabstimmung wurden verschiedene Vorstösse eingereicht, deren gemeinsame Basis die Überwindung des Status quo bildet (12.3826, 12.3848, 12.3866, 12.3874, 12.3778). Der Bundesrat hat einzig die Motion 12.3778, "Eigenmietwert abschaffen. Systemwechsel bei der Besteuerung des Wohneigentums", zur Annahme beantragt und damit die Bereitschaft gezeigt, einen neuen Versuch zu einem Systemwechsel zu lancieren. Diese Motion wurde jedoch vom Nationalrat in der Frühjahrssession 2013 mit 153 zu 32 Stimmen ohne Diskussion deutlich abgelehnt.</p><p>Für die Reduktion der Risiken aus der hohen Hypothekarverschuldung der privaten Haushalte ist die vorsichtige und sorgfältige Kreditvergabepolitik der im Hypothekenmarkt tätigen Finanzinstitute zentral. Stichworte hierzu sind Eigenmittelanforderungen, Tragfähigkeit der Schulden und Rückzahlungskonditionen. Der Bundesrat hat dazu mit der Totalrevision der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 ein Paket von Massnahmen initiiert. So ist beispielsweise nach den Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen der Schweizerischen Bankiervereinigung vorgesehen, dass die Hypothekarschuld innert maximal 20 Jahren auf zwei Drittel des Belehnungswertes der Liegenschaft zu amortisieren ist.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wäre es nicht notwendig, das Steuersystem so zu revidieren, dass nicht nur der Erwerb von Wohneigentum (Art. 108 BV) gefördert wird, sondern auch die Amortisation von Hypothekarschulden?</p>
- Erwerb von Wohneigentum
Back to List