Missbrauchsbekämpfung beim Vollzug der Personenfreizügigkeit

ShortId
13.3312
Id
20133312
Updated
28.07.2023 09:23
Language
de
Title
Missbrauchsbekämpfung beim Vollzug der Personenfreizügigkeit
AdditionalIndexing
15;flankierende Massnahmen;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;freier Personenverkehr;Missbrauch;Monitoring;Vollzug von Beschlüssen;Fremdarbeiter/in;Sozialversicherung;Gesetzesevaluation
1
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L04K08020343, flankierende Massnahmen
  • L05K0802030209, Monitoring
  • L03K010401, Sozialversicherung
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010 umfasst 15 Massnahmen aus den Bereichen des Ausländerrechts einerseits und der Bekämpfung von missbräuchlichen Sozialleistungsbezügen sowie von Lohn- und Sozialdumping andererseits.</p><p>Im Bereich des Ausländerrechts konnten die vorgeschlagenen Massnahmen (nur Kurzaufenthaltsbewilligungen für Temporärangestellte; kein Familiennachzug ohne angemessene Wohnung; Bekämpfung der Scheinehen; Überprüfung der finanziellen Mittel bei Nichterwerbstätigen) auf Weisungsebene zuhanden der Kantone umgesetzt werden. Hierzu wurden die Weisungen des Bundesamtes für Migration zur Einführung des freien Personenverkehrs per 1. Mai 2011 revidiert.</p><p>Im Themenbereich der unberechtigten und missbräuchlichen Sozialleistungsbezüge wurden die meisten Massnahmen auf Weisungsebene umgesetzt (Erlöschen der Arbeitnehmereigenschaft nach sechs Monaten bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, keine Erteilung einer Niederlassungsbewilligung C bei Arbeitslosigkeit von mehr als zwölf Monaten und Überprüfung auf allfälligen Rechtsmissbrauch bei EU-/Efta-Angehörigen, welche innerhalb eines Monats nach Stellenantritt arbeitslos werden).</p><p>Einzelne Massnahmen benötigten eine gesetzliche Grundlage. Bereits in Kraft ist die gesetzliche Grundlage für den Datenfluss von den Sozialhilfebehörden zu den Migrationsbehörden (Art. 82 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; RS 142.201). Die Bestimmungen über die Gewährleistung des Datenflusses zwischen den Arbeitslosenkassen und den Migrationsbehörden (Art. 97a Avig, SR 837.0; und Art. 97 Abs. 3 AuG, SR 142.20) werden voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Sie wurden am 14. Dezember 2012 vom Parlament verabschiedet.</p><p>Im Bereich Schutz vor Lohn- und Sozialdumping wurde rund die Hälfte der geplanten Massnahmen zu einem Gesamtpaket zusammengefasst. Namentlich die Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit sowie die Sanktionierung von Schweizer Arbeitgebern im Rahmen eines Normalarbeitsvertrages wurden von den eidgenössischen Räten in der Sommersession 2012 im Zuge der Revision der Entsendegesetzgebung verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.</p><p>Die übrigen Massnahmen wurden auf Weisungsebene (Weisung zum internationalen Lohnvergleich) oder durch einen Beschluss des Bundesrates (GAV Personalverleih) oder durch eine Verordnung des Bundesrates (NAV Hauswirtschaft, SR 221.215.329.4; Verankerung der Anzahl Kontrollen im Rahmen der flankierenden Massnahmen in der Entsendeverordnung, Art. 16e EntsV, SR 823.201) umgesetzt.</p><p>Dem Bundesrat ist es ein zentrales Anliegen, dass die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr konsequent umgesetzt werden sowie den negativen Auswirkungen der Personenfreizügigkeit gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren, insbesondere den Kantonen, angemessen begegnet wird. Der Bundesrat hat dies anlässlich seines Entscheids zur Anrufung der Ventilklausel vom 24. April 2013 bekräftigt und weitere (Prüf-)Aufträge erteilt. Stellensuchende sollen sich z. B. unmittelbar nach der Ankunft in der Schweiz anmelden müssen, und die zuständigen kantonalen Behörden sollen Aufenthaltsbewilligungen, welche auf fiktiven Arbeitsverträgen beruhen, sofort entziehen.</p><p>2. Mit dem Missbrauchsmonitoring sollen problematische Bereiche mit Missbrauchspotenzial identifiziert, mittels einer statistischen Erhebung von konkreten Fallzahlen erfasst und anschliessend, wo nötig, entsprechende Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen vorgenommen werden. Der Prüfauftrag zur Einführung des Missbrauchsmonitorings wurde als Folge des Berichtes des Bundesrates vom 4. Juli 2012 über die Personenfreizügigkeit und die Zuwanderung in die Schweiz vom Bundesrat erteilt und im Rahmen seines Entscheids vom 24. April 2013 zur Anrufung der Ventilklausel bestätigt. Die Arbeitsgruppe, welche aus Vertretern der Bundesverwaltung, der kantonalen Behörden sowie aus Spezialisten für einzelne Themen zusammengesetzt ist, hat Anfang Mai 2013 zum ersten Mal getagt.</p><p>3. Der Bundesrat lässt diese Frage im Rahmen des unter Ziffer 2 beschriebenen Projektes Missbrauchsmonitoring prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit einiger Zeit sieht sich die Schweiz - wegen der Finanzkrise im EU-Raum - mit einer erhöhten Zuwanderung aus Südeuropa konfrontiert. Immer mehr unqualifizierte Zuwanderer aus Griechenland, Spanien, Portugal und Italien kommen in die Schweiz in der Hoffnung, eine Arbeit zu finden. Dieses Phänomen erhöht das Missbrauchsrisiko vor allem im Bereich der Sozialleistungen und des Aufenthaltsrechts.</p><p>Am 24. Februar 2010 hat der Bundesrat das Massnahmenpaket "Vollzug des Freizügigkeitsabkommens" angenommen, welches verschiedene Massnahmen gegen unberechtigte und missbräuchliche Sozialleistungsbezüge und Aufenthaltsansprüche enthält. In seinem Bericht über die Personenfreizügigkeit und die Zuwanderung in die Schweiz vom 4. Juli 2012 schlägt der Bundesrat die Einführung eines "Missbrauchsmonitorings" unter Einbezug der Kantone vor, als Folge seines Massnahmenpakets vom 24. Februar 2010.</p><p>In Anbetracht dessen lade ich den Bundesrat ein, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Seit der Ankündigung des Massnahmenpakets "Vollzug des Freizügigkeitsabkommens" sind drei Jahre verstrichen. Wurden inzwischen alle Massnahmen des Massnahmenpakets des Bundesrates umgesetzt? Welche Bilanz zieht er über die angestrebte Missbrauchsbekämpfung? Sieht er zusätzliche Massnahmen vor, um Missbräuche beim Vollzug des Freizügigkeitsabkommens zu reduzieren?</p><p>2. Welches sind die Ziele und Inhalte des Missbrauchsmonitorings? Wann werden die Resultate dieses Monitorings veröffentlicht?</p><p>3. Das Seco publiziert jährlich einen Bericht über die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. Beabsichtigt der Bundesrat, im Bereich der Missbrauchsbekämpfung beim Vollzug des Freizügigkeitsabkommens ebenfalls jährlich Bericht zu erstatten?</p>
  • Missbrauchsbekämpfung beim Vollzug der Personenfreizügigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Massnahmenpaket vom 24. Februar 2010 umfasst 15 Massnahmen aus den Bereichen des Ausländerrechts einerseits und der Bekämpfung von missbräuchlichen Sozialleistungsbezügen sowie von Lohn- und Sozialdumping andererseits.</p><p>Im Bereich des Ausländerrechts konnten die vorgeschlagenen Massnahmen (nur Kurzaufenthaltsbewilligungen für Temporärangestellte; kein Familiennachzug ohne angemessene Wohnung; Bekämpfung der Scheinehen; Überprüfung der finanziellen Mittel bei Nichterwerbstätigen) auf Weisungsebene zuhanden der Kantone umgesetzt werden. Hierzu wurden die Weisungen des Bundesamtes für Migration zur Einführung des freien Personenverkehrs per 1. Mai 2011 revidiert.</p><p>Im Themenbereich der unberechtigten und missbräuchlichen Sozialleistungsbezüge wurden die meisten Massnahmen auf Weisungsebene umgesetzt (Erlöschen der Arbeitnehmereigenschaft nach sechs Monaten bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, keine Erteilung einer Niederlassungsbewilligung C bei Arbeitslosigkeit von mehr als zwölf Monaten und Überprüfung auf allfälligen Rechtsmissbrauch bei EU-/Efta-Angehörigen, welche innerhalb eines Monats nach Stellenantritt arbeitslos werden).</p><p>Einzelne Massnahmen benötigten eine gesetzliche Grundlage. Bereits in Kraft ist die gesetzliche Grundlage für den Datenfluss von den Sozialhilfebehörden zu den Migrationsbehörden (Art. 82 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit; RS 142.201). Die Bestimmungen über die Gewährleistung des Datenflusses zwischen den Arbeitslosenkassen und den Migrationsbehörden (Art. 97a Avig, SR 837.0; und Art. 97 Abs. 3 AuG, SR 142.20) werden voraussichtlich am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Sie wurden am 14. Dezember 2012 vom Parlament verabschiedet.</p><p>Im Bereich Schutz vor Lohn- und Sozialdumping wurde rund die Hälfte der geplanten Massnahmen zu einem Gesamtpaket zusammengefasst. Namentlich die Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit sowie die Sanktionierung von Schweizer Arbeitgebern im Rahmen eines Normalarbeitsvertrages wurden von den eidgenössischen Räten in der Sommersession 2012 im Zuge der Revision der Entsendegesetzgebung verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen sind am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.</p><p>Die übrigen Massnahmen wurden auf Weisungsebene (Weisung zum internationalen Lohnvergleich) oder durch einen Beschluss des Bundesrates (GAV Personalverleih) oder durch eine Verordnung des Bundesrates (NAV Hauswirtschaft, SR 221.215.329.4; Verankerung der Anzahl Kontrollen im Rahmen der flankierenden Massnahmen in der Entsendeverordnung, Art. 16e EntsV, SR 823.201) umgesetzt.</p><p>Dem Bundesrat ist es ein zentrales Anliegen, dass die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr konsequent umgesetzt werden sowie den negativen Auswirkungen der Personenfreizügigkeit gemeinsam mit allen beteiligten Akteuren, insbesondere den Kantonen, angemessen begegnet wird. Der Bundesrat hat dies anlässlich seines Entscheids zur Anrufung der Ventilklausel vom 24. April 2013 bekräftigt und weitere (Prüf-)Aufträge erteilt. Stellensuchende sollen sich z. B. unmittelbar nach der Ankunft in der Schweiz anmelden müssen, und die zuständigen kantonalen Behörden sollen Aufenthaltsbewilligungen, welche auf fiktiven Arbeitsverträgen beruhen, sofort entziehen.</p><p>2. Mit dem Missbrauchsmonitoring sollen problematische Bereiche mit Missbrauchspotenzial identifiziert, mittels einer statistischen Erhebung von konkreten Fallzahlen erfasst und anschliessend, wo nötig, entsprechende Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen vorgenommen werden. Der Prüfauftrag zur Einführung des Missbrauchsmonitorings wurde als Folge des Berichtes des Bundesrates vom 4. Juli 2012 über die Personenfreizügigkeit und die Zuwanderung in die Schweiz vom Bundesrat erteilt und im Rahmen seines Entscheids vom 24. April 2013 zur Anrufung der Ventilklausel bestätigt. Die Arbeitsgruppe, welche aus Vertretern der Bundesverwaltung, der kantonalen Behörden sowie aus Spezialisten für einzelne Themen zusammengesetzt ist, hat Anfang Mai 2013 zum ersten Mal getagt.</p><p>3. Der Bundesrat lässt diese Frage im Rahmen des unter Ziffer 2 beschriebenen Projektes Missbrauchsmonitoring prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit einiger Zeit sieht sich die Schweiz - wegen der Finanzkrise im EU-Raum - mit einer erhöhten Zuwanderung aus Südeuropa konfrontiert. Immer mehr unqualifizierte Zuwanderer aus Griechenland, Spanien, Portugal und Italien kommen in die Schweiz in der Hoffnung, eine Arbeit zu finden. Dieses Phänomen erhöht das Missbrauchsrisiko vor allem im Bereich der Sozialleistungen und des Aufenthaltsrechts.</p><p>Am 24. Februar 2010 hat der Bundesrat das Massnahmenpaket "Vollzug des Freizügigkeitsabkommens" angenommen, welches verschiedene Massnahmen gegen unberechtigte und missbräuchliche Sozialleistungsbezüge und Aufenthaltsansprüche enthält. In seinem Bericht über die Personenfreizügigkeit und die Zuwanderung in die Schweiz vom 4. Juli 2012 schlägt der Bundesrat die Einführung eines "Missbrauchsmonitorings" unter Einbezug der Kantone vor, als Folge seines Massnahmenpakets vom 24. Februar 2010.</p><p>In Anbetracht dessen lade ich den Bundesrat ein, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Seit der Ankündigung des Massnahmenpakets "Vollzug des Freizügigkeitsabkommens" sind drei Jahre verstrichen. Wurden inzwischen alle Massnahmen des Massnahmenpakets des Bundesrates umgesetzt? Welche Bilanz zieht er über die angestrebte Missbrauchsbekämpfung? Sieht er zusätzliche Massnahmen vor, um Missbräuche beim Vollzug des Freizügigkeitsabkommens zu reduzieren?</p><p>2. Welches sind die Ziele und Inhalte des Missbrauchsmonitorings? Wann werden die Resultate dieses Monitorings veröffentlicht?</p><p>3. Das Seco publiziert jährlich einen Bericht über die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. Beabsichtigt der Bundesrat, im Bereich der Missbrauchsbekämpfung beim Vollzug des Freizügigkeitsabkommens ebenfalls jährlich Bericht zu erstatten?</p>
    • Missbrauchsbekämpfung beim Vollzug der Personenfreizügigkeit

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