Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement

ShortId
13.3393
Id
20133393
Updated
25.06.2025 00:01
Language
de
Title
Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement
AdditionalIndexing
2841;Werbeverbot;Arzneimittelrecht;Bewilligung;Konsumenteninformation;Werbung;Schweizerisches Heilmittelinstitut;Gütezeichen;Medikament
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L05K0701010302, Werbung
  • L05K0701010304, Gütezeichen
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L06K070101030205, Werbeverbot
  • L04K08040110, Schweizerisches Heilmittelinstitut
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 22 (Unzulässige Werbeelemente) Buchstabe p dürfen Zulassungsinhaber von Arzneimitteln in der Werbung nicht erwähnen, dass ein Arzneimittel zugelassen ist. Die Swissmedic-Zulassung ist nun aber ein Zeichen von hoher Qualität und Sicherheit eines Produktes, das in der Werbung erlaubt werden sollte.</p><p>Eine klare Kennzeichnung kann einen Beitrag leisten, dass die Problematik der Abgrenzung zwischen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten entschärft wird. Die Patientinnen und Patienten bzw. die Konsumentinnen und Konsumenten können so rascher erkennen, ob sie ein Arzneimittel oder eine andere Produktekategorie kaufen. Sie werden damit auch vor allenfalls falschen Erwartungen geschützt.</p><p>Der Bundesrat soll in der Arzneimittelverordnung festlegen, welche Elemente in der Werbung für zugelassene Arzneimittel verwendet werden dürfen. Zur raschen Identifikation der Produktekategorie soll ein Qualitätssiegel für Zulassungsinhaber von Arzneimitteln erlaubt werden, wie z. B. "Von der Heilmittelbehörde zugelassenes Arzneimittel" oder "behördlich genehmigtes Arzneimittel". Zu prüfen ist, ob es für meldefähige Arzneimittel ohne Indikation eine separate Lösung braucht.</p>
  • <p>Der Bundesrat befürwortet ein behördliches Qualitätssiegel, welches in der Publikumswerbung für Arzneimittel die Qualität der Produkte ausweist und gleichzeitig die Abgrenzung gegenüber anderen Produktekategorien erleichtert. Bei der Umsetzung der Motion wird er darauf achten, dass die sachgerechte Meinungsbildung von Patientinnen und Patienten nicht erschwert wird. Insbesondere soll gewährleistet bleiben, dass keine falschen Erwartungen an die Qualität, die Wirksamkeit, die Zusammensetzung oder auch die Unbedenklichkeit eines Arzneimittels geweckt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Arzneimittelwerbung (SR 812.212.5) zu ändern, damit Zulassungsinhaber in der Werbung erwähnen dürfen, dass das Arzneimittel zugelassen ist. Die Zulassungsinhaber sollen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der geltenden Werbungsregeln ein Qualitätssiegel anzubringen (z. B. "behördlich genehmigtes Arzneimittel").</p>
  • Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 22 (Unzulässige Werbeelemente) Buchstabe p dürfen Zulassungsinhaber von Arzneimitteln in der Werbung nicht erwähnen, dass ein Arzneimittel zugelassen ist. Die Swissmedic-Zulassung ist nun aber ein Zeichen von hoher Qualität und Sicherheit eines Produktes, das in der Werbung erlaubt werden sollte.</p><p>Eine klare Kennzeichnung kann einen Beitrag leisten, dass die Problematik der Abgrenzung zwischen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Medizinprodukten entschärft wird. Die Patientinnen und Patienten bzw. die Konsumentinnen und Konsumenten können so rascher erkennen, ob sie ein Arzneimittel oder eine andere Produktekategorie kaufen. Sie werden damit auch vor allenfalls falschen Erwartungen geschützt.</p><p>Der Bundesrat soll in der Arzneimittelverordnung festlegen, welche Elemente in der Werbung für zugelassene Arzneimittel verwendet werden dürfen. Zur raschen Identifikation der Produktekategorie soll ein Qualitätssiegel für Zulassungsinhaber von Arzneimitteln erlaubt werden, wie z. B. "Von der Heilmittelbehörde zugelassenes Arzneimittel" oder "behördlich genehmigtes Arzneimittel". Zu prüfen ist, ob es für meldefähige Arzneimittel ohne Indikation eine separate Lösung braucht.</p>
    • <p>Der Bundesrat befürwortet ein behördliches Qualitätssiegel, welches in der Publikumswerbung für Arzneimittel die Qualität der Produkte ausweist und gleichzeitig die Abgrenzung gegenüber anderen Produktekategorien erleichtert. Bei der Umsetzung der Motion wird er darauf achten, dass die sachgerechte Meinungsbildung von Patientinnen und Patienten nicht erschwert wird. Insbesondere soll gewährleistet bleiben, dass keine falschen Erwartungen an die Qualität, die Wirksamkeit, die Zusammensetzung oder auch die Unbedenklichkeit eines Arzneimittels geweckt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Arzneimittelwerbung (SR 812.212.5) zu ändern, damit Zulassungsinhaber in der Werbung erwähnen dürfen, dass das Arzneimittel zugelassen ist. Die Zulassungsinhaber sollen die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der geltenden Werbungsregeln ein Qualitätssiegel anzubringen (z. B. "behördlich genehmigtes Arzneimittel").</p>
    • Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement

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