Den untragbaren Präsidenten der UBI absetzen
- ShortId
-
13.3317
- Id
-
20133317
- Updated
-
28.07.2023 09:38
- Language
-
de
- Title
-
Den untragbaren Präsidenten der UBI absetzen
- AdditionalIndexing
-
34;Kontrolle;Rücktritt;Programmaufsicht;Unabhängigkeit;Präsidium
- 1
-
- L05K1202050107, Programmaufsicht
- L04K08020333, Präsidium
- L04K08020243, Unabhängigkeit
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K08010310, Rücktritt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ist eine ausserparlamentarische Behördenkommission im Sinne der Artikel 8a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung. Sie ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden über den Inhalt von redaktionellen Radio- und Fernsehsendungen und die Verweigerung des Zugangs zum Programm. Die UBI ist als unabhängige Behörde geschaffen worden, um zu verhindern, dass der Staat über die Programmaufsicht ungebührlich Einfluss auf die Programminhalte nimmt. Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ist die UBI deshalb an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Die in Artikel 93 Absatz 5 der Bundesverfassung verankerte Unabhängigkeit manifestiert sich auch darin, dass die UBI sich selber organisiert. Einzelheiten zur Organisation finden sich in einem vom Bundesrat genehmigten Geschäftsreglement.</p><p>Die UBI setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern zusammen, die vom Bundesrat gewählt werden. Auf personeller Ebene wird der Unabhängigkeit durch eine Unvereinbarkeitsregelung Nachdruck verliehen (Art. 82 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen). Administrativ ist die UBI dem Generalsekretariat des UVEK angegliedert.</p><p>Die Interpellanten beziehen sich auf eine Äusserung des Präsidenten der UBI, die dieser über das Informationsnetzwerk Twitter kommuniziert hat. Der Präsident der UBI hat öffentlich verlauten lassen, er würde den konkreten Tweet nicht mehr so formulieren, und hat in Aussicht gestellt, er werde in den Ausstand treten, sollte bei der UBI eine Beschwerde gegen die von den Interpellanten genannte "Rundschau"-Sendung eingehen.</p><p>Um bei der Beurteilung von Beschwerdesachen durch die UBI Interessenkonflikte zu verhindern, existieren Ausstandsregeln, die sich im Geschäftsreglement der UBI und im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren finden. Bei einem Anschein von Befangenheit tritt das betroffene Mitglied in den Ausstand. Die Einhaltung der Ausstandsregeln kann beim Bundesgericht mittels Beschwerde überprüft werden.</p><p>Fragen von möglicher Voreingenommenheit und zum Ausstand eines UBI-Mitglieds sind nicht durch die politischen Behörden zu beurteilen, sondern auf dem dafür vorgesehenen rechtlichen Weg. Wie das Bundesgericht in einem Entscheid vom 29. November 1996 festgehalten hat, würden Entscheide des UVEK oder des Bundesrates zu Ausstandsfragen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung der UBI gefährden (BGE 122 II 471ff.).</p><p>In Respektierung der Unabhängigkeit der UBI und der Gewaltenteilung verzichtet der Bundesrat grundsätzlich darauf, das Verhalten des UBI-Präsidenten zu beurteilen oder sich zu einem allfälligen Ausstand oder Rücktritt zu äussern.</p><p>Für eine allfällige Abberufung von UBI-Mitgliedern gibt es keine explizite gesetzliche Grundlage. Ob eine Abberufung möglich und notwendig wäre, müsste erst geklärt werden, wenn bei der UBI eine Beschwerde gegen die "Rundschau"-Sendung eingereicht würde und der Präsident nicht wie angekündigt in den Ausstand treten würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat sich im Zusammenhang mit einer in seinem Aufsichtsbereich liegenden Sendung ("Rundschau", SRF vom 27. März 2013 über Professor Dr. Christoph Mörgeli) via den Kurznachrichtendienst Twitter in vorverurteilender und abschätziger Weise zu einem möglichen, direkt betroffenen Beschwerdeführer geäussert und damit seine Funktion massiv missbraucht.</p><p>Wir bitten den Bundesrat als zuständiges Wahlgremium der UBI um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was unternimmt er, um solche Verfehlungen eines vom Bundesrat gewählten Mitglieds eines Aufsichtsorgans zu unterbinden?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass der Präsident der UBI mit seinem Verhalten der UBI bezüglich Unabhängigkeit und Aufgabenerfüllung grossen Schaden zugefügt hat?</p><p>3. Ist er nicht auch der Auffassung, dass der Präsident der UBI damit seine Funktion nicht mehr ausführen kann?</p><p>4. Ist er bereit, Professor Blum als Präsident der UBI abzuberufen oder ihn zum Rücktritt aufzufordern?</p>
- Den untragbaren Präsidenten der UBI absetzen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ist eine ausserparlamentarische Behördenkommission im Sinne der Artikel 8a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung. Sie ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden über den Inhalt von redaktionellen Radio- und Fernsehsendungen und die Verweigerung des Zugangs zum Programm. Die UBI ist als unabhängige Behörde geschaffen worden, um zu verhindern, dass der Staat über die Programmaufsicht ungebührlich Einfluss auf die Programminhalte nimmt. Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ist die UBI deshalb an keine Weisungen von Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung gebunden. Die in Artikel 93 Absatz 5 der Bundesverfassung verankerte Unabhängigkeit manifestiert sich auch darin, dass die UBI sich selber organisiert. Einzelheiten zur Organisation finden sich in einem vom Bundesrat genehmigten Geschäftsreglement.</p><p>Die UBI setzt sich aus neun nebenamtlichen Mitgliedern zusammen, die vom Bundesrat gewählt werden. Auf personeller Ebene wird der Unabhängigkeit durch eine Unvereinbarkeitsregelung Nachdruck verliehen (Art. 82 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen). Administrativ ist die UBI dem Generalsekretariat des UVEK angegliedert.</p><p>Die Interpellanten beziehen sich auf eine Äusserung des Präsidenten der UBI, die dieser über das Informationsnetzwerk Twitter kommuniziert hat. Der Präsident der UBI hat öffentlich verlauten lassen, er würde den konkreten Tweet nicht mehr so formulieren, und hat in Aussicht gestellt, er werde in den Ausstand treten, sollte bei der UBI eine Beschwerde gegen die von den Interpellanten genannte "Rundschau"-Sendung eingehen.</p><p>Um bei der Beurteilung von Beschwerdesachen durch die UBI Interessenkonflikte zu verhindern, existieren Ausstandsregeln, die sich im Geschäftsreglement der UBI und im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren finden. Bei einem Anschein von Befangenheit tritt das betroffene Mitglied in den Ausstand. Die Einhaltung der Ausstandsregeln kann beim Bundesgericht mittels Beschwerde überprüft werden.</p><p>Fragen von möglicher Voreingenommenheit und zum Ausstand eines UBI-Mitglieds sind nicht durch die politischen Behörden zu beurteilen, sondern auf dem dafür vorgesehenen rechtlichen Weg. Wie das Bundesgericht in einem Entscheid vom 29. November 1996 festgehalten hat, würden Entscheide des UVEK oder des Bundesrates zu Ausstandsfragen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung der UBI gefährden (BGE 122 II 471ff.).</p><p>In Respektierung der Unabhängigkeit der UBI und der Gewaltenteilung verzichtet der Bundesrat grundsätzlich darauf, das Verhalten des UBI-Präsidenten zu beurteilen oder sich zu einem allfälligen Ausstand oder Rücktritt zu äussern.</p><p>Für eine allfällige Abberufung von UBI-Mitgliedern gibt es keine explizite gesetzliche Grundlage. Ob eine Abberufung möglich und notwendig wäre, müsste erst geklärt werden, wenn bei der UBI eine Beschwerde gegen die "Rundschau"-Sendung eingereicht würde und der Präsident nicht wie angekündigt in den Ausstand treten würde.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Präsident der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat sich im Zusammenhang mit einer in seinem Aufsichtsbereich liegenden Sendung ("Rundschau", SRF vom 27. März 2013 über Professor Dr. Christoph Mörgeli) via den Kurznachrichtendienst Twitter in vorverurteilender und abschätziger Weise zu einem möglichen, direkt betroffenen Beschwerdeführer geäussert und damit seine Funktion massiv missbraucht.</p><p>Wir bitten den Bundesrat als zuständiges Wahlgremium der UBI um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Was unternimmt er, um solche Verfehlungen eines vom Bundesrat gewählten Mitglieds eines Aufsichtsorgans zu unterbinden?</p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass der Präsident der UBI mit seinem Verhalten der UBI bezüglich Unabhängigkeit und Aufgabenerfüllung grossen Schaden zugefügt hat?</p><p>3. Ist er nicht auch der Auffassung, dass der Präsident der UBI damit seine Funktion nicht mehr ausführen kann?</p><p>4. Ist er bereit, Professor Blum als Präsident der UBI abzuberufen oder ihn zum Rücktritt aufzufordern?</p>
- Den untragbaren Präsidenten der UBI absetzen
Back to List