Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. Beseitigung der Ungleichbehandlung
- ShortId
-
13.3349
- Id
-
20133349
- Updated
-
28.07.2023 13:53
- Language
-
de
- Title
-
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. Beseitigung der Ungleichbehandlung
- AdditionalIndexing
-
24;Deutschland;Doppelbesteuerung;Grenzgänger/in;gesetzlicher Wohnsitz;Steuer natürlicher Personen;Steuerübereinkommen;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K03010105, Deutschland
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- L05K0702020110, Grenzgänger/in
- L04K11070403, Steuer natürlicher Personen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtes weicht in Ansässigkeitsfragen fundamental vom DBA mit Deutschland ab. Damit werden Schweizer missbräuchlich einer Ansässigkeit in Deutschland unterstellt, auch wenn diese die 183-Tage-Regel einhalten. Auch Hotelaufenthalte in Deutschland werden faktisch als Wohnsitz berechnet. Im Zweifel soll das Ansässigkeitsprinzip im DBA nach Staatsbürgerschaft gelten.</p>
- <p>Die Ansässigkeitsbestimmung (Art. 4) im Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA-D; SR 0.672.913.62) enthält im Vergleich zur entsprechenden Bestimmung im OECD-Musterabkommen und anderen schweizerischen DBA zahlreiche Erweiterungen. In Artikel 4 Absatz 3 DBA-D wird Deutschland z. B. das Recht eingeräumt, eine natürliche Person, die in der Schweiz nach dem DBA-D ansässig ist, als unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig zu behandeln (sog. überdachende Besteuerung). Voraussetzung für die überdachende Besteuerung ist, dass diese Person in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder sich dort mindestens sechs Monate im Kalenderjahr aufhält. Diese Besteuerung lässt das Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat unberührt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung rechnet Deutschland auf Antrag die schweizerische Steuer an die deutsche an. Der Bundesrat strebt an, die Erweiterungen in der Ansässigkeitsbestimmung des DBA-D im Rahmen der nächsten DBA-Revision anzugehen und das DBA-D in diesem Punkt näher an die international übliche Regelung heranzuführen (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Genehmigung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010, BBl 2011 489).</p><p>Ähnlich wie in der Schweiz sind die Gerichte in Deutschland unabhängig und entscheiden die ihnen vorgelegten Fälle in freier Würdigung des Sachverhalts aufgrund der gesetzlichen Grundlagen. Die in der Motion erwähnte fundamentale Abweichung der deutschen Finanzgerichte vom DBA-D in Fragen der Ansässigkeit kann der Bundesrat so nicht bestätigen. Es ist jedoch so, dass deutsche Finanzgerichte gegebenenfalls gestützt auf die obenerwähnte überdachende Besteuerung trotz Ansässigkeit einer Person in der Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht dieser Person in Deutschland anerkennen.</p><p>Hotelaufenthalte führen in der Regel nicht zu einer ständigen Wohnstätte und damit nicht zu Fällen der überdachenden Besteuerung. Wird das Hotelzimmer von einer Person jedoch dauerbelegt, kann unter Umständen eine ständige Wohnstätte vorliegen. Nicht anders würde der vergleichbare Sachverhalt nach schweizerischem Recht beurteilt.</p><p>Ist eine natürliche Person sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt steuerpflichtig, legt das DBA-D die Regeln fest, nach welchen die Ansässigkeit einem der Staaten zuzuteilen ist (Art. 4 Abs. 2 DBA-D). Dabei sind der Reihe nach folgende Kriterien zu prüfen: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und schliesslich die Staatsangehörigkeit. Die von der Motion geforderte Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit ist daher bereits heute geltendes Recht.</p><p>Der Bundesrat vermag die von der Motion behauptete Diskriminierung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland nicht zu erkennen. Er anerkennt jedoch, dass einzelne Bestimmungen des DBA-D zu einer Ausweitung des deutschen Besteuerungsrechts über das in anderen DBA übliche Mass hinaus führen. Eine Revision dieser Bestimmungen wird angestrebt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dass das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland dahingehend präzisiert wird, dass Schweizer Bürger, welche in Deutschland arbeiten, aber in der Schweiz Wohnsitz haben, nicht mehr diskriminiert werden, und zwar in den Punkten, welche in der Begründung folgen.</p>
- Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. Beseitigung der Ungleichbehandlung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Rechtsprechung des deutschen Finanzgerichtes weicht in Ansässigkeitsfragen fundamental vom DBA mit Deutschland ab. Damit werden Schweizer missbräuchlich einer Ansässigkeit in Deutschland unterstellt, auch wenn diese die 183-Tage-Regel einhalten. Auch Hotelaufenthalte in Deutschland werden faktisch als Wohnsitz berechnet. Im Zweifel soll das Ansässigkeitsprinzip im DBA nach Staatsbürgerschaft gelten.</p>
- <p>Die Ansässigkeitsbestimmung (Art. 4) im Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA-D; SR 0.672.913.62) enthält im Vergleich zur entsprechenden Bestimmung im OECD-Musterabkommen und anderen schweizerischen DBA zahlreiche Erweiterungen. In Artikel 4 Absatz 3 DBA-D wird Deutschland z. B. das Recht eingeräumt, eine natürliche Person, die in der Schweiz nach dem DBA-D ansässig ist, als unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig zu behandeln (sog. überdachende Besteuerung). Voraussetzung für die überdachende Besteuerung ist, dass diese Person in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder sich dort mindestens sechs Monate im Kalenderjahr aufhält. Diese Besteuerung lässt das Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat unberührt. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung rechnet Deutschland auf Antrag die schweizerische Steuer an die deutsche an. Der Bundesrat strebt an, die Erweiterungen in der Ansässigkeitsbestimmung des DBA-D im Rahmen der nächsten DBA-Revision anzugehen und das DBA-D in diesem Punkt näher an die international übliche Regelung heranzuführen (Botschaft vom 3. Dezember 2010 zur Genehmigung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010, BBl 2011 489).</p><p>Ähnlich wie in der Schweiz sind die Gerichte in Deutschland unabhängig und entscheiden die ihnen vorgelegten Fälle in freier Würdigung des Sachverhalts aufgrund der gesetzlichen Grundlagen. Die in der Motion erwähnte fundamentale Abweichung der deutschen Finanzgerichte vom DBA-D in Fragen der Ansässigkeit kann der Bundesrat so nicht bestätigen. Es ist jedoch so, dass deutsche Finanzgerichte gegebenenfalls gestützt auf die obenerwähnte überdachende Besteuerung trotz Ansässigkeit einer Person in der Schweiz eine unbeschränkte Steuerpflicht dieser Person in Deutschland anerkennen.</p><p>Hotelaufenthalte führen in der Regel nicht zu einer ständigen Wohnstätte und damit nicht zu Fällen der überdachenden Besteuerung. Wird das Hotelzimmer von einer Person jedoch dauerbelegt, kann unter Umständen eine ständige Wohnstätte vorliegen. Nicht anders würde der vergleichbare Sachverhalt nach schweizerischem Recht beurteilt.</p><p>Ist eine natürliche Person sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt steuerpflichtig, legt das DBA-D die Regeln fest, nach welchen die Ansässigkeit einem der Staaten zuzuteilen ist (Art. 4 Abs. 2 DBA-D). Dabei sind der Reihe nach folgende Kriterien zu prüfen: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt und schliesslich die Staatsangehörigkeit. Die von der Motion geforderte Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit ist daher bereits heute geltendes Recht.</p><p>Der Bundesrat vermag die von der Motion behauptete Diskriminierung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland nicht zu erkennen. Er anerkennt jedoch, dass einzelne Bestimmungen des DBA-D zu einer Ausweitung des deutschen Besteuerungsrechts über das in anderen DBA übliche Mass hinaus führen. Eine Revision dieser Bestimmungen wird angestrebt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dass das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Deutschland dahingehend präzisiert wird, dass Schweizer Bürger, welche in Deutschland arbeiten, aber in der Schweiz Wohnsitz haben, nicht mehr diskriminiert werden, und zwar in den Punkten, welche in der Begründung folgen.</p>
- Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland. Beseitigung der Ungleichbehandlung
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