Positionswechsel der EU in Richtung automatischer Informationsaustausch. Was macht die Schweiz?
- ShortId
-
13.3314
- Id
-
20133314
- Updated
-
27.07.2023 21:08
- Language
-
de
- Title
-
Positionswechsel der EU in Richtung automatischer Informationsaustausch. Was macht die Schweiz?
- AdditionalIndexing
-
24;Zinsbesteuerung;Rechtshilfe;Europäische Union;bilaterales Abkommen;Bankeinlage;Zusammenarbeit in Rechtsfragen;Finanzinstitution;Steuerübereinkommen;Informationsaustausch;internationales Steuerrecht;USA
- 1
-
- L04K11070303, internationales Steuerrecht
- L04K12010103, Informationsaustausch
- L04K10010217, Zusammenarbeit in Rechtsfragen
- L04K11040205, Bankeinlage
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L02K0903, Europäische Union
- L05K1002020103, bilaterales Abkommen
- L05K1107040602, Zinsbesteuerung
- L03K110401, Finanzinstitution
- L04K03050305, USA
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2./5. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung eines globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch zur Sicherung der Steuerkonformität mitzuwirken, der hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und des Datenschutzes genügt, Reziprozität garantiert und zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften miterfasst. Kommt ein solcher Standard zustande und wird er von den G-20-Staaten, den OECD-Mitgliedern und allen wichtigen Finanzplätzen der Welt anerkannt und eingeführt, ist der Bundesrat bereit, ihn ebenfalls zwecks Sicherung der Steuerkonformität von Vermögensverwaltungskunden mit Steuersitz im Ausland in das schweizerische Recht aufzunehmen.</p><p>3. Unter der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsbesteuerungsrichtlinie) tauschen die Mitgliedstaaten - zurzeit noch mit Ausnahme von Luxemburg und Österreich - Auskünfte zu Zinszahlungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen automatisch mit dem Mitgliedstaat aus, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist.</p><p>Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 die verfügbaren Informationen betreffend Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, gewisse Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter sowie Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen spätestens ab dem 1. Januar 2015 automatisch austauschen.</p><p>4. Die unterschiedlichen Formen des Informationsaustauschs unterscheiden sich in der Art, wie der Austausch erfolgt, und dem Umfang der auszutauschenden Informationen. Bei der Beurteilung der unterschiedlichen Formen müssen diese beiden Komponenten konsequent auseinandergehalten werden. Der automatische Informationsaustausch stellt lediglich die Art der Übermittlung dar. Im Rahmen der Arbeiten in der OECD an einem internationalen Standard wird zu definieren sein, welche Daten von einem automatischen Informationsaustausch erfasst und in welchem Rhythmus diese ausgetauscht werden. Der automatische Informationsaustausch führt jedoch nicht zu einem "gläsernen Bürger", da in jedem Fall in nur sehr eingeschränktem Umfang für die Steuerveranlagung relevante Daten zur Diskussion stehen.</p><p>6. Der Bundesrat wird das weitere Vorgehen mit der EU im Lichte der Erweiterung der Zinsbesteuerung sondieren und alsdann die weiteren Schritte festlegen.</p><p>7./8. Der Bundesrat hat bereits 2009 zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich bereit ist, über eine Erweiterung des EU-Zinsbesteuerungsabkommens zu diskutieren, um Schlupflöcher zu schliessen. Die Schweiz hat die Verabschiedung des Mandats durch den Rat der EU-Finanzminister am 14. Mai 2013 zur Kenntnis genommen. Wenn eine Anfrage seitens der EU für Verhandlungen mit der Schweiz zur Erweiterung des Zinsbesteuerungsabkommens erfolgt ist, wird der Bundesrat die Frage analysieren und beantworten. Die Gespräche mit der EU sind zudem in den Gesamtkontext der bilateralen Beziehungen zur EU zu stellen. Über allfällige Verknüpfungen wird der Bundesrat zu gegebenem Zeitpunkt entscheiden.</p><p>9. Die Schweiz hat mit dem Modell 2 ein Vorgehen zur Umsetzung von Fatca gewählt, das mit der bisherigen Finanzmarktpolitik des Bundesrates vereinbar ist. Gestützt auf Artikel 13 des Fatca-Abkommens ist ein Wechsel zum Modell 1 zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Für die Schweizer Finanzinstitute ist es jedoch entscheidend, dass mit dem vereinbarten Fatca-Abkommen ab 1. Januar 2014 die erleichterte Umsetzung von Fatca erfolgen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat sich auf die Verwirklichung eines steuerkonformen Finanzplatzes verpflichtet. Er hat dazu mehrere Instrumente erwogen und setzt insbesondere auf die Abgeltungssteuer wie auch auf eine risikobasierte Überprüfung der Bankkundinnen und -kunden. International ist in dieser Frage eine eigentliche Kehrtwende festzustellen. In der EU wird zur Durchsetzung der Steuerkonformität auf den automatischen Informationsaustausch (AIA) als tragfähige Lösung gesetzt. Inzwischen haben auch Luxemburg und Österreich ihren Widerstand dagegen aufgegeben.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat insbesondere den von Luxemburg angekündigten Wechsel zum AIA aufgrund von Fatca auf 2015? Ist er auch der Meinung, dass, nachdem auch Österreich Einlenken signalisiert, ein Positionswechsel der Schweiz angezeigt ist?</p><p>2. Wie beurteilt er im Rahmen der neuesten Entwicklungen die bisher von der Schweiz vertretene, ablehnende Position zum AIA in Steuersachen? Welche Signale erhält er von den Banken?</p><p>3. Welche Varianten des AIA stehen in der EU zur Debatte?</p><p>4. Welche Daten müssen aus Sicht des Bundesrates zwingend Bestandteil des AIA sein? Auf welche Informationen kann aus steuerlicher Sicht verzichtet werden? In welchem Rhythmus sind die Daten auszutauschen?</p><p>5. Wird sich die Schweiz international nun für einen globalen AIA-Standard einsetzen? In welchem Gremium soll dies beschlossen werden? Ist er bereit, aktiv an den Standards für einen AIA mitzuarbeiten?</p><p>6. Welche Bedingungen müssen aus Sicht des Bundesrates erfüllt sein, damit die Schweiz gegenüber der EU den AIA einführen beziehungsweise entsprechende Verhandlungen im Rahmen der Zinsbesteuerung aufnehmen könnte?</p><p>7. Würde er eine grundsätzliche Ausweitung des Zinsbesteuerungsabkommens unterstützen? Wie beurteilt er insbesondere die Ausweitung auf andere Anlagekategorien sowie juristische Personen und Trusts?</p><p>8. Erwägt er die Verknüpfung einer Neuverhandlung des Zinsbesteuerungsabkommens mit anderen hängigen bilateralen Dossiers mit der EU? Welche Argumente sprechen dafür beziehungsweise dagegen? Wie schätzt er die Möglichkeit ein, dass die Schweiz im Gegenzug für eine Übernahme des AIA den Finanzintermediären einen vollständigen Zugang auf den EU-Markt sichern kann?</p><p>9. Inwieweit verändern diese aktuellen Entwicklungen bezüglich AIA die laufende parlamentarische Behandlung des Fatca-Abkommens der Schweiz mit den USA?</p>
- Positionswechsel der EU in Richtung automatischer Informationsaustausch. Was macht die Schweiz?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2./5. Der Bundesrat ist bereit, im Rahmen der OECD aktiv an der Entwicklung eines globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch zur Sicherung der Steuerkonformität mitzuwirken, der hohen Ansprüchen an die Einhaltung des Spezialitätsprinzips und des Datenschutzes genügt, Reziprozität garantiert und zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften miterfasst. Kommt ein solcher Standard zustande und wird er von den G-20-Staaten, den OECD-Mitgliedern und allen wichtigen Finanzplätzen der Welt anerkannt und eingeführt, ist der Bundesrat bereit, ihn ebenfalls zwecks Sicherung der Steuerkonformität von Vermögensverwaltungskunden mit Steuersitz im Ausland in das schweizerische Recht aufzunehmen.</p><p>3. Unter der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsbesteuerungsrichtlinie) tauschen die Mitgliedstaaten - zurzeit noch mit Ausnahme von Luxemburg und Österreich - Auskünfte zu Zinszahlungen an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen automatisch mit dem Mitgliedstaat aus, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist.</p><p>Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (Amtshilferichtlinie) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 die verfügbaren Informationen betreffend Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, gewisse Lebensversicherungsprodukte, Ruhegehälter sowie Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personen spätestens ab dem 1. Januar 2015 automatisch austauschen.</p><p>4. Die unterschiedlichen Formen des Informationsaustauschs unterscheiden sich in der Art, wie der Austausch erfolgt, und dem Umfang der auszutauschenden Informationen. Bei der Beurteilung der unterschiedlichen Formen müssen diese beiden Komponenten konsequent auseinandergehalten werden. Der automatische Informationsaustausch stellt lediglich die Art der Übermittlung dar. Im Rahmen der Arbeiten in der OECD an einem internationalen Standard wird zu definieren sein, welche Daten von einem automatischen Informationsaustausch erfasst und in welchem Rhythmus diese ausgetauscht werden. Der automatische Informationsaustausch führt jedoch nicht zu einem "gläsernen Bürger", da in jedem Fall in nur sehr eingeschränktem Umfang für die Steuerveranlagung relevante Daten zur Diskussion stehen.</p><p>6. Der Bundesrat wird das weitere Vorgehen mit der EU im Lichte der Erweiterung der Zinsbesteuerung sondieren und alsdann die weiteren Schritte festlegen.</p><p>7./8. Der Bundesrat hat bereits 2009 zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich bereit ist, über eine Erweiterung des EU-Zinsbesteuerungsabkommens zu diskutieren, um Schlupflöcher zu schliessen. Die Schweiz hat die Verabschiedung des Mandats durch den Rat der EU-Finanzminister am 14. Mai 2013 zur Kenntnis genommen. Wenn eine Anfrage seitens der EU für Verhandlungen mit der Schweiz zur Erweiterung des Zinsbesteuerungsabkommens erfolgt ist, wird der Bundesrat die Frage analysieren und beantworten. Die Gespräche mit der EU sind zudem in den Gesamtkontext der bilateralen Beziehungen zur EU zu stellen. Über allfällige Verknüpfungen wird der Bundesrat zu gegebenem Zeitpunkt entscheiden.</p><p>9. Die Schweiz hat mit dem Modell 2 ein Vorgehen zur Umsetzung von Fatca gewählt, das mit der bisherigen Finanzmarktpolitik des Bundesrates vereinbar ist. Gestützt auf Artikel 13 des Fatca-Abkommens ist ein Wechsel zum Modell 1 zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Für die Schweizer Finanzinstitute ist es jedoch entscheidend, dass mit dem vereinbarten Fatca-Abkommen ab 1. Januar 2014 die erleichterte Umsetzung von Fatca erfolgen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat sich auf die Verwirklichung eines steuerkonformen Finanzplatzes verpflichtet. Er hat dazu mehrere Instrumente erwogen und setzt insbesondere auf die Abgeltungssteuer wie auch auf eine risikobasierte Überprüfung der Bankkundinnen und -kunden. International ist in dieser Frage eine eigentliche Kehrtwende festzustellen. In der EU wird zur Durchsetzung der Steuerkonformität auf den automatischen Informationsaustausch (AIA) als tragfähige Lösung gesetzt. Inzwischen haben auch Luxemburg und Österreich ihren Widerstand dagegen aufgegeben.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat insbesondere den von Luxemburg angekündigten Wechsel zum AIA aufgrund von Fatca auf 2015? Ist er auch der Meinung, dass, nachdem auch Österreich Einlenken signalisiert, ein Positionswechsel der Schweiz angezeigt ist?</p><p>2. Wie beurteilt er im Rahmen der neuesten Entwicklungen die bisher von der Schweiz vertretene, ablehnende Position zum AIA in Steuersachen? Welche Signale erhält er von den Banken?</p><p>3. Welche Varianten des AIA stehen in der EU zur Debatte?</p><p>4. Welche Daten müssen aus Sicht des Bundesrates zwingend Bestandteil des AIA sein? Auf welche Informationen kann aus steuerlicher Sicht verzichtet werden? In welchem Rhythmus sind die Daten auszutauschen?</p><p>5. Wird sich die Schweiz international nun für einen globalen AIA-Standard einsetzen? In welchem Gremium soll dies beschlossen werden? Ist er bereit, aktiv an den Standards für einen AIA mitzuarbeiten?</p><p>6. Welche Bedingungen müssen aus Sicht des Bundesrates erfüllt sein, damit die Schweiz gegenüber der EU den AIA einführen beziehungsweise entsprechende Verhandlungen im Rahmen der Zinsbesteuerung aufnehmen könnte?</p><p>7. Würde er eine grundsätzliche Ausweitung des Zinsbesteuerungsabkommens unterstützen? Wie beurteilt er insbesondere die Ausweitung auf andere Anlagekategorien sowie juristische Personen und Trusts?</p><p>8. Erwägt er die Verknüpfung einer Neuverhandlung des Zinsbesteuerungsabkommens mit anderen hängigen bilateralen Dossiers mit der EU? Welche Argumente sprechen dafür beziehungsweise dagegen? Wie schätzt er die Möglichkeit ein, dass die Schweiz im Gegenzug für eine Übernahme des AIA den Finanzintermediären einen vollständigen Zugang auf den EU-Markt sichern kann?</p><p>9. Inwieweit verändern diese aktuellen Entwicklungen bezüglich AIA die laufende parlamentarische Behandlung des Fatca-Abkommens der Schweiz mit den USA?</p>
- Positionswechsel der EU in Richtung automatischer Informationsaustausch. Was macht die Schweiz?
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