Besteuerung von Immobilien im Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern
- ShortId
-
13.3374
- Id
-
20133374
- Updated
-
28.07.2023 15:21
- Language
-
de
- Title
-
Besteuerung von Immobilien im Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern
- AdditionalIndexing
-
24;Doppelbesteuerung;Erbschaftssteuer;Steuerveranlagung;Liegenschaftssteuer;Steuerübereinkommen;Frankreich
- 1
-
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K03010106, Frankreich
- L04K11070501, Erbschaftssteuer
- L04K11070503, Liegenschaftssteuer
- L04K11070301, Steuerveranlagung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im internationalen Steuerrecht muss eine allfällige juristische Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat der steuerpflichtigen Person beseitigt werden (vgl. Art. 23 A und B des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen). Jeder Vertragsstaat entscheidet gestützt auf seine eigene Steuerpolitik, ob er dabei die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode anwendet.</p><p>Die Schweiz wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Methode der Befreiung unter Progressionsvorbehalt an. Davon ausgenommen sind ausländische Residualsteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die pauschal an die in der Schweiz geschuldeten Steuern angerechnet werden.</p><p>Seit Jahren beseitigt Frankreich - wie andere Staaten - die juristische Doppelbesteuerung mithilfe der Anrechnungsmethode. Eine steuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in Frankreich ist für ihr Gesamteinkommen und Gesamtvermögen, einschliesslich der ausserhalb Frankreichs - z. B. in der Schweiz - gelegenen Teile des Einkommens oder des Vermögens, in Frankreich steuerbar. Frankreich rechnet anschliessend die im anderen Staat - beispielsweise in der Schweiz - entrichtete Steuer an die Steuerschuld in Frankreich an.</p><p>Das schweizerisch-französische Abkommen vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat in Bezug auf Frankreich die Anrechnungsmethode schon 1997 eingeführt.</p><p>Im innerstaatlichen Recht Frankreichs wird die Doppelbesteuerung von Erbschaften einseitig durch die Gewährung einer Steuergutschrift der Erbschaftssteuern beseitigt, die ausserhalb Frankreichs auf beweglichem oder unbeweglichem Vermögen entrichtet werden mussten, das sich ausserhalb Frankreichs befindet. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 31. Dezember 1953 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern hindert Frankreich daran, diese Methode anzuwenden, weil es die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt vorsieht. Wie das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich aus dem Jahre 2006 sieht auch der Entwurf für ein schweizerisch-französisches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern für Frankreich die Anrechnungsmethode und für die Schweiz die schweizerische Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt vor. Beide Methoden sind zudem im OECD-Musterabkommen von 1983 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen enthalten (Art. 9).</p><p>Die Schweiz hat bereits im Abkommen von 1978 mit Deutschland und im Abkommen von 1993 mit Grossbritannien zugestanden, dass in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen der Erbschaftssteuer des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Im ersten Fall rechnet Deutschland, sofern die verstorbene Person im Todeszeitpunkt ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, die Schweizer Steuer an, die auf dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen entrichtet wurde. Besass die verstorbene Person jedoch die Schweizer Staatsbürgerschaft, befreit Deutschland das unbewegliche Vermögen unter Progressionsvorbehalt von der Steuer. Im zweiten Fall rechnet Grossbritannien, sofern es auf unbeweglichem Vermögen in der Schweiz eine Steuer erhebt, einen Betrag auf seine Steuer an, welcher der in der Schweiz erhobenen Steuer entspricht.</p><p>Die Methode der Anrechnung einer Schweizer Erbschaftssteuer, die auf in der Schweiz gelegenem, unbeweglichem Vermögen erhoben wird, zwecks Beseitigung der juristischen Doppelbesteuerung stimmt mit den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts - einschliesslich des internationalen Steuerrechts der Schweiz - überein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen der Verhandlung um die Erneuerung des Erbschaftssteuerabkommens insbesondere mit Frankreich keinesfalls zuzulassen, dass in der Schweiz gelegene Immobilien durch Drittstaaten besteuert werden können.</p><p>Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, de Buman, Hassler, Jans, Maire Jacques-André, Marra, Meier-Schatz, Pardini, Schelbert) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
- Besteuerung von Immobilien im Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im internationalen Steuerrecht muss eine allfällige juristische Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat der steuerpflichtigen Person beseitigt werden (vgl. Art. 23 A und B des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen). Jeder Vertragsstaat entscheidet gestützt auf seine eigene Steuerpolitik, ob er dabei die Befreiungs- oder die Anrechnungsmethode anwendet.</p><p>Die Schweiz wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Methode der Befreiung unter Progressionsvorbehalt an. Davon ausgenommen sind ausländische Residualsteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die pauschal an die in der Schweiz geschuldeten Steuern angerechnet werden.</p><p>Seit Jahren beseitigt Frankreich - wie andere Staaten - die juristische Doppelbesteuerung mithilfe der Anrechnungsmethode. Eine steuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in Frankreich ist für ihr Gesamteinkommen und Gesamtvermögen, einschliesslich der ausserhalb Frankreichs - z. B. in der Schweiz - gelegenen Teile des Einkommens oder des Vermögens, in Frankreich steuerbar. Frankreich rechnet anschliessend die im anderen Staat - beispielsweise in der Schweiz - entrichtete Steuer an die Steuerschuld in Frankreich an.</p><p>Das schweizerisch-französische Abkommen vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen hat in Bezug auf Frankreich die Anrechnungsmethode schon 1997 eingeführt.</p><p>Im innerstaatlichen Recht Frankreichs wird die Doppelbesteuerung von Erbschaften einseitig durch die Gewährung einer Steuergutschrift der Erbschaftssteuern beseitigt, die ausserhalb Frankreichs auf beweglichem oder unbeweglichem Vermögen entrichtet werden mussten, das sich ausserhalb Frankreichs befindet. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 31. Dezember 1953 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern hindert Frankreich daran, diese Methode anzuwenden, weil es die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt vorsieht. Wie das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich aus dem Jahre 2006 sieht auch der Entwurf für ein schweizerisch-französisches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern für Frankreich die Anrechnungsmethode und für die Schweiz die schweizerische Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt vor. Beide Methoden sind zudem im OECD-Musterabkommen von 1983 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen enthalten (Art. 9).</p><p>Die Schweiz hat bereits im Abkommen von 1978 mit Deutschland und im Abkommen von 1993 mit Grossbritannien zugestanden, dass in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen der Erbschaftssteuer des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Im ersten Fall rechnet Deutschland, sofern die verstorbene Person im Todeszeitpunkt ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, die Schweizer Steuer an, die auf dem in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögen entrichtet wurde. Besass die verstorbene Person jedoch die Schweizer Staatsbürgerschaft, befreit Deutschland das unbewegliche Vermögen unter Progressionsvorbehalt von der Steuer. Im zweiten Fall rechnet Grossbritannien, sofern es auf unbeweglichem Vermögen in der Schweiz eine Steuer erhebt, einen Betrag auf seine Steuer an, welcher der in der Schweiz erhobenen Steuer entspricht.</p><p>Die Methode der Anrechnung einer Schweizer Erbschaftssteuer, die auf in der Schweiz gelegenem, unbeweglichem Vermögen erhoben wird, zwecks Beseitigung der juristischen Doppelbesteuerung stimmt mit den Grundsätzen des internationalen Steuerrechts - einschliesslich des internationalen Steuerrechts der Schweiz - überein.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen der Verhandlung um die Erneuerung des Erbschaftssteuerabkommens insbesondere mit Frankreich keinesfalls zuzulassen, dass in der Schweiz gelegene Immobilien durch Drittstaaten besteuert werden können.</p><p>Eine Minderheit (Leutenegger Oberholzer, Birrer-Heimo, de Buman, Hassler, Jans, Maire Jacques-André, Marra, Meier-Schatz, Pardini, Schelbert) beantragt, die Motion abzulehnen.</p>
- Besteuerung von Immobilien im Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern
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