Schutz der Patientinnen und Patienten vor Medizinalpersonen mit Vorstrafen

ShortId
13.3395
Id
20133395
Updated
28.07.2023 10:01
Language
de
Title
Schutz der Patientinnen und Patienten vor Medizinalpersonen mit Vorstrafen
AdditionalIndexing
2841;Berufsverbot;Europäische Union;Straftäter/in;Verzeichnis;Arzt/Ärztin;Informationsaustausch;Patient/in;ärztlicher Beruf
1
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L03K010504, ärztlicher Beruf
  • L05K0501020106, Straftäter/in
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L05K0502040201, Berufsverbot
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L02K0903, Europäische Union
  • L04K01050517, Patient/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) regelt die Voraussetzungen für die selbstständige Berufsausübung von universitären Medizinalpersonen, die Kantone sind für die Überwachung der Berufsausübung zuständig.</p><p>Die Voraussetzungen für die unselbstständige Berufsausübung sowie deren Überwachung liegen in der alleinigen Kompetenz der Kantone und sind durch Bundesrecht nicht geregelt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) darf Personendaten nur bearbeiten bzw. weitergeben, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen, braucht es dafür eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn (vgl. Art. 19 Abs. 1 DSG).</p><p>Artikel 42 MedBG sieht vor, dass Gerichts- und Verwaltungsbehörden der jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle melden, welche die gemäss MedBG vorgesehenen Berufspflichten selbstständig tätiger Medizinalpersonen verletzen könnten. Im beschriebenen Fall handelte es sich um eine Person, welche als "Ärztin" angestellt war, ohne über die notwendigen beruflichen Qualifikationen zu verfügen. Sie war in verschiedenen Spitälern tätig und im Sinne des MedBG unselbstständig. Vorfälle, welche unselbstständig tätige Medizinalpersonen betreffen, fallen nicht unter die Berufsausübungsbestimmungen des MedBG und somit auch nicht unter Artikel 42 MedBG. Für die Überprüfung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen dieser Medizinalpersonen ist grundsätzlich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verantwortlich.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 3. Juli 2013 zur Revision des MedBG deshalb auch neu die Regelung aufgenommen, dass alle "privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung" tätigen universitären Medizinalpersonen unter die Berufsausübungsbewilligungspflicht und somit auch unter die Registrierungspflicht fallen. Diese Regelung schöpft die verfassungsmässige Kompetenz des Bundes (vgl. Art. 95 Abs. 1 BV) unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich aus. Sie führt zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Berufsausübungsbestimmungen des MedBG: So werden in Zukunft z. B. angestellte und in eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärztinnen und Ärzte in einer Praxis, die als Aktiengesellschaft oder GmbH organisiert ist, unter die bundesrechtlichen Berufsausübungs- und Registrierungsbestimmungen fallen. Ungeachtet der Revisionsvorlage werden aber Ärztinnen und Ärzte, die im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden tätig sind, weiterhin der kantonalen Kompetenz unterstellt sein.</p><p>Sanktionen wegen Verstössen gegen die Berufspflichten können nur bei denjenigen Ärztinnen und Ärzten im Register eingetragen werden, die den Berufsausübungsbestimmungen des MedBG unterstellt sind. Wollte man alle Sanktionen sämtlicher Ärztinnen und Ärzte sowie der übrigen Gesundheitsfachpersonen in einem Register erfassen, bräuchte der Bund eine gesetzliche Regelung über alle Gesundheitsfachpersonen in öffentlich-rechtlichen und privatwirtschaftlich ausgerichteten Institutionen. Eine solche Regelung könnte er nur gestützt auf eine umfassende verfassungsrechtliche Grundlage erlassen, die aber derzeit nicht vorhanden ist.</p><p>2. Seit November 2011 bestehen im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Möglichkeiten für einen Informationsaustausch. Diese Richtlinie, von welcher auch die medizinischen Berufe erfasst sind, sieht vor, dass Informationen über die Berufsqualifikation sowie auch über das Vorliegen von disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen zum einen direkt beim Dienstleistungserbringer (also bei den Ärzten, Apothekern usw.) (Art. 7, insb. Abs. 2 Lit. a und Lit. b der Richtlinie 2005/36/EG) eingeholt, zum anderen aber auch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit ausgetauscht werden können (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).</p><p>Infolge eines Vorschlages der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2011 (Vorschlag KOM, 2011, 883 endgültig) wird derzeit in der Europäischen Union eine Revision der Richtlinie 2005/36 diskutiert. Dieser Vorschlag sieht neben anderen Massnahmen die Einführung eines gegenseitigen Alarmmechanismus zwischen den zuständigen nationalen Behörden vor, wenn eine Medizinalperson, die aufgrund der Richtlinie automatische Anerkennung geniesst, mit einem Berufsverbot, selbst wenn es befristet ist, belegt wird. Dieser Alarm müsste über das ausgelöst werden, und zwar unabhängig von der Ausübung der Freizügigkeit oder einem Antrag auf Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. Sollte dieser Vorschlag vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament angenommen werden, kann die Schweiz prüfen, ob es zweckmässig ist, eine solche Regelung im Rahmen von Anhang III des Abkommens über den freien Personenverkehr zu übernehmen.</p><p>Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist auf technischer Ebene bereits mit der EU-Kommission über die Teilnahme am EU-Binnenmarkt-Informationssystem für den Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Gespräch. Das System IMI (EU-Binnenmarkt-Informationssystem IMI (Internal Market Information) dient auch in verschiedenen anderen Bereichen (Dienstleistungen, Entsendung von Arbeitnehmern, Schutz der Patientenrechte, Euro-Bargeldtransport usw.) der Verwaltungszusammenarbeit und ermöglicht, schnell und einfach mit ausländischen Behörden zu kommunizieren sowie Daten auszutauschen. Es ermöglicht öffentlichen Verwaltungen, ihre Ansprechpartner in anderen Ländern ausfindig zu machen und mit ihnen Informationen in ihrer eigenen Sprache auszutauschen. Dies wird mithilfe vorübersetzter Standardfragen und -antworten sowie durch maschinelle Übersetzung erreicht. Im IMI-System selbst gibt es keine Personenregister und keine Listen mit sanktionierten Medizinalpersonen. Der Zeitpunkt der allfälligen Teilnahme der Schweiz am IMI-System im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen ist offen, da die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") in Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens erforderlich ist. Die Frage wird im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen mit der EU geklärt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit 2008 sind die Kantone verpflichtet, rechtskräftige Sanktionen gegen Ärzte und Ärztinnen, Apothekerinnen und Apotheker und Chiropraktoren im Bundesregister Medreg einzutragen. Es soll verhindern, dass Medizinalpersonen mit einem Berufsverbot in einem anderen Kanton eine Bewilligung erhalten. Offenbar sind privat angestellte Ärztinnen und Ärzte von der Meldepflicht ausgenommen. Zudem plant die EU für nächstes Jahr die Einführung eines elektronischen Informationssystems, mit welchem die Behörden der einzelnen EU-Staaten Daten über relevante Straftaten von ein- und auswandernden Medizinalpersonen wie Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen usw. austauschen. Sie wollen verhindern, dass fehlbare Personen Berufsverbote umgehen. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wenn es stimmt, dass privat angestellte Ärztinnen und Ärzte von einer Meldepflicht zur Eintragung im Medreg-Register ausgenommen sind, wie lässt sich das begründen? Fehlt es an rechtlichen Grundlagen? Teilt er die Meinung der FMH, dass ausnahmslos alle fehlbaren Medizinalpersonen im Register aufzunehmen sind? Wenn ja, auf wann ist die entsprechende Regelung zu erwarten?</p><p>2. Warum nimmt die Schweiz nicht am Informationsaustausch der EU betreffend Berufsverbote oder Einschränkungen von fehlbaren Medizinalpersonen teil? Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass es für die Schweiz gut wäre, sich an diesem Datenaustausch zu beteiligen? Auch in der Schweiz sollten die Patientinnen und Patienten doch die Gewissheit haben, nicht von Personen behandelt zu werden, die ihr Berufsverbot umgehen, ihr Land verlassen, um dann in der Schweiz trotz Verurteilung weiter zu praktizieren. Einige wenige Vorkommnisse zeigen, dass sich hier durchaus schon problematische Situationen in der Schweiz gezeigt haben (Aargau, Zürich, Ostschweiz). </p>
  • Schutz der Patientinnen und Patienten vor Medizinalpersonen mit Vorstrafen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) regelt die Voraussetzungen für die selbstständige Berufsausübung von universitären Medizinalpersonen, die Kantone sind für die Überwachung der Berufsausübung zuständig.</p><p>Die Voraussetzungen für die unselbstständige Berufsausübung sowie deren Überwachung liegen in der alleinigen Kompetenz der Kantone und sind durch Bundesrecht nicht geregelt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) darf Personendaten nur bearbeiten bzw. weitergeben, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. Sind besonders schützenswerte Personendaten betroffen, braucht es dafür eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn (vgl. Art. 19 Abs. 1 DSG).</p><p>Artikel 42 MedBG sieht vor, dass Gerichts- und Verwaltungsbehörden der jeweiligen kantonalen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle melden, welche die gemäss MedBG vorgesehenen Berufspflichten selbstständig tätiger Medizinalpersonen verletzen könnten. Im beschriebenen Fall handelte es sich um eine Person, welche als "Ärztin" angestellt war, ohne über die notwendigen beruflichen Qualifikationen zu verfügen. Sie war in verschiedenen Spitälern tätig und im Sinne des MedBG unselbstständig. Vorfälle, welche unselbstständig tätige Medizinalpersonen betreffen, fallen nicht unter die Berufsausübungsbestimmungen des MedBG und somit auch nicht unter Artikel 42 MedBG. Für die Überprüfung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen dieser Medizinalpersonen ist grundsätzlich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verantwortlich.</p><p>Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 3. Juli 2013 zur Revision des MedBG deshalb auch neu die Regelung aufgenommen, dass alle "privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung" tätigen universitären Medizinalpersonen unter die Berufsausübungsbewilligungspflicht und somit auch unter die Registrierungspflicht fallen. Diese Regelung schöpft die verfassungsmässige Kompetenz des Bundes (vgl. Art. 95 Abs. 1 BV) unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips so weit wie möglich aus. Sie führt zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Berufsausübungsbestimmungen des MedBG: So werden in Zukunft z. B. angestellte und in eigener fachlicher Verantwortung tätige Ärztinnen und Ärzte in einer Praxis, die als Aktiengesellschaft oder GmbH organisiert ist, unter die bundesrechtlichen Berufsausübungs- und Registrierungsbestimmungen fallen. Ungeachtet der Revisionsvorlage werden aber Ärztinnen und Ärzte, die im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden tätig sind, weiterhin der kantonalen Kompetenz unterstellt sein.</p><p>Sanktionen wegen Verstössen gegen die Berufspflichten können nur bei denjenigen Ärztinnen und Ärzten im Register eingetragen werden, die den Berufsausübungsbestimmungen des MedBG unterstellt sind. Wollte man alle Sanktionen sämtlicher Ärztinnen und Ärzte sowie der übrigen Gesundheitsfachpersonen in einem Register erfassen, bräuchte der Bund eine gesetzliche Regelung über alle Gesundheitsfachpersonen in öffentlich-rechtlichen und privatwirtschaftlich ausgerichteten Institutionen. Eine solche Regelung könnte er nur gestützt auf eine umfassende verfassungsrechtliche Grundlage erlassen, die aber derzeit nicht vorhanden ist.</p><p>2. Seit November 2011 bestehen im Rahmen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Möglichkeiten für einen Informationsaustausch. Diese Richtlinie, von welcher auch die medizinischen Berufe erfasst sind, sieht vor, dass Informationen über die Berufsqualifikation sowie auch über das Vorliegen von disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen zum einen direkt beim Dienstleistungserbringer (also bei den Ärzten, Apothekern usw.) (Art. 7, insb. Abs. 2 Lit. a und Lit. b der Richtlinie 2005/36/EG) eingeholt, zum anderen aber auch im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit ausgetauscht werden können (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG).</p><p>Infolge eines Vorschlages der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2011 (Vorschlag KOM, 2011, 883 endgültig) wird derzeit in der Europäischen Union eine Revision der Richtlinie 2005/36 diskutiert. Dieser Vorschlag sieht neben anderen Massnahmen die Einführung eines gegenseitigen Alarmmechanismus zwischen den zuständigen nationalen Behörden vor, wenn eine Medizinalperson, die aufgrund der Richtlinie automatische Anerkennung geniesst, mit einem Berufsverbot, selbst wenn es befristet ist, belegt wird. Dieser Alarm müsste über das ausgelöst werden, und zwar unabhängig von der Ausübung der Freizügigkeit oder einem Antrag auf Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. Sollte dieser Vorschlag vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament angenommen werden, kann die Schweiz prüfen, ob es zweckmässig ist, eine solche Regelung im Rahmen von Anhang III des Abkommens über den freien Personenverkehr zu übernehmen.</p><p>Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ist auf technischer Ebene bereits mit der EU-Kommission über die Teilnahme am EU-Binnenmarkt-Informationssystem für den Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen im Gespräch. Das System IMI (EU-Binnenmarkt-Informationssystem IMI (Internal Market Information) dient auch in verschiedenen anderen Bereichen (Dienstleistungen, Entsendung von Arbeitnehmern, Schutz der Patientenrechte, Euro-Bargeldtransport usw.) der Verwaltungszusammenarbeit und ermöglicht, schnell und einfach mit ausländischen Behörden zu kommunizieren sowie Daten auszutauschen. Es ermöglicht öffentlichen Verwaltungen, ihre Ansprechpartner in anderen Ländern ausfindig zu machen und mit ihnen Informationen in ihrer eigenen Sprache auszutauschen. Dies wird mithilfe vorübersetzter Standardfragen und -antworten sowie durch maschinelle Übersetzung erreicht. Im IMI-System selbst gibt es keine Personenregister und keine Listen mit sanktionierten Medizinalpersonen. Der Zeitpunkt der allfälligen Teilnahme der Schweiz am IMI-System im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen ist offen, da die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission ("IMI-Verordnung") in Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens erforderlich ist. Die Frage wird im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen mit der EU geklärt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit 2008 sind die Kantone verpflichtet, rechtskräftige Sanktionen gegen Ärzte und Ärztinnen, Apothekerinnen und Apotheker und Chiropraktoren im Bundesregister Medreg einzutragen. Es soll verhindern, dass Medizinalpersonen mit einem Berufsverbot in einem anderen Kanton eine Bewilligung erhalten. Offenbar sind privat angestellte Ärztinnen und Ärzte von der Meldepflicht ausgenommen. Zudem plant die EU für nächstes Jahr die Einführung eines elektronischen Informationssystems, mit welchem die Behörden der einzelnen EU-Staaten Daten über relevante Straftaten von ein- und auswandernden Medizinalpersonen wie Ärztinnen und Ärzte, Pflegefachpersonen usw. austauschen. Sie wollen verhindern, dass fehlbare Personen Berufsverbote umgehen. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wenn es stimmt, dass privat angestellte Ärztinnen und Ärzte von einer Meldepflicht zur Eintragung im Medreg-Register ausgenommen sind, wie lässt sich das begründen? Fehlt es an rechtlichen Grundlagen? Teilt er die Meinung der FMH, dass ausnahmslos alle fehlbaren Medizinalpersonen im Register aufzunehmen sind? Wenn ja, auf wann ist die entsprechende Regelung zu erwarten?</p><p>2. Warum nimmt die Schweiz nicht am Informationsaustausch der EU betreffend Berufsverbote oder Einschränkungen von fehlbaren Medizinalpersonen teil? Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass es für die Schweiz gut wäre, sich an diesem Datenaustausch zu beteiligen? Auch in der Schweiz sollten die Patientinnen und Patienten doch die Gewissheit haben, nicht von Personen behandelt zu werden, die ihr Berufsverbot umgehen, ihr Land verlassen, um dann in der Schweiz trotz Verurteilung weiter zu praktizieren. Einige wenige Vorkommnisse zeigen, dass sich hier durchaus schon problematische Situationen in der Schweiz gezeigt haben (Aargau, Zürich, Ostschweiz). </p>
    • Schutz der Patientinnen und Patienten vor Medizinalpersonen mit Vorstrafen

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