Den beruflichen Wiedereinstieg begünstigen. Die Schaffung geeigneter Fonds vorsehen
- ShortId
-
13.3348
- Id
-
20133348
- Updated
-
16.05.2024 13:13
- Language
-
de
- Title
-
Den beruflichen Wiedereinstieg begünstigen. Die Schaffung geeigneter Fonds vorsehen
- AdditionalIndexing
-
15;Ausbildung am Arbeitsplatz;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Beschäftigungspolitik;berufliche Bildung;Fonds
- 1
-
- L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
- L04K11090203, Fonds
- L04K07020303, Beschäftigungspolitik
- L03K130202, berufliche Bildung
- L04K13020201, Ausbildung am Arbeitsplatz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Personen, insbesondere Frauen, die nach Jahren der Unterbrechung ins Berufsleben zurückkehren möchten, stehen vor zahlreichen Hindernissen. Ihre berufsspezifischen Kenntnisse sind lückenhaft. Sie finden nur schwer geeignete Kurse. Sie verfügen oftmals nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um sich über mehrere Monate eine professionelle Begleitung zu leisten, obschon dies für den Wiedereintritt ins Berufsleben nötig wäre, und auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um sich eine Ausbildung zu leisten, die sie wieder in den Stand der nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten versetzen würde.</p><p>Spezielle Kurse gibt es durchaus, doch ihre Organisatoren haben Mühe, Praktikumsplätze in Unternehmen zu finden, die es den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern erlauben würden, mit dem Berufsleben wieder vertraut zu werden. Solche Praktika sind jedoch eine zwingende Voraussetzung für das gute Gelingen solcher beruflicher Wiedereinstiegskurse. Unlängst hat dies eine Studie gezeigt ("Die Rückkehr ins Berufsleben erfolgreich meistern. Handlungsfelder und mögliche Massnahmen im Bereich der Bildung und Arbeitsmarktintegration von Wiedereinsteigenden". Travail Suisse, Bern 2013).</p><p>Gestützt auf das Berufsbildungsgesetz haben die Organisationen der Arbeitswelt die Möglichkeit, Berufsbildungsfonds zu schaffen, an welche die Unternehmen der entsprechenden Branche Beiträge zahlen, unter bestimmten Voraussetzungen sogar obligatorisch. Ich schlage hier vor, etwas Analoges vorzusehen für die Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs von Personen, die ihre Berufstätigkeit für eine Weile unterbrochen haben. Unternehmen, die für geeignete Kurse Praktikumsplätze zur Verfügung stellen, könnten von Beitragsreduktionen profitieren. Auf diese Weise würden nicht nur die Organisationen der Arbeitswelt, sondern auch die Unternehmen ermutigt, in diese Richtung Anstrengungen zu unternehmen. Die Schaffung solcher Fonds würde den beruflichen Wiedereinstieg konkret unterstützen. Nutzniesser wären sowohl die betroffenen Personen als auch die Wirtschaft unseres Landes insgesamt.</p>
- <p>Der Bundesrat ist mit dem Motionär einig, dass den Möglichkeiten für den beruflichen Wiedereinstieg von Personen, beispielsweise nach einem familienbedingten Unterbruch der Erwerbstätigkeit, steigende Bedeutung zukommt. Darauf wurde auch im Weiterbildungsbericht sowie im Bericht zur Fachkräfteinitiative des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung hingewiesen. Das Parlament hat zudem die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung in die Legislaturplanung 2011-2015 aufgenommen (Art. 18 des Bundesbeschlusses vom 15. Juni 2012).</p><p>Dem Wiedereinstieg dienen verschiedene Massnahmen, die sich auf bestehende Rechtsgrundlagen stützen. Arbeitsmarktliche Massnahmen zur Förderung des beruflichen (Wieder-)Einstiegs sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0) geregelt. Dabei handelt es sich um Bildungs-, Beschäftigungs- und spezielle Massnahmen, die in allen Kantonen bereitstehen und die vom Bund mitfinanziert werden. Die Invalidenversicherung finanziert Integrationsmassnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20). Das Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) sieht in Artikel 32 die Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs vor. Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (Art. 51 BBG). Der Bund leistet zudem aufgrund des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) Finanzhilfen an private Institutionen für die Beratung und die Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einem familienbedingten Unterbruch der Erwerbsarbeit (Art. 15 GlG). Der Bund gewährt ferner im Rahmen des Ausländer- und des Asylgesetzes (AuG, 142.20; AsylG, 142.31) den Kantonen finanzielle Beiträge zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern, namentlich von vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen.</p><p>Berufsbildungsfonds gemäss Artikel 60 BBG können von Organisationen der Arbeitswelt geschaffen werden, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind. In diesem Rahmen definieren die Organisationen selber den Förderungszweck. Weiterbildungen zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs können ebenfalls unterstützt werden. Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung beschränkt sich auf den gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsbereich. Dies hat sich bewährt. Dem Aufbau spezieller Fonds für die Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs durch die Organisationen der Arbeitswelt stehen keine rechtlichen Hindernisse im Wege. Organisationen können solche Fonds im Sinne einer eigenen arbeitsmarktlichen Massnahme bei Bedarf selber konstituieren. Staatliche Auflagen für deren Einrichtung wären ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und in den Verantwortungsbereich der Sozialpartner, den der Bundesrat weder als erforderlich noch als zweckmässig erachtet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Gesetzgebung auszuarbeiten, sodass es den Organisationen der Arbeitswelt erlaubt ist, Wiedereinstiegsfonds zu gründen. Die Fonds sollen von den Unternehmen und von der öffentlichen Hand geäufnet werden, nach dem Vorbild der Berufsbildungsfonds. Beispielsweise könnten die Bestimmungen im Berufsbildungsgesetz, namentlich dessen Artikel 60, entsprechend ergänzt werden.</p>
- Den beruflichen Wiedereinstieg begünstigen. Die Schaffung geeigneter Fonds vorsehen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Personen, insbesondere Frauen, die nach Jahren der Unterbrechung ins Berufsleben zurückkehren möchten, stehen vor zahlreichen Hindernissen. Ihre berufsspezifischen Kenntnisse sind lückenhaft. Sie finden nur schwer geeignete Kurse. Sie verfügen oftmals nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um sich über mehrere Monate eine professionelle Begleitung zu leisten, obschon dies für den Wiedereintritt ins Berufsleben nötig wäre, und auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um sich eine Ausbildung zu leisten, die sie wieder in den Stand der nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten versetzen würde.</p><p>Spezielle Kurse gibt es durchaus, doch ihre Organisatoren haben Mühe, Praktikumsplätze in Unternehmen zu finden, die es den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern erlauben würden, mit dem Berufsleben wieder vertraut zu werden. Solche Praktika sind jedoch eine zwingende Voraussetzung für das gute Gelingen solcher beruflicher Wiedereinstiegskurse. Unlängst hat dies eine Studie gezeigt ("Die Rückkehr ins Berufsleben erfolgreich meistern. Handlungsfelder und mögliche Massnahmen im Bereich der Bildung und Arbeitsmarktintegration von Wiedereinsteigenden". Travail Suisse, Bern 2013).</p><p>Gestützt auf das Berufsbildungsgesetz haben die Organisationen der Arbeitswelt die Möglichkeit, Berufsbildungsfonds zu schaffen, an welche die Unternehmen der entsprechenden Branche Beiträge zahlen, unter bestimmten Voraussetzungen sogar obligatorisch. Ich schlage hier vor, etwas Analoges vorzusehen für die Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs von Personen, die ihre Berufstätigkeit für eine Weile unterbrochen haben. Unternehmen, die für geeignete Kurse Praktikumsplätze zur Verfügung stellen, könnten von Beitragsreduktionen profitieren. Auf diese Weise würden nicht nur die Organisationen der Arbeitswelt, sondern auch die Unternehmen ermutigt, in diese Richtung Anstrengungen zu unternehmen. Die Schaffung solcher Fonds würde den beruflichen Wiedereinstieg konkret unterstützen. Nutzniesser wären sowohl die betroffenen Personen als auch die Wirtschaft unseres Landes insgesamt.</p>
- <p>Der Bundesrat ist mit dem Motionär einig, dass den Möglichkeiten für den beruflichen Wiedereinstieg von Personen, beispielsweise nach einem familienbedingten Unterbruch der Erwerbstätigkeit, steigende Bedeutung zukommt. Darauf wurde auch im Weiterbildungsbericht sowie im Bericht zur Fachkräfteinitiative des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung hingewiesen. Das Parlament hat zudem die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung in die Legislaturplanung 2011-2015 aufgenommen (Art. 18 des Bundesbeschlusses vom 15. Juni 2012).</p><p>Dem Wiedereinstieg dienen verschiedene Massnahmen, die sich auf bestehende Rechtsgrundlagen stützen. Arbeitsmarktliche Massnahmen zur Förderung des beruflichen (Wieder-)Einstiegs sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0) geregelt. Dabei handelt es sich um Bildungs-, Beschäftigungs- und spezielle Massnahmen, die in allen Kantonen bereitstehen und die vom Bund mitfinanziert werden. Die Invalidenversicherung finanziert Integrationsmassnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20). Das Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) sieht in Artikel 32 die Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs vor. Die Kantone sorgen für eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (Art. 51 BBG). Der Bund leistet zudem aufgrund des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) Finanzhilfen an private Institutionen für die Beratung und die Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und Männern nach einem familienbedingten Unterbruch der Erwerbsarbeit (Art. 15 GlG). Der Bund gewährt ferner im Rahmen des Ausländer- und des Asylgesetzes (AuG, 142.20; AsylG, 142.31) den Kantonen finanzielle Beiträge zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern, namentlich von vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen.</p><p>Berufsbildungsfonds gemäss Artikel 60 BBG können von Organisationen der Arbeitswelt geschaffen werden, die für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen zuständig sind. In diesem Rahmen definieren die Organisationen selber den Förderungszweck. Weiterbildungen zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs können ebenfalls unterstützt werden. Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung beschränkt sich auf den gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsbereich. Dies hat sich bewährt. Dem Aufbau spezieller Fonds für die Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs durch die Organisationen der Arbeitswelt stehen keine rechtlichen Hindernisse im Wege. Organisationen können solche Fonds im Sinne einer eigenen arbeitsmarktlichen Massnahme bei Bedarf selber konstituieren. Staatliche Auflagen für deren Einrichtung wären ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und in den Verantwortungsbereich der Sozialpartner, den der Bundesrat weder als erforderlich noch als zweckmässig erachtet.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Gesetzgebung auszuarbeiten, sodass es den Organisationen der Arbeitswelt erlaubt ist, Wiedereinstiegsfonds zu gründen. Die Fonds sollen von den Unternehmen und von der öffentlichen Hand geäufnet werden, nach dem Vorbild der Berufsbildungsfonds. Beispielsweise könnten die Bestimmungen im Berufsbildungsgesetz, namentlich dessen Artikel 60, entsprechend ergänzt werden.</p>
- Den beruflichen Wiedereinstieg begünstigen. Die Schaffung geeigneter Fonds vorsehen
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