Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung

ShortId
13.3324
Id
20133324
Updated
25.06.2025 00:33
Language
de
Title
Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung
AdditionalIndexing
55;52;landwirtschaftlicher Betrieb;Abwasser;Tierhaltung;organischer Dünger;Vieheinheit;Gesetz;Gewässerschutz
1
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K14010102, Tierhaltung
  • L05K1401080105, Vieheinheit
  • L06K140108020102, organischer Dünger
  • L04K06010101, Abwasser
  • L04K14010503, landwirtschaftlicher Betrieb
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss der aktuellen Rechtsgrundlage darf das häusliche Abwasser eines Landwirtschaftsbetriebes anstelle einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, wenn auf dem Betrieb ein erheblicher Rindvieh- oder Schweinebestand gehalten wird.</p><p>Die Haltung von Schafen, Ziegen und Pferden hat sich in der Schweiz in den letzten zwanzig Jahren jedoch stark verändert und findet heute zunehmend auf Betrieben mit einer grösseren Anzahl Tieren statt. Es gibt keinen Grund mehr, die Gewässerschutzbestimmungen nur auf Rind- und Schweinehaltungen zu beschränken. Daher ist das Gewässerschutzgesetz an die heutige Nutztierhaltung anzupassen und sind die geltenden Bestimmungen für die landwirtschaftliche Verwertung des Abwassers auf alle Nutztierhaltungen auszuweiten.</p>
  • <p>Menschliche Fäkalien sind weltweit als Ursache für die Verbreitung von Krankheiten bekannt. Je mehr menschliche Fäkalien auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden, umso grösser wird das Risiko, dass Krankheitserreger in den Lebensmittelkreislauf gelangen. Es liegt daher nicht im Interesse der Lebensmittelsicherheit und der allgemeinen Gesundheitsvorsorge, das Ausbringen menschlicher Fäkalien in die Umwelt auszuweiten.</p><p>Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) verlangt deshalb, dass verschmutztes häusliches Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden muss. Einzig Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Nutztierbestand an Rindern oder Schweinen dürfen ihr häusliches Abwasser zusammen mit der Gülle der Nutztiere landwirtschaftlich verwerten (Art. 12 Abs. 4 GSchG).</p><p>Diese Befreiung von der Anschlusspflicht dient dazu, eine Synergie auszunutzen: Damit die Nährstoffe der Gülle von den Kulturen besser ausgenutzt und "Verbrennungen" an den Kulturen vermieden werden können, muss der Gülle Wasser zugesetzt werden. Erfolgt dies mit dem sowieso anfallenden häuslichen Abwasser, kann Frischwasser eingespart werden.</p><p>Während die Ausscheidungen von Rindern und Schweinen von Natur aus einen hohen Flüssigkeitsgehalt aufweisen und daher für die Produktion von Gülle prädestiniert sind, sind die Ausscheidungen der vom Motionär aufgeführten Tierkategorien (Schafe, Pferde, Ziegen) sehr trocken, und es fällt nur wenig Gülle an. Damit häusliches Abwasser überhaupt zusammen mit den Ausscheidungen dieser Tiergattungen ausgebracht werden könnte, müsste zuerst aus dem anfallenden trockenen Mist eine künstliche Gülle aufbereitet werden. Werden in der Tierhaltung grosse Mengen Stroh oder gar Holzschnitzel eingesetzt - wie dies z. B. bei der Pferdehaltung häufig der Fall ist -, dürfte diese Aufbereitung erhebliche technische Probleme bereiten.</p><p>Die Ausnahme von der Anschlusspflicht wurde im Gesetz an einen landwirtschaftlichen Rindvieh- und Schweinebestand gebunden, da die üblichen Aufstallungssysteme für Rinder- und Schweinehaltung sicherstellen, dass bei einem erheblichen Tierbestand dauerhaft genügend Gülle für das nötige Mischverhältnis mit dem häuslichen Abwasser anfällt. Auf diese Weise wird auch der Verwaltungs- und Kontrollaufwand klein gehalten. Durch die Aufbereitung von festem Schaf-, Pferde- oder Ziegenmist zu einer künstlichen Gülle unter der Beimischung häuslichen Abwassers würde der Kontrollaufwand wesentlich erhöht.</p><p>Die Ausweitung der Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 4 GSchG auf alle Nutztiere würde aus Sicht der Gesundheitsvorsorge und des Gewässerschutzes zu einer Verschlechterung der heute bestehenden Situation und zu zusätzlichem Kontrollaufwand führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 12 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes sowie Artikel 12 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung wie folgt anzupassen:</p><p>Art. 12 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes</p><p>Es muss auf dem Betrieb ein erheblicher Bestand an Nutztieren gehalten werden.</p><p>Art. 12 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung</p><p>Der Bestand gilt dann als erheblich, wenn er mindestens 8 DGVE umfasst.</p>
  • Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss der aktuellen Rechtsgrundlage darf das häusliche Abwasser eines Landwirtschaftsbetriebes anstelle einer Einleitung in die öffentliche Kanalisation zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, wenn auf dem Betrieb ein erheblicher Rindvieh- oder Schweinebestand gehalten wird.</p><p>Die Haltung von Schafen, Ziegen und Pferden hat sich in der Schweiz in den letzten zwanzig Jahren jedoch stark verändert und findet heute zunehmend auf Betrieben mit einer grösseren Anzahl Tieren statt. Es gibt keinen Grund mehr, die Gewässerschutzbestimmungen nur auf Rind- und Schweinehaltungen zu beschränken. Daher ist das Gewässerschutzgesetz an die heutige Nutztierhaltung anzupassen und sind die geltenden Bestimmungen für die landwirtschaftliche Verwertung des Abwassers auf alle Nutztierhaltungen auszuweiten.</p>
    • <p>Menschliche Fäkalien sind weltweit als Ursache für die Verbreitung von Krankheiten bekannt. Je mehr menschliche Fäkalien auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden, umso grösser wird das Risiko, dass Krankheitserreger in den Lebensmittelkreislauf gelangen. Es liegt daher nicht im Interesse der Lebensmittelsicherheit und der allgemeinen Gesundheitsvorsorge, das Ausbringen menschlicher Fäkalien in die Umwelt auszuweiten.</p><p>Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) verlangt deshalb, dass verschmutztes häusliches Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden muss. Einzig Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Nutztierbestand an Rindern oder Schweinen dürfen ihr häusliches Abwasser zusammen mit der Gülle der Nutztiere landwirtschaftlich verwerten (Art. 12 Abs. 4 GSchG).</p><p>Diese Befreiung von der Anschlusspflicht dient dazu, eine Synergie auszunutzen: Damit die Nährstoffe der Gülle von den Kulturen besser ausgenutzt und "Verbrennungen" an den Kulturen vermieden werden können, muss der Gülle Wasser zugesetzt werden. Erfolgt dies mit dem sowieso anfallenden häuslichen Abwasser, kann Frischwasser eingespart werden.</p><p>Während die Ausscheidungen von Rindern und Schweinen von Natur aus einen hohen Flüssigkeitsgehalt aufweisen und daher für die Produktion von Gülle prädestiniert sind, sind die Ausscheidungen der vom Motionär aufgeführten Tierkategorien (Schafe, Pferde, Ziegen) sehr trocken, und es fällt nur wenig Gülle an. Damit häusliches Abwasser überhaupt zusammen mit den Ausscheidungen dieser Tiergattungen ausgebracht werden könnte, müsste zuerst aus dem anfallenden trockenen Mist eine künstliche Gülle aufbereitet werden. Werden in der Tierhaltung grosse Mengen Stroh oder gar Holzschnitzel eingesetzt - wie dies z. B. bei der Pferdehaltung häufig der Fall ist -, dürfte diese Aufbereitung erhebliche technische Probleme bereiten.</p><p>Die Ausnahme von der Anschlusspflicht wurde im Gesetz an einen landwirtschaftlichen Rindvieh- und Schweinebestand gebunden, da die üblichen Aufstallungssysteme für Rinder- und Schweinehaltung sicherstellen, dass bei einem erheblichen Tierbestand dauerhaft genügend Gülle für das nötige Mischverhältnis mit dem häuslichen Abwasser anfällt. Auf diese Weise wird auch der Verwaltungs- und Kontrollaufwand klein gehalten. Durch die Aufbereitung von festem Schaf-, Pferde- oder Ziegenmist zu einer künstlichen Gülle unter der Beimischung häuslichen Abwassers würde der Kontrollaufwand wesentlich erhöht.</p><p>Die Ausweitung der Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 4 GSchG auf alle Nutztiere würde aus Sicht der Gesundheitsvorsorge und des Gewässerschutzes zu einer Verschlechterung der heute bestehenden Situation und zu zusätzlichem Kontrollaufwand führen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 12 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes sowie Artikel 12 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung wie folgt anzupassen:</p><p>Art. 12 Abs. 4 des Gewässerschutzgesetzes</p><p>Es muss auf dem Betrieb ein erheblicher Bestand an Nutztieren gehalten werden.</p><p>Art. 12 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung</p><p>Der Bestand gilt dann als erheblich, wenn er mindestens 8 DGVE umfasst.</p>
    • Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung

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