Kann sich der Bund kantonale Dividendenprivilegien leisten?

ShortId
13.3320
Id
20133320
Updated
28.07.2023 13:27
Language
de
Title
Kann sich der Bund kantonale Dividendenprivilegien leisten?
AdditionalIndexing
24;Unternehmenssteuer;Aktionär/in;Kanton;Schwyz (Kanton);Vollzug von Beschlüssen;Steuereinnahmen;Kapitaleinkommen;Reform;AHV-Beiträge;Steuerrecht;Gesetzesevaluation
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
  • L06K070304010101, Aktionär/in
  • L04K11020505, Steuereinnahmen
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L04K08020310, Reform
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L05K0301010114, Schwyz (Kanton)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Kanton Schwyz werden seit einer Steuergesetzrevision im Jahr 2007 Einnahmen aus Dividenden mit 25 Prozent besteuert, wenn der Aktionär, die Aktionärin zu 10 Prozent an einer Aktiengesellschaft beteiligt ist. Dieses Steuerprivileg wurde in einem Urteil vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 24. Mai 2012, das bisher nicht veröffentlicht wurde, gerügt. Das Urteil hält unmissverständlich fest, dass das Privileg bei der Dividendenbesteuerung für Alleinaktionäre verfassungswidrig ist. Rechenbeispiele zeigen klar auf, dass bei einem so tiefen Satz Einzelfirmen und die grosse Mehrheit der KMU, nämlich alle Einzelfirmen und Personengesellschaften, im Vergleich zu Kapitalunternehmungen unrechtmässig benachteiligt werden. Die Unternehmenssteuerreform II vom Februar 2008 hat die Steuergeschenke an Aktionäre noch massiv erhöht.</p><p>Gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz ist eine Entlastung von bis zu 50 Prozent zulässig. Das Schwyzer Verwaltungsgericht stützt sich dabei auf ein Bundesgerichtsurteil über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen aus dem Jahr 2009 (2C_49/2008).</p><p>Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beabsichtigt, die Anpassung des Dividendenprivilegs der Kapitalunternehmungen an die bundesrechtlichen Voraussetzungen mit einer Teilrevision des Steuergesetzes im kantonalen Parlament zu beraten. Geplant ist die Inkraftsetzung dieser Teilrevision auf das Jahr 2015. Somit ist in den nächsten Jahren weiterhin mit massiven Ertragseinbussen zu rechnen.</p>
  • <p>1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügt nicht über die Datengrundlage, um die tatsächlich eingetretenen finanziellen Auswirkungen der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne beim Bund oder bei den Kantonen zu ermitteln.</p><p>2. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) erlaubt den Kantonen in Artikel 7 Absatz 1 für Kapitalbeteiligungen von mindestens 10 Prozent die Einführung einer Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Entscheiden sich die Kantone für eine solche Milderung, müssen sie zwingend eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent verlangen. Demgegenüber verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Methode (Teilsatz-, Teileinkünfte- oder anderes Verfahren) und der Höhe der Entlastung.</p><p>Die Mindestbeteiligung von 10 Prozent wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung eingefügt. Der Bundesrat wollte die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne allen Anlegern gewähren, sah aber im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ein höheres Teilbesteuerungsmass vor als das Parlament (Bundesrat: 80 Prozent bei Beteiligungen im Privatvermögen, 60 Prozent bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen; Parlament: 60 bzw. 50 Prozent).</p><p>Das Bundesgericht hat im BGE 136 I 65 (E. 5.5 S. 78) die Mindestbeteiligungsquote kritisiert, da der Gesetzgeber in einen Methodenpluralismus verfalle, indem er für die qualifizierten Teilhaber auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise übergehe, im Übrigen aber die zivilrechtliche Betrachtungsweise im Verhältnis zwischen juristischer Person und daran beteiligter natürlicher Person beibehalte. Ein hinreichender Grund für diese Bevorzugung qualifizierter Anteilseigner sei nicht ersichtlich. Die getroffene Regelung verletze daher das Rechtsgleichheitsgebot, da qualifizierte Anteilseigner ohne sachlichen Grund bevorzugt werden.</p><p>Angesichts der sehr tiefen Teilbesteuerungsmasse, welche die Kantone Glarus und Schwyz bereits während der parlamentarischen Beratung der Vorlage eingeführt hatten, wurde in den Kommissionsberatungen auch diskutiert, ob im StHG Vorschriften verankert werden sollten, welche derart tiefe Steuerbelastungen verhindern könnten. Im StHG hätte ein Teileinkünfteverfahren mit fixer Quote für die Reduktion der Bemessungsgrundlage eingeführt werden können. Mit Rücksicht auf die Autonomie der Kantone wurde diese Lösung von den vorberatenden Kommissionen jedoch nicht weiterverfolgt.</p><p>Im Rahmen des geltenden Rechts obliegt es den Kantonen, Teilbesteuerungsmassen zu wählen, die verfassungskonform sind, und gegebenenfalls ihre Regelung anzupassen, wenn sie aus verfassungsrechtlichen oder politischen Gründen als nicht (mehr) angemessen erachtet werden.</p><p>3. Schon in seiner Botschaft (vgl. BBl 2005 4797) hatte der Bundesrat auf Modellrechnungen hingewiesen, nach denen bereits eine Teilbesteuerung von 70 Prozent die AHV gefährden könnte. Die Frage der Auswirkungen auf die AHV nahm in den Kommissionsberatungen breiten Raum ein. Diese Diskussion hat dazu geführt, dass im Differenzbereinigungsverfahren das Teilbesteuerungsmass für Beteiligungen im Privatvermögen im DBG wieder von 50 auf 60 Prozent angehoben wurde (vgl. Art. 20 Abs. 1bis DBG). Im Abstimmungsbüchlein für die Abstimmung vom 24. Februar 2008 wies der Bundesrat sodann darauf hin, dass sich für die AHV kurzfristig jährliche Mindereinnahmen zwischen 86 und 130 Millionen Franken ergeben könnten, während aufgrund der reforminduzierten Wachstumseffekte langfristig Mehrerträge zwischen 23 und 67 Millionen Franken zu erwarten wären. Die effektiven Ausfälle für die AHV können zwar nicht genau beziffert werden, jedoch wurde von Anfang an mit solchen gerechnet.</p><p>4. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bereits im Dezember 2008 beauftragt, eine Vorlage für die Unternehmenssteuerreform III zu erarbeiten. Im Sommer 2012 hat eine neue Projektphase begonnen. Neben der Verabschiedung eines Mandats für die Wiederaufnahme des Steuerdialogs mit der EU hat der Bundesrat das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Konsultation der interessierten Wirtschaftskreise seine Arbeiten zur Vorlage von Massnahmen im Bereich des Unternehmenssteuerrechts fortzuführen. Dabei sei den folgenden Zielen Rechnung zu tragen:</p><p>- Wahrung und Weiterentwicklung der steuerlichen Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz;</p><p>- Forderung der internationalen Akzeptanz zentraler Merkmale der schweizerischen Unternehmenssteuerordnung;</p><p>- Sicherstellung ausreichender Einnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung staatlicher Tätigkeiten.</p><p>Im Rahmen dieser Ziele hat die gemeinsame Projektorganisation des EFD und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren die steuer- und finanzpolitische Stossrichtung der Unternehmenssteuerreform III erarbeitet. Diese wurde in einem Zwischenbericht dargestellt und begründet, der am 17. Mai 2013 veröffentlicht worden ist. Der Bundesrat hat davon Kenntnis genommen und das EFD beauftragt, auf dieser Grundlage die Kantone und die Wirtschaft zu konsultieren. Die Projektorganisation wird die steuer- und finanzpolitischen Massnahmen weiter konkretisieren. Dabei werden das Ergebnis der Konsultation von Kantonen und Wirtschaft sowie die relevanten internationalen Entwicklungen berücksichtigt. Gestützt auf diese Ergebnisse soll der Bundesrat sodann das EFD beauftragen, Ende 2013 oder Anfang 2014 ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Die Unwägbarkeiten, welche mit der Reform verbunden sind, können naturgemäss nicht völlig beseitigt werden. Die breite Abstützung der Projektorganisation soll aber gewährleisten, dass alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt werden und dass finanzielle Überraschungen so weit als möglich vermieden werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Welche Steuerausfälle hatten Bund und Kantone seit dem Inkrafttreten der privilegierten Dividendenbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform II zu verkraften? Wie hoch sind die Ertragsausfälle in den einzelnen Kantonen und dabei insbesondere im Kanton Schwyz?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die unterschiedliche Ausgestaltung der Dividendenprivilegien in den einzelnen Kantonen trotz der vorgesehenen gesetzlichen Harmonisierung?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat im Rückblick die Folgen der privilegierten Dividendenbesteuerung insbesondere auch in Bezug auf die Einnahmenausfälle bei der AHV, weil bisherige Lohnzahlungen nun via Dividenden und somit ohne AHV-Beiträge ausgezahlt werden?</p><p>4. Welche Massnahmen werden vom Bundesrat getroffen, um Ertragsausfälle in Zukunft zu verhindern? Wie werden die Erkenntnisse der Unternehmenssteuerreform II in die Vorbereitung der Unternehmenssteuerreform III einfliessen?</p>
  • Kann sich der Bund kantonale Dividendenprivilegien leisten?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Kanton Schwyz werden seit einer Steuergesetzrevision im Jahr 2007 Einnahmen aus Dividenden mit 25 Prozent besteuert, wenn der Aktionär, die Aktionärin zu 10 Prozent an einer Aktiengesellschaft beteiligt ist. Dieses Steuerprivileg wurde in einem Urteil vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 24. Mai 2012, das bisher nicht veröffentlicht wurde, gerügt. Das Urteil hält unmissverständlich fest, dass das Privileg bei der Dividendenbesteuerung für Alleinaktionäre verfassungswidrig ist. Rechenbeispiele zeigen klar auf, dass bei einem so tiefen Satz Einzelfirmen und die grosse Mehrheit der KMU, nämlich alle Einzelfirmen und Personengesellschaften, im Vergleich zu Kapitalunternehmungen unrechtmässig benachteiligt werden. Die Unternehmenssteuerreform II vom Februar 2008 hat die Steuergeschenke an Aktionäre noch massiv erhöht.</p><p>Gemäss dem Steuerharmonisierungsgesetz ist eine Entlastung von bis zu 50 Prozent zulässig. Das Schwyzer Verwaltungsgericht stützt sich dabei auf ein Bundesgerichtsurteil über die direkten Steuern des Kantons Schaffhausen aus dem Jahr 2009 (2C_49/2008).</p><p>Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beabsichtigt, die Anpassung des Dividendenprivilegs der Kapitalunternehmungen an die bundesrechtlichen Voraussetzungen mit einer Teilrevision des Steuergesetzes im kantonalen Parlament zu beraten. Geplant ist die Inkraftsetzung dieser Teilrevision auf das Jahr 2015. Somit ist in den nächsten Jahren weiterhin mit massiven Ertragseinbussen zu rechnen.</p>
    • <p>1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verfügt nicht über die Datengrundlage, um die tatsächlich eingetretenen finanziellen Auswirkungen der Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne beim Bund oder bei den Kantonen zu ermitteln.</p><p>2. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) erlaubt den Kantonen in Artikel 7 Absatz 1 für Kapitalbeteiligungen von mindestens 10 Prozent die Einführung einer Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung. Entscheiden sich die Kantone für eine solche Milderung, müssen sie zwingend eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent verlangen. Demgegenüber verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Methode (Teilsatz-, Teileinkünfte- oder anderes Verfahren) und der Höhe der Entlastung.</p><p>Die Mindestbeteiligung von 10 Prozent wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratung eingefügt. Der Bundesrat wollte die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne allen Anlegern gewähren, sah aber im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ein höheres Teilbesteuerungsmass vor als das Parlament (Bundesrat: 80 Prozent bei Beteiligungen im Privatvermögen, 60 Prozent bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen; Parlament: 60 bzw. 50 Prozent).</p><p>Das Bundesgericht hat im BGE 136 I 65 (E. 5.5 S. 78) die Mindestbeteiligungsquote kritisiert, da der Gesetzgeber in einen Methodenpluralismus verfalle, indem er für die qualifizierten Teilhaber auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise übergehe, im Übrigen aber die zivilrechtliche Betrachtungsweise im Verhältnis zwischen juristischer Person und daran beteiligter natürlicher Person beibehalte. Ein hinreichender Grund für diese Bevorzugung qualifizierter Anteilseigner sei nicht ersichtlich. Die getroffene Regelung verletze daher das Rechtsgleichheitsgebot, da qualifizierte Anteilseigner ohne sachlichen Grund bevorzugt werden.</p><p>Angesichts der sehr tiefen Teilbesteuerungsmasse, welche die Kantone Glarus und Schwyz bereits während der parlamentarischen Beratung der Vorlage eingeführt hatten, wurde in den Kommissionsberatungen auch diskutiert, ob im StHG Vorschriften verankert werden sollten, welche derart tiefe Steuerbelastungen verhindern könnten. Im StHG hätte ein Teileinkünfteverfahren mit fixer Quote für die Reduktion der Bemessungsgrundlage eingeführt werden können. Mit Rücksicht auf die Autonomie der Kantone wurde diese Lösung von den vorberatenden Kommissionen jedoch nicht weiterverfolgt.</p><p>Im Rahmen des geltenden Rechts obliegt es den Kantonen, Teilbesteuerungsmassen zu wählen, die verfassungskonform sind, und gegebenenfalls ihre Regelung anzupassen, wenn sie aus verfassungsrechtlichen oder politischen Gründen als nicht (mehr) angemessen erachtet werden.</p><p>3. Schon in seiner Botschaft (vgl. BBl 2005 4797) hatte der Bundesrat auf Modellrechnungen hingewiesen, nach denen bereits eine Teilbesteuerung von 70 Prozent die AHV gefährden könnte. Die Frage der Auswirkungen auf die AHV nahm in den Kommissionsberatungen breiten Raum ein. Diese Diskussion hat dazu geführt, dass im Differenzbereinigungsverfahren das Teilbesteuerungsmass für Beteiligungen im Privatvermögen im DBG wieder von 50 auf 60 Prozent angehoben wurde (vgl. Art. 20 Abs. 1bis DBG). Im Abstimmungsbüchlein für die Abstimmung vom 24. Februar 2008 wies der Bundesrat sodann darauf hin, dass sich für die AHV kurzfristig jährliche Mindereinnahmen zwischen 86 und 130 Millionen Franken ergeben könnten, während aufgrund der reforminduzierten Wachstumseffekte langfristig Mehrerträge zwischen 23 und 67 Millionen Franken zu erwarten wären. Die effektiven Ausfälle für die AHV können zwar nicht genau beziffert werden, jedoch wurde von Anfang an mit solchen gerechnet.</p><p>4. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bereits im Dezember 2008 beauftragt, eine Vorlage für die Unternehmenssteuerreform III zu erarbeiten. Im Sommer 2012 hat eine neue Projektphase begonnen. Neben der Verabschiedung eines Mandats für die Wiederaufnahme des Steuerdialogs mit der EU hat der Bundesrat das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und unter Konsultation der interessierten Wirtschaftskreise seine Arbeiten zur Vorlage von Massnahmen im Bereich des Unternehmenssteuerrechts fortzuführen. Dabei sei den folgenden Zielen Rechnung zu tragen:</p><p>- Wahrung und Weiterentwicklung der steuerlichen Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz;</p><p>- Forderung der internationalen Akzeptanz zentraler Merkmale der schweizerischen Unternehmenssteuerordnung;</p><p>- Sicherstellung ausreichender Einnahmen für Bund, Kantone und Gemeinden zur Finanzierung staatlicher Tätigkeiten.</p><p>Im Rahmen dieser Ziele hat die gemeinsame Projektorganisation des EFD und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren die steuer- und finanzpolitische Stossrichtung der Unternehmenssteuerreform III erarbeitet. Diese wurde in einem Zwischenbericht dargestellt und begründet, der am 17. Mai 2013 veröffentlicht worden ist. Der Bundesrat hat davon Kenntnis genommen und das EFD beauftragt, auf dieser Grundlage die Kantone und die Wirtschaft zu konsultieren. Die Projektorganisation wird die steuer- und finanzpolitischen Massnahmen weiter konkretisieren. Dabei werden das Ergebnis der Konsultation von Kantonen und Wirtschaft sowie die relevanten internationalen Entwicklungen berücksichtigt. Gestützt auf diese Ergebnisse soll der Bundesrat sodann das EFD beauftragen, Ende 2013 oder Anfang 2014 ein Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Die Unwägbarkeiten, welche mit der Reform verbunden sind, können naturgemäss nicht völlig beseitigt werden. Die breite Abstützung der Projektorganisation soll aber gewährleisten, dass alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt werden und dass finanzielle Überraschungen so weit als möglich vermieden werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Welche Steuerausfälle hatten Bund und Kantone seit dem Inkrafttreten der privilegierten Dividendenbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform II zu verkraften? Wie hoch sind die Ertragsausfälle in den einzelnen Kantonen und dabei insbesondere im Kanton Schwyz?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die unterschiedliche Ausgestaltung der Dividendenprivilegien in den einzelnen Kantonen trotz der vorgesehenen gesetzlichen Harmonisierung?</p><p>3. Wie beurteilt der Bundesrat im Rückblick die Folgen der privilegierten Dividendenbesteuerung insbesondere auch in Bezug auf die Einnahmenausfälle bei der AHV, weil bisherige Lohnzahlungen nun via Dividenden und somit ohne AHV-Beiträge ausgezahlt werden?</p><p>4. Welche Massnahmen werden vom Bundesrat getroffen, um Ertragsausfälle in Zukunft zu verhindern? Wie werden die Erkenntnisse der Unternehmenssteuerreform II in die Vorbereitung der Unternehmenssteuerreform III einfliessen?</p>
    • Kann sich der Bund kantonale Dividendenprivilegien leisten?

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