Im Offshore-Verschleierungsgeschäft tätige Kanzleien dem Geldwäschereigesetz unterstellen

ShortId
13.3354
Id
20133354
Updated
27.07.2023 21:33
Language
de
Title
Im Offshore-Verschleierungsgeschäft tätige Kanzleien dem Geldwäschereigesetz unterstellen
AdditionalIndexing
24;Rechtsanwalt/-anwältin;Notar/in;Geldwäscherei;Trust;Steuerausweichung;Treuhandgesellschaft;Stiftung;Kapitaltransaktion
1
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L05K0505020202, Notar/in
  • L04K05050203, Rechtsanwalt/-anwältin
  • L04K11070601, Steuerausweichung
  • L05K1106020108, Kapitaltransaktion
  • L06K070301020106, Trust
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L05K0703060207, Treuhandgesellschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die "Offshore Leaks"-Affäre hat das gewaltige Ausmass der im Offshore-Verschleierungsgeschäft tätigen Schweizer Anwaltskanzleien offengelegt. Deren Regulierung ist vollkommen ungenügend. Zwar sind rund 1000 der insgesamt 9000 Anwälte in der Schweiz Mitglied der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Notariatsverbandes (SRO SAV/SNV), weil sie auch als Finanzintermediär tätig sind. Die SRO SAV/SNV betrachtet freilich auch schwerwiegende Verstösse ihrer Mitglieder gegen elementare Regeln der Geldwäschereibekämpfung als blosses Kavaliersdelikt. So geht aus dem Entscheid der besonderen Untersuchungskommission vom 15. Juni 2007 hervor, dass ein Mitglied der SRO SAV/SNV in einer schweren Korruptionsaffäre mit Transfers von über 500 Millionen Franken die Identifikation des wirtschaftlichen Berechtigten unterlassen hat. Dennoch kam er mit einem blossen Verweis davon.</p><p>Die Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geht deutlich weiter als die Schweizer Gesetzgebung. Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstaben b und c erfassen ausdrücklich auch Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen sowie alle weiteren Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, soweit sie Geldwäscherei-relevante Tätigkeiten oder Dienstleistungen erbringen. Das niedrigere Regulationsniveau in der Schweiz gegenüber der EU führt dazu, dass die Schweiz für die Durchführung schmutziger Geschäfte attraktiv wird. Dieses Reputationsrisiko für den Standort Schweiz gilt es durch eine klare rechtliche Klarstellung endlich zu beseitigen.</p>
  • <p>Das Geldwäschereigesetz (GwG) geht seit seiner Annahme im Jahre 1997 vom Grundsatz der Finanzintermediation aus. Als "Finanzintermediäre" im Sinne des Gesetzes gelten (natürliche und juristische) Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen.</p><p>Die eigentliche Gründung von Gesellschaften, Trusts oder ähnlicher Strukturen stellt keine Intermediationstätigkeit dar, wenn sich die fragliche Person (Notar, Anwalt usw.) auf die Beratung, die Ausarbeitung der Verträge, die Vermittlung von Personen zur Sicherstellung der Leitung und die Durchführung der Gründung beschränkt, ohne in den notwendigen Zahlungsverkehr einzugreifen.</p><p>In Bezug auf die Verwaltungstätigkeit liegt eine dem GwG unterstellte Finanzintermediation vor, sobald eine Drittperson Vermögenswerte von Gesellschaften, Trusts oder ähnlichen Strukturen verwaltet. Ebenfalls als Finanzintermediation gilt die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften. Als Sitzgesellschaften gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 6 VBF). Dem GwG unterstellt ist zudem der Trustee, der in oder von der Schweiz aus Trusts verwaltet, unabhängig davon, wo das Trustvermögen liegt, und unabhängig von der Rechtsordnung, nach welcher der Trust errichtet wurde.</p><p>Unbesehen von einer Unterstellung unter das GwG kann sich eine Person der Geldwäscherei nach Artikel 305bis StGB strafbar machen, wenn sie etwa durch die Gründung oder Verwaltung einer Offshore-Konstruktion eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren.</p><p>In Anbetracht dessen ist die Schweizer Geldwäscherei-Regulierung ausreichend. Das Kriterium der Finanzintermediation, das sich bisher bewährt hat, ist beizubehalten, und von der Erweiterung des GwG auf Tätigkeiten, die keine Finanzintermediation darstellen, wie zum Beispiel die reine Beratungstätigkeit, ist abzusehen. Eine Abkehr von der Finanzintermediation würde einen grundlegenden Systemwechsel bei der Schweizer Geldwäschereibekämpfung bedeuten, wie ihn der Bundesrat im Rahmen des im Februar 2013 in die Vernehmlassung gegebenen Vorentwurfes für ein Gesetz über die Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen abgelehnt hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen ausgedehnt wird, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten an der Planung, der Durchführung von Transaktionen oder weiteren Dienstleistungen mitwirken, welche die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Stiftungen, Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen betreffen.</p>
  • Im Offshore-Verschleierungsgeschäft tätige Kanzleien dem Geldwäschereigesetz unterstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die "Offshore Leaks"-Affäre hat das gewaltige Ausmass der im Offshore-Verschleierungsgeschäft tätigen Schweizer Anwaltskanzleien offengelegt. Deren Regulierung ist vollkommen ungenügend. Zwar sind rund 1000 der insgesamt 9000 Anwälte in der Schweiz Mitglied der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Notariatsverbandes (SRO SAV/SNV), weil sie auch als Finanzintermediär tätig sind. Die SRO SAV/SNV betrachtet freilich auch schwerwiegende Verstösse ihrer Mitglieder gegen elementare Regeln der Geldwäschereibekämpfung als blosses Kavaliersdelikt. So geht aus dem Entscheid der besonderen Untersuchungskommission vom 15. Juni 2007 hervor, dass ein Mitglied der SRO SAV/SNV in einer schweren Korruptionsaffäre mit Transfers von über 500 Millionen Franken die Identifikation des wirtschaftlichen Berechtigten unterlassen hat. Dennoch kam er mit einem blossen Verweis davon.</p><p>Die Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung geht deutlich weiter als die Schweizer Gesetzgebung. Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 Buchstaben b und c erfassen ausdrücklich auch Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen sowie alle weiteren Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, soweit sie Geldwäscherei-relevante Tätigkeiten oder Dienstleistungen erbringen. Das niedrigere Regulationsniveau in der Schweiz gegenüber der EU führt dazu, dass die Schweiz für die Durchführung schmutziger Geschäfte attraktiv wird. Dieses Reputationsrisiko für den Standort Schweiz gilt es durch eine klare rechtliche Klarstellung endlich zu beseitigen.</p>
    • <p>Das Geldwäschereigesetz (GwG) geht seit seiner Annahme im Jahre 1997 vom Grundsatz der Finanzintermediation aus. Als "Finanzintermediäre" im Sinne des Gesetzes gelten (natürliche und juristische) Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen.</p><p>Die eigentliche Gründung von Gesellschaften, Trusts oder ähnlicher Strukturen stellt keine Intermediationstätigkeit dar, wenn sich die fragliche Person (Notar, Anwalt usw.) auf die Beratung, die Ausarbeitung der Verträge, die Vermittlung von Personen zur Sicherstellung der Leitung und die Durchführung der Gründung beschränkt, ohne in den notwendigen Zahlungsverkehr einzugreifen.</p><p>In Bezug auf die Verwaltungstätigkeit liegt eine dem GwG unterstellte Finanzintermediation vor, sobald eine Drittperson Vermögenswerte von Gesellschaften, Trusts oder ähnlichen Strukturen verwaltet. Ebenfalls als Finanzintermediation gilt die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften. Als Sitzgesellschaften gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 6 VBF). Dem GwG unterstellt ist zudem der Trustee, der in oder von der Schweiz aus Trusts verwaltet, unabhängig davon, wo das Trustvermögen liegt, und unabhängig von der Rechtsordnung, nach welcher der Trust errichtet wurde.</p><p>Unbesehen von einer Unterstellung unter das GwG kann sich eine Person der Geldwäscherei nach Artikel 305bis StGB strafbar machen, wenn sie etwa durch die Gründung oder Verwaltung einer Offshore-Konstruktion eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren.</p><p>In Anbetracht dessen ist die Schweizer Geldwäscherei-Regulierung ausreichend. Das Kriterium der Finanzintermediation, das sich bisher bewährt hat, ist beizubehalten, und von der Erweiterung des GwG auf Tätigkeiten, die keine Finanzintermediation darstellen, wie zum Beispiel die reine Beratungstätigkeit, ist abzusehen. Eine Abkehr von der Finanzintermediation würde einen grundlegenden Systemwechsel bei der Schweizer Geldwäschereibekämpfung bedeuten, wie ihn der Bundesrat im Rahmen des im Februar 2013 in die Vernehmlassung gegebenen Vorentwurfes für ein Gesetz über die Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen abgelehnt hat.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes auf Notare und andere selbstständige Angehörige von Rechtsberufen ausgedehnt wird, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten an der Planung, der Durchführung von Transaktionen oder weiteren Dienstleistungen mitwirken, welche die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Stiftungen, Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen betreffen.</p>
    • Im Offshore-Verschleierungsgeschäft tätige Kanzleien dem Geldwäschereigesetz unterstellen

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