Rohstoffabbau und -handel. Korruption und Steuerbefreiung von Unternehmen bekämpfen
- ShortId
-
13.3307
- Id
-
20133307
- Updated
-
27.07.2023 19:26
- Language
-
de
- Title
-
Rohstoffabbau und -handel. Korruption und Steuerbefreiung von Unternehmen bekämpfen
- AdditionalIndexing
-
08;24;Entwicklungsland;Handel;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;transnationales Unternehmen;Steuerausweichung;Nutzung der Ressourcen;Steuereinnahmen;Transparenz;Steuerhinterziehung;Rohstoff;Steuerrecht
- 1
-
- L05K0701020407, Rohstoff
- L05K0601030101, Nutzung der Ressourcen
- L03K070102, Handel
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L05K1201020203, Transparenz
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K11020505, Steuereinnahmen
- L05K0704020103, Entwicklungsland
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L05K0703060107, transnationales Unternehmen
- L04K11070312, Steuerrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 12. März 2013 hat Glencore den Parlamentarierinnen und Parlamentariern im Rahmen einer Einladung die Aktivitäten des Unternehmens vorgestellt. Auf die entsprechende Frage einer Parlamentarierin gab der Vertreter des Unternehmens zur Antwort, dass Glencore weder in Sambia noch in der Schweiz Steuern bezahle, dass die in diesen Ländern geltenden Gesetze aber eingehalten würden. Dies ist bei einem Unternehmen, das jedes Jahr mehrere Hundert Millionen Franken Gewinn macht, nicht haltbar.</p>
- <p>1./2. In der EU legte die Europäische Kommission im Oktober 2011 dem Parlament und Ministerrat eine neue Rechnungslegungsrichtlinie und Änderungen in der Transparenzrichtlinie vor. Dabei ist auch die Einführung der länderbezogenen Offenlegung für börsenkotierte und grosse nichtbörsenkotierte Unternehmen der rohstofffördernden Industrie sowie in Primärwäldern aktive forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehen. Die Rechnungslegungsrichtlinie sieht u. a. vor, dass in der Extraktion von Rohstoffen oder der Holzgewinnung tätige grosse nichtkotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse in einem jährlichen Bericht ihre Zahlungen an Regierungen offenlegen müssen, dies sowohl auf Länder- wie auch auf Projektbasis, sofern diese insgesamt die Schwelle von 100 000 Euro überschreiten. Es sollen u. a. Produktionsansprüche, Gewinnsteuern, Lizenzgebühren, Dividenden, Unterschrift-, Explorations- und Produktionsboni offengelegt werden. Der Rohstoffhandel wird von diesen Bestimmungen nicht erfasst werden. Die Rechnungslegungsrichtlinie wurde vom EU-Parlament am 12. Juni 2013 und vom Rat der EU am 20. Juni 2013 verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, diese in ihrem nationalen Recht umzusetzen. Die Änderungen in der Transparenzrichtlinie, die für börsenkotierte Unternehmen ähnliche Pflichten vorsieht, wurden vom EU-Parlament am 12. Juni 2013 angenommen und müssen vom Rat der EU noch verabschiedet werden.</p><p>In den USA sieht Abschnitt 1504 des Dodd-Frank Act ähnliche Bestimmungen vor. Dessen Umsetzung ist allerdings weiterhin ungewiss, da eine Koalition von Branchenvertretern vor dem US-Bundesgericht dagegen prozessiert.</p><p>Wie der vom Bundesrat am 27. März 2013 veröffentlichte Grundlagenbericht Rohstoffe festhält (siehe Empfehlung 8, <a href="http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=48319">http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=48319</a>), wird der Bundesrat die Auswirkungen einer Einführung von Transparenzvorschriften - analog zu jenen der USA und der EU - auf den Schweizer Rohstoffsektor abklären, die Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage prüfen und sich international für einen globalen Transparenzstandard einsetzen. Die entsprechende Arbeitsgruppe wird die Frage des Geltungsbereichs neuer Transparenzvorschriften unter Beachtung verschiedener Aspekte einschliesslich des internationalen Umfelds analysieren. Dazu gehört die Prüfung des Einbezugs des Handels, wie dies auch vom Postulat APK-N 13.3365 gefordert wird. Allerdings hält der Grundlagenbericht Rohstoffe fest, dass bei der Einführung von Regulierungen darauf zu achten ist, dass diese multilateral abgestimmt sind, damit für Schweizer Unternehmen keine nachteiligen Rahmenbedingungen im Vergleich zu anderen relevanten Standorten geschaffen werden (siehe Empfehlung 2). Gestützt auf diese Analyse wird die Arbeitsgruppe dem Bundesrat ihre Vorschläge unterbreiten. Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, dieser Analyse zum möglichen Geltungsbereich vorzugreifen.</p><p>3.-6. Bund und Kantone arbeiten bei der Vorbereitung der Unternehmenssteuerreform III eng zusammen. Ziel des Vorhabens ist die Reform des Unternehmenssteuersystems der Schweiz im Spannungsfeld von Wettbewerb, Finanzierung der Staatsausgaben und internationaler Akzeptanz. In den Entwicklungsländern wird die Schweiz ihr bisheriges Engagement zur Förderung der guten Regierungsführung weiterführen und gezielt vertiefen, so namentlich in den Bereichen demokratische Kontrollmechanismen, Stärkung der staatlichen Kapazitäten sowie der effizienten Verwaltung von Einnahmen aus dem Rohstoffabbau.</p><p>Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechen grundsätzlich dem OECD-Modell. Die Schweiz beteiligt sich ebenfalls an den Arbeiten der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Erarbeitung eines alternativen Standards, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Entwicklungsländer. Ausserdem befolgen die Schweizer Steuerbehörden die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Die Schweiz setzt also bei der Steuerausscheidung multinationaler Unternehmen die international anerkannten Grundsätze um.</p><p>Daten zur Ermittlung der Steuern, die den Entwicklungsländern zuflössen, wenn die steuerlichen Beziehungen zur Schweiz anders geregelt wären, existieren nicht. Im Übrigen ist es jedem Staat unbenommen, den Personenkreis der Steuerpflichtigen sowie den Umfang der Steuerbemessungsgrundlage frei zu bestimmen. Entwicklungsländer haben demnach die Möglichkeit - unabhängig davon, was die Schweiz macht -, zu den Steuereinnahmen zu kommen, die ihnen angemessen erscheinen. Dabei können sich internationale Doppelbesteuerungen ergeben. Diese werden soweit möglich mit Hilfe der bestehenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beseitigt.</p><p>Der Bundesrat fühlt sich fairen Steuerpraktiken verpflichtet. Er ist sich der Probleme im Zusammenhang mit der Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverschiebung bewusst. In diesem Sinne beteiligt sich die Schweiz in der OECD aktiv an den Diskussionen im Rahmen des Beps-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting, Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und Gewinnverschiebung). In diesem Projekt soll unter anderem der Frage nachgegangen werden, ob die steuerbaren Gewinne multinationaler Unternehmen ausserhalb der Orte anfallen, in welchen sie ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit nachgehen, und falls zutreffend sollen die Gründe dafür analysiert werden. In diesem Rahmen wird derzeit ein Aktionsplan ausgearbeitet, der vom Fiskalkomitee im Juni 2013 verabschiedet werden dürfte.</p><p>Schliesslich verweist der Bundesrat auch auf die Empfehlung 14 des Grundlagenberichtes Rohstoffe, gemäss welcher der Abschluss von Steuerinformationsabkommen (Tiea) mit Entwicklungsländern in Betracht gezogen werden soll, wobei jedoch bei Vorliegen wirtschaftlicher Interessen und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung der Abschluss von DBA vorzuziehen ist. Zusammen mit der obenerwähnten Stärkung der staatlichen Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung (Empfehlung 13) sollen diese Länder damit effizienter gegen eine missbräuchliche Ausgestaltung von Verrechnungspreisen vorgehen können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Zieht es der Bundesrat in Betracht, der Europäischen Union zu folgen und ebenfalls ein Gesetz zu schaffen, das Bergbau-, Öl-, Gas- und Holzwirtschaftsunternehmen, die in Entwicklungsländern Rohstoffe abbauen, dazu verpflichtet, ihre Buchhaltung sowie Zahlungen an den Staat in Form von Steuern, Gebühren und Abgaben für die Nutzung sowohl landes- wie auch projektbezogen zu veröffentlichen?</p><p>2. Zieht es der Bundesrat in Betracht, die rechtlichen Bestimmungen zu übernehmen und den Geltungsbereich auf Rohstoffhändler auszudehnen, falls es in der EU zu einem solchen Gesetz kommt? Oder wird eine eigene Lösung erarbeitet?</p><p>3. Welche Massnahmen schlägt der Bundesrat vor, um dafür zu sorgen, dass im Rohstoffabbau und -handel tätige Unternehmen, die von einem Holdingstatus oder anderen Vorteilen profitieren, hier wie auch in den betreffenden Ländern ihren Tribut leisten?</p><p>4. Wie hoch werden die Steuerbeträge geschätzt, die den Entwicklungsländern durch diese Situation entgehen?</p><p>5. Welche Steuerbeträge fliessen dank Doppelbesteuerungsabkommen und Informationsaustausch an die Entwicklungsländer zurück bzw. wie viel könnte zurückfliessen?</p><p>6. Ist der Bundesrat ebenfalls der Ansicht, dass die Steueroptimierung für Unternehmen, insbesondere die Steuerbefreiung, Grenzen haben müsste?</p>
- Rohstoffabbau und -handel. Korruption und Steuerbefreiung von Unternehmen bekämpfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 12. März 2013 hat Glencore den Parlamentarierinnen und Parlamentariern im Rahmen einer Einladung die Aktivitäten des Unternehmens vorgestellt. Auf die entsprechende Frage einer Parlamentarierin gab der Vertreter des Unternehmens zur Antwort, dass Glencore weder in Sambia noch in der Schweiz Steuern bezahle, dass die in diesen Ländern geltenden Gesetze aber eingehalten würden. Dies ist bei einem Unternehmen, das jedes Jahr mehrere Hundert Millionen Franken Gewinn macht, nicht haltbar.</p>
- <p>1./2. In der EU legte die Europäische Kommission im Oktober 2011 dem Parlament und Ministerrat eine neue Rechnungslegungsrichtlinie und Änderungen in der Transparenzrichtlinie vor. Dabei ist auch die Einführung der länderbezogenen Offenlegung für börsenkotierte und grosse nichtbörsenkotierte Unternehmen der rohstofffördernden Industrie sowie in Primärwäldern aktive forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehen. Die Rechnungslegungsrichtlinie sieht u. a. vor, dass in der Extraktion von Rohstoffen oder der Holzgewinnung tätige grosse nichtkotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse in einem jährlichen Bericht ihre Zahlungen an Regierungen offenlegen müssen, dies sowohl auf Länder- wie auch auf Projektbasis, sofern diese insgesamt die Schwelle von 100 000 Euro überschreiten. Es sollen u. a. Produktionsansprüche, Gewinnsteuern, Lizenzgebühren, Dividenden, Unterschrift-, Explorations- und Produktionsboni offengelegt werden. Der Rohstoffhandel wird von diesen Bestimmungen nicht erfasst werden. Die Rechnungslegungsrichtlinie wurde vom EU-Parlament am 12. Juni 2013 und vom Rat der EU am 20. Juni 2013 verabschiedet. Die EU-Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, diese in ihrem nationalen Recht umzusetzen. Die Änderungen in der Transparenzrichtlinie, die für börsenkotierte Unternehmen ähnliche Pflichten vorsieht, wurden vom EU-Parlament am 12. Juni 2013 angenommen und müssen vom Rat der EU noch verabschiedet werden.</p><p>In den USA sieht Abschnitt 1504 des Dodd-Frank Act ähnliche Bestimmungen vor. Dessen Umsetzung ist allerdings weiterhin ungewiss, da eine Koalition von Branchenvertretern vor dem US-Bundesgericht dagegen prozessiert.</p><p>Wie der vom Bundesrat am 27. März 2013 veröffentlichte Grundlagenbericht Rohstoffe festhält (siehe Empfehlung 8, <a href="http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=48319">http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=48319</a>), wird der Bundesrat die Auswirkungen einer Einführung von Transparenzvorschriften - analog zu jenen der USA und der EU - auf den Schweizer Rohstoffsektor abklären, die Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage prüfen und sich international für einen globalen Transparenzstandard einsetzen. Die entsprechende Arbeitsgruppe wird die Frage des Geltungsbereichs neuer Transparenzvorschriften unter Beachtung verschiedener Aspekte einschliesslich des internationalen Umfelds analysieren. Dazu gehört die Prüfung des Einbezugs des Handels, wie dies auch vom Postulat APK-N 13.3365 gefordert wird. Allerdings hält der Grundlagenbericht Rohstoffe fest, dass bei der Einführung von Regulierungen darauf zu achten ist, dass diese multilateral abgestimmt sind, damit für Schweizer Unternehmen keine nachteiligen Rahmenbedingungen im Vergleich zu anderen relevanten Standorten geschaffen werden (siehe Empfehlung 2). Gestützt auf diese Analyse wird die Arbeitsgruppe dem Bundesrat ihre Vorschläge unterbreiten. Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, dieser Analyse zum möglichen Geltungsbereich vorzugreifen.</p><p>3.-6. Bund und Kantone arbeiten bei der Vorbereitung der Unternehmenssteuerreform III eng zusammen. Ziel des Vorhabens ist die Reform des Unternehmenssteuersystems der Schweiz im Spannungsfeld von Wettbewerb, Finanzierung der Staatsausgaben und internationaler Akzeptanz. In den Entwicklungsländern wird die Schweiz ihr bisheriges Engagement zur Förderung der guten Regierungsführung weiterführen und gezielt vertiefen, so namentlich in den Bereichen demokratische Kontrollmechanismen, Stärkung der staatlichen Kapazitäten sowie der effizienten Verwaltung von Einnahmen aus dem Rohstoffabbau.</p><p>Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechen grundsätzlich dem OECD-Modell. Die Schweiz beteiligt sich ebenfalls an den Arbeiten der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Erarbeitung eines alternativen Standards, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Entwicklungsländer. Ausserdem befolgen die Schweizer Steuerbehörden die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Die Schweiz setzt also bei der Steuerausscheidung multinationaler Unternehmen die international anerkannten Grundsätze um.</p><p>Daten zur Ermittlung der Steuern, die den Entwicklungsländern zuflössen, wenn die steuerlichen Beziehungen zur Schweiz anders geregelt wären, existieren nicht. Im Übrigen ist es jedem Staat unbenommen, den Personenkreis der Steuerpflichtigen sowie den Umfang der Steuerbemessungsgrundlage frei zu bestimmen. Entwicklungsländer haben demnach die Möglichkeit - unabhängig davon, was die Schweiz macht -, zu den Steuereinnahmen zu kommen, die ihnen angemessen erscheinen. Dabei können sich internationale Doppelbesteuerungen ergeben. Diese werden soweit möglich mit Hilfe der bestehenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beseitigt.</p><p>Der Bundesrat fühlt sich fairen Steuerpraktiken verpflichtet. Er ist sich der Probleme im Zusammenhang mit der Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und der Gewinnverschiebung bewusst. In diesem Sinne beteiligt sich die Schweiz in der OECD aktiv an den Diskussionen im Rahmen des Beps-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting, Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und Gewinnverschiebung). In diesem Projekt soll unter anderem der Frage nachgegangen werden, ob die steuerbaren Gewinne multinationaler Unternehmen ausserhalb der Orte anfallen, in welchen sie ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit nachgehen, und falls zutreffend sollen die Gründe dafür analysiert werden. In diesem Rahmen wird derzeit ein Aktionsplan ausgearbeitet, der vom Fiskalkomitee im Juni 2013 verabschiedet werden dürfte.</p><p>Schliesslich verweist der Bundesrat auch auf die Empfehlung 14 des Grundlagenberichtes Rohstoffe, gemäss welcher der Abschluss von Steuerinformationsabkommen (Tiea) mit Entwicklungsländern in Betracht gezogen werden soll, wobei jedoch bei Vorliegen wirtschaftlicher Interessen und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung der Abschluss von DBA vorzuziehen ist. Zusammen mit der obenerwähnten Stärkung der staatlichen Kapazitäten in der öffentlichen Verwaltung (Empfehlung 13) sollen diese Länder damit effizienter gegen eine missbräuchliche Ausgestaltung von Verrechnungspreisen vorgehen können.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Zieht es der Bundesrat in Betracht, der Europäischen Union zu folgen und ebenfalls ein Gesetz zu schaffen, das Bergbau-, Öl-, Gas- und Holzwirtschaftsunternehmen, die in Entwicklungsländern Rohstoffe abbauen, dazu verpflichtet, ihre Buchhaltung sowie Zahlungen an den Staat in Form von Steuern, Gebühren und Abgaben für die Nutzung sowohl landes- wie auch projektbezogen zu veröffentlichen?</p><p>2. Zieht es der Bundesrat in Betracht, die rechtlichen Bestimmungen zu übernehmen und den Geltungsbereich auf Rohstoffhändler auszudehnen, falls es in der EU zu einem solchen Gesetz kommt? Oder wird eine eigene Lösung erarbeitet?</p><p>3. Welche Massnahmen schlägt der Bundesrat vor, um dafür zu sorgen, dass im Rohstoffabbau und -handel tätige Unternehmen, die von einem Holdingstatus oder anderen Vorteilen profitieren, hier wie auch in den betreffenden Ländern ihren Tribut leisten?</p><p>4. Wie hoch werden die Steuerbeträge geschätzt, die den Entwicklungsländern durch diese Situation entgehen?</p><p>5. Welche Steuerbeträge fliessen dank Doppelbesteuerungsabkommen und Informationsaustausch an die Entwicklungsländer zurück bzw. wie viel könnte zurückfliessen?</p><p>6. Ist der Bundesrat ebenfalls der Ansicht, dass die Steueroptimierung für Unternehmen, insbesondere die Steuerbefreiung, Grenzen haben müsste?</p>
- Rohstoffabbau und -handel. Korruption und Steuerbefreiung von Unternehmen bekämpfen
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