Finanztransaktionssteuer auch in der Schweiz

ShortId
13.3333
Id
20133333
Updated
28.07.2023 11:15
Language
de
Title
Finanztransaktionssteuer auch in der Schweiz
AdditionalIndexing
24;Steuer auf Finanztransaktionen;Kapitalanlage;Derivate;Hedgefonds
1
  • L05K1107010202, Steuer auf Finanztransaktionen
  • L05K1106010202, Derivate
  • L07K11060201010201, Hedgefonds
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die EU-Kommission hat am 22. Januar 2013 die Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) in elf EU-Staaten beschlossen. Die Abgabe auf Bank- und Börsengeschäfte soll Einnahmen in Höhe von etwa 33 Milliarden Euro einbringen und per 1. Januar 2014 eingeführt werden.</p><p>Die EU-Kommission hat sich Gedanken gemacht, was zu tun ist, um die Steuervermeidung mittels Verlagerung auf andere Finanzplätze zu verhindern.</p><p>Um diese Steuervermeidung durch die Verlagerung auf Finanzinstitute ausserhalb der teilnehmenden elf EU-Mitgliedstaaten zu verhindern, wird das gesetzliche Abstellen auf den Emissionsort der gehandelten Finanzprodukte vorgeschlagen. Das heisst mit anderen Worten: Jeder Staat, in dem ein Handel mit Wertpapieren aus diesen elf Ländern stattfindet, unterliegt ebenfalls der FTT.</p><p>Das wird auch für Drittstaaten wie die Schweiz gelten. Der Finanzplatz Schweiz ist somit von der FTT stark betroffen.</p><p>Mit der Einführung der FTT würde die Schweiz zur Stabilisierung der Finanzmärkte beitragen. Gleichzeitig könnten die Kantone die grossen Steuerausfälle aus der Unternehmenssteuerreform II wenigstens teilweise kompensieren.</p><p>Die FTT hätte nebst zusätzlichen Steuereinnahmen zudem auch regulative Effekte, so insbesondere beim Hochfrequenzhandel, welcher weiterhin ein erhebliches Stabilitätsrisiko birgt.</p><p>Die schweizerische Finanzindustrie kämpft seit Jahren um den Zugang zu den europäischen Finanzmärkten. Ein Einschwenken auf die FTT der EU würde sicherlich von der EU positiv gewertet.</p><p>Mit der gegenüber der EU um ein Jahr verschobenen Einführung der FTT bleibt der schweizerischen Finanzindustrie genügend Zeit, um die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.</p>
  • <p>Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Finanztransaktionssteuer (FTT) zielt darauf ab, möglichst alle Sekundärmarkttransaktionen und Derivatkontrakte zu besteuern. Dabei wird im Sinne eines Lenkungsziels ein steuerinduzierter starker Rückgang der Transaktionen gemäss der Tobin-Steueridee bewusst in Kauf genommen. Demgegenüber verfolgt die im Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) geregelte Schweizer Umsatzabgabe lediglich ein Fiskalziel und konzentriert sich bewusst auf die weniger mobilen Segmente, um die Standortattraktivität des Schweizer Finanzplatzes möglichst wenig zu beeinträchtigen. Zu diesem Zweck befreit das Gesetz bestimmte Transaktionen (Art. 14 StG), Anleger (Art. 17a StG) und Vertragsparteien (Art. 19 StG) von der Abgabe.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die internationale Diskussion um die FTT. Er hat dabei festgestellt, dass auf Ebene der G-20-Länder kein Konsens zur Einführung einer FTT besteht und dass auch innerhalb der EU keine Einigung über eine EU-weite FTT erzielt worden ist. Abgelehnt wird die Steuer insbesondere von Staaten mit wichtigen Finanzplätzen wie London oder Luxemburg sowie den nordischen Ländern Schweden, Finnland und Dänemark. Der Bundesrat hat auch zur Kenntnis genommen, dass innerhalb der EU im Herbst 2012 elf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien und Spanien), welche die FTT befürworten, das Projekt einer FTT im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit vorantreiben. Dabei bliebe - bei allen noch offenen Fragen in Bezug auf die Umsetzung des vorgesehenen Ansässigkeitsprinzips für die an der Transaktion Beteiligten und des Ausgabeortsprinzips für die gehandelten Finanzprodukte - das Anwendungsgebiet der FTT auf diese elf an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU begrenzt.</p><p>Der Bundesrat wird die künftige Entwicklung auf dem Gebiet der FTT weiterhin verfolgen. Er sieht derzeit jedoch keinen Anlass, von seiner am 28. April 2010 im Rahmen einer Aussprache bezogenen und seither verschiedentlich bestätigten Position abzurücken. Um die Finanzstabilität zu wahren, setzt er prioritär auf regulatorische Auflagen an Banken. Solche Instrumente sind wirksamer und effizienter als eine fiskalische Lenkung. Steuerliche Massnahmen kämen für den Bundesrat allenfalls dann infrage, wenn sich ein koordiniertes internationales Vorgehen abzeichnen würde. Für den Fall einer Lösung unter Einbezug der G-20-Länder und der wichtigsten Finanzplätze würde er deshalb seine Haltung überprüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Finanztransaktionssteuer - analog zu den Vorschlägen der EU-Kommission für elf EU-Länder - per 1. Januar 2015 einzuführen. Dabei soll der börsliche und ausserbörsliche Handel mit Aktien und Obligationen mit mindestens 0,1 Prozent und jener mit Derivaten mit mindestens 0,01 Prozent besteuert werden. Erfasst werden sollen auch Anlagefonds, Hedge-Fonds, Derivatkontrakte und strukturierte Produkte.</p>
  • Finanztransaktionssteuer auch in der Schweiz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die EU-Kommission hat am 22. Januar 2013 die Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) in elf EU-Staaten beschlossen. Die Abgabe auf Bank- und Börsengeschäfte soll Einnahmen in Höhe von etwa 33 Milliarden Euro einbringen und per 1. Januar 2014 eingeführt werden.</p><p>Die EU-Kommission hat sich Gedanken gemacht, was zu tun ist, um die Steuervermeidung mittels Verlagerung auf andere Finanzplätze zu verhindern.</p><p>Um diese Steuervermeidung durch die Verlagerung auf Finanzinstitute ausserhalb der teilnehmenden elf EU-Mitgliedstaaten zu verhindern, wird das gesetzliche Abstellen auf den Emissionsort der gehandelten Finanzprodukte vorgeschlagen. Das heisst mit anderen Worten: Jeder Staat, in dem ein Handel mit Wertpapieren aus diesen elf Ländern stattfindet, unterliegt ebenfalls der FTT.</p><p>Das wird auch für Drittstaaten wie die Schweiz gelten. Der Finanzplatz Schweiz ist somit von der FTT stark betroffen.</p><p>Mit der Einführung der FTT würde die Schweiz zur Stabilisierung der Finanzmärkte beitragen. Gleichzeitig könnten die Kantone die grossen Steuerausfälle aus der Unternehmenssteuerreform II wenigstens teilweise kompensieren.</p><p>Die FTT hätte nebst zusätzlichen Steuereinnahmen zudem auch regulative Effekte, so insbesondere beim Hochfrequenzhandel, welcher weiterhin ein erhebliches Stabilitätsrisiko birgt.</p><p>Die schweizerische Finanzindustrie kämpft seit Jahren um den Zugang zu den europäischen Finanzmärkten. Ein Einschwenken auf die FTT der EU würde sicherlich von der EU positiv gewertet.</p><p>Mit der gegenüber der EU um ein Jahr verschobenen Einführung der FTT bleibt der schweizerischen Finanzindustrie genügend Zeit, um die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.</p>
    • <p>Die von der EU-Kommission vorgeschlagene Finanztransaktionssteuer (FTT) zielt darauf ab, möglichst alle Sekundärmarkttransaktionen und Derivatkontrakte zu besteuern. Dabei wird im Sinne eines Lenkungsziels ein steuerinduzierter starker Rückgang der Transaktionen gemäss der Tobin-Steueridee bewusst in Kauf genommen. Demgegenüber verfolgt die im Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) geregelte Schweizer Umsatzabgabe lediglich ein Fiskalziel und konzentriert sich bewusst auf die weniger mobilen Segmente, um die Standortattraktivität des Schweizer Finanzplatzes möglichst wenig zu beeinträchtigen. Zu diesem Zweck befreit das Gesetz bestimmte Transaktionen (Art. 14 StG), Anleger (Art. 17a StG) und Vertragsparteien (Art. 19 StG) von der Abgabe.</p><p>Der Bundesrat verfolgt die internationale Diskussion um die FTT. Er hat dabei festgestellt, dass auf Ebene der G-20-Länder kein Konsens zur Einführung einer FTT besteht und dass auch innerhalb der EU keine Einigung über eine EU-weite FTT erzielt worden ist. Abgelehnt wird die Steuer insbesondere von Staaten mit wichtigen Finanzplätzen wie London oder Luxemburg sowie den nordischen Ländern Schweden, Finnland und Dänemark. Der Bundesrat hat auch zur Kenntnis genommen, dass innerhalb der EU im Herbst 2012 elf Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien und Spanien), welche die FTT befürworten, das Projekt einer FTT im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit vorantreiben. Dabei bliebe - bei allen noch offenen Fragen in Bezug auf die Umsetzung des vorgesehenen Ansässigkeitsprinzips für die an der Transaktion Beteiligten und des Ausgabeortsprinzips für die gehandelten Finanzprodukte - das Anwendungsgebiet der FTT auf diese elf an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU begrenzt.</p><p>Der Bundesrat wird die künftige Entwicklung auf dem Gebiet der FTT weiterhin verfolgen. Er sieht derzeit jedoch keinen Anlass, von seiner am 28. April 2010 im Rahmen einer Aussprache bezogenen und seither verschiedentlich bestätigten Position abzurücken. Um die Finanzstabilität zu wahren, setzt er prioritär auf regulatorische Auflagen an Banken. Solche Instrumente sind wirksamer und effizienter als eine fiskalische Lenkung. Steuerliche Massnahmen kämen für den Bundesrat allenfalls dann infrage, wenn sich ein koordiniertes internationales Vorgehen abzeichnen würde. Für den Fall einer Lösung unter Einbezug der G-20-Länder und der wichtigsten Finanzplätze würde er deshalb seine Haltung überprüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Finanztransaktionssteuer - analog zu den Vorschlägen der EU-Kommission für elf EU-Länder - per 1. Januar 2015 einzuführen. Dabei soll der börsliche und ausserbörsliche Handel mit Aktien und Obligationen mit mindestens 0,1 Prozent und jener mit Derivaten mit mindestens 0,01 Prozent besteuert werden. Erfasst werden sollen auch Anlagefonds, Hedge-Fonds, Derivatkontrakte und strukturierte Produkte.</p>
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