Schweizerischer Innovationspark. Umsetzung der Artikel 32 bis 34 FIFG

ShortId
13.3396
Id
20133396
Updated
27.07.2023 19:48
Language
de
Title
Schweizerischer Innovationspark. Umsetzung der Artikel 32 bis 34 FIFG
AdditionalIndexing
15;36;Beziehung Schule-Industrie;Industrieforschung;Innovation;Vollzug von Beschlüssen;Forschungsförderung
1
  • L04K16020204, Forschungsförderung
  • L04K08020309, Innovation
  • L04K13010203, Beziehung Schule-Industrie
  • L04K16020106, Industrieforschung
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) teilte im März 2013 mit, dass sie im Auftrag des Bundes ein Gesamtkonzept zur Errichtung eines nationalen Innovationspark erarbeite. Der Vorstand der VDK habe den Grundsatzentscheid gefällt, dass der Innovationspark eine netzartige Struktur mit Hub- und Netzwerkstandorten haben solle, wobei die Hubstandorte im Umfeld der ETH Lausanne und Zürich festzulegen seien.</p><p>Damit ist fraglich, ob die Errichtung des schweizerischen Innovationsparks im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Für die Klassifizierung in Hub- und Netzwerkstandorte schlägt die VDK als entscheidendes Kriterium implizit die Anerkennung als ETH-Standort vor, dies ohne darzulegen, ob dies effektiv erfolgversprechend ist oder ob als entscheidendes Kriterium nicht vielmehr die Qualität und internationale Exzellenz als solches herangezogen werden müsste. Die Region Basel beispielsweise erfüllt als eigentliches Innovationszentrum der Schweiz alle Kriterien eines Hubstandortes.</p><p>Durch die Delegation der Bundeskompetenz erfolgt die Konzeption des Innovationsparks zudem unter Ausschluss der gesetzlich geforderten engen Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb gefordert, den Delegationsauftrag an die VDK zu präzisieren, die gesetzeskonforme Umsetzung des FIFG sicherzustellen und darzulegen, wie er die konzeptionellen Vorarbeiten der VDK in seiner Verantwortung konkret umzusetzen gedenkt.</p>
  • <p>Das von den eidgenössischen Räten verabschiedete totalrevidierte Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG) bildet die gesetzliche Grundlage zur Schaffung eines nationalen Innovationsparks. Demnach wird der Innovationspark im Wesentlichen von den Kantonen und der Privatwirtschaft getragen. Da der Bund eine klar subsidiäre Rolle wahrnimmt, hat das zuständige Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) beauftragt, ein entsprechendes Umsetzungskonzept (Ausgestaltung, Trägerorganisation, Betriebskonzept, Finanzierung) zu erarbeiten und mit den beteiligten Akteuren, namentlich den Regionen und der Privatwirtschaft, abzustimmen. Die daraus resultierende Berichterstattung der VDK wird auch Konkretisierungen zu den Artikeln 32 bis 34 FIFG beinhalten. Über dieses Vorgehen wurden die zuständigen Kommissionen und das Parlament u. a. bereits im Rahmen der damaligen Hearings und der Beratungen zur Totalrevision des FIFG informiert.</p><p>Als Empfänger des erwähnten Umsetzungskonzeptes wird das WBF dem Bundesrat auf der Basis der von der VDK konsolidierten Vorschläge die konkrete Umsetzung der Artikel 32 bis 34 FIFG beantragen. Wie in Artikel 32 Absatz 2 FIFG geregelt, würden dann die eidgenössischen Räte auf Antrag des Bundesrates über eine Finanzierungsbotschaft zur Unterstützung eines Innovationsparks Schweiz beraten.</p><p>Zum heutigen Zeitpunkt liegen die Ergebnisse der Konkretisierungsarbeiten noch nicht vor. Entsprechend haben weder das zuständige Departement noch der Bundesrat einen weiteren Entscheid gefällt, weshalb sich der vom Postulanten geforderte Bericht aktuell nicht realisieren lässt. Das WBF stellt aber über das zuständige Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation zu jedem Zeitpunkt seinen Einbezug in die aktuell laufenden Arbeiten der VDK sicher.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht vorzulegen, in dem er die konkrete Umsetzung des 7. Abschnitts, Artikel 32 bis 34, Schweizerischer Innovationspark, des totalrevidierten Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) vom 14. Dezember 2012 darlegt.</p><p>Ziel des Berichtes ist es, Planung, Trägerschaft und Konstituierung sowie Aufbau und Organisation des schweizerischen Innovationsparkes unter der Federführung des zuständigen Departementes in zeitlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu konkretisieren. Der Bericht erläutert insbesondere Artikel 32 Absatz 1 (Gleichgewicht der Regionen), Artikel 33 Absatz 2 (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institution mit einer national breitabgestützten Trägerschaft unter Beteiligung mehrerer Kantone sowie der Privatwirtschaft) und Artikel 33 Absatz 3 (Errichtung des Innovationsparks erfolgt verteilt auf mehrere Standorte) FIFG.</p>
  • Schweizerischer Innovationspark. Umsetzung der Artikel 32 bis 34 FIFG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) teilte im März 2013 mit, dass sie im Auftrag des Bundes ein Gesamtkonzept zur Errichtung eines nationalen Innovationspark erarbeite. Der Vorstand der VDK habe den Grundsatzentscheid gefällt, dass der Innovationspark eine netzartige Struktur mit Hub- und Netzwerkstandorten haben solle, wobei die Hubstandorte im Umfeld der ETH Lausanne und Zürich festzulegen seien.</p><p>Damit ist fraglich, ob die Errichtung des schweizerischen Innovationsparks im Sinne des Gesetzgebers erfolgt. Für die Klassifizierung in Hub- und Netzwerkstandorte schlägt die VDK als entscheidendes Kriterium implizit die Anerkennung als ETH-Standort vor, dies ohne darzulegen, ob dies effektiv erfolgversprechend ist oder ob als entscheidendes Kriterium nicht vielmehr die Qualität und internationale Exzellenz als solches herangezogen werden müsste. Die Region Basel beispielsweise erfüllt als eigentliches Innovationszentrum der Schweiz alle Kriterien eines Hubstandortes.</p><p>Durch die Delegation der Bundeskompetenz erfolgt die Konzeption des Innovationsparks zudem unter Ausschluss der gesetzlich geforderten engen Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb gefordert, den Delegationsauftrag an die VDK zu präzisieren, die gesetzeskonforme Umsetzung des FIFG sicherzustellen und darzulegen, wie er die konzeptionellen Vorarbeiten der VDK in seiner Verantwortung konkret umzusetzen gedenkt.</p>
    • <p>Das von den eidgenössischen Räten verabschiedete totalrevidierte Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG) bildet die gesetzliche Grundlage zur Schaffung eines nationalen Innovationsparks. Demnach wird der Innovationspark im Wesentlichen von den Kantonen und der Privatwirtschaft getragen. Da der Bund eine klar subsidiäre Rolle wahrnimmt, hat das zuständige Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) beauftragt, ein entsprechendes Umsetzungskonzept (Ausgestaltung, Trägerorganisation, Betriebskonzept, Finanzierung) zu erarbeiten und mit den beteiligten Akteuren, namentlich den Regionen und der Privatwirtschaft, abzustimmen. Die daraus resultierende Berichterstattung der VDK wird auch Konkretisierungen zu den Artikeln 32 bis 34 FIFG beinhalten. Über dieses Vorgehen wurden die zuständigen Kommissionen und das Parlament u. a. bereits im Rahmen der damaligen Hearings und der Beratungen zur Totalrevision des FIFG informiert.</p><p>Als Empfänger des erwähnten Umsetzungskonzeptes wird das WBF dem Bundesrat auf der Basis der von der VDK konsolidierten Vorschläge die konkrete Umsetzung der Artikel 32 bis 34 FIFG beantragen. Wie in Artikel 32 Absatz 2 FIFG geregelt, würden dann die eidgenössischen Räte auf Antrag des Bundesrates über eine Finanzierungsbotschaft zur Unterstützung eines Innovationsparks Schweiz beraten.</p><p>Zum heutigen Zeitpunkt liegen die Ergebnisse der Konkretisierungsarbeiten noch nicht vor. Entsprechend haben weder das zuständige Departement noch der Bundesrat einen weiteren Entscheid gefällt, weshalb sich der vom Postulanten geforderte Bericht aktuell nicht realisieren lässt. Das WBF stellt aber über das zuständige Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation zu jedem Zeitpunkt seinen Einbezug in die aktuell laufenden Arbeiten der VDK sicher.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Bericht vorzulegen, in dem er die konkrete Umsetzung des 7. Abschnitts, Artikel 32 bis 34, Schweizerischer Innovationspark, des totalrevidierten Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) vom 14. Dezember 2012 darlegt.</p><p>Ziel des Berichtes ist es, Planung, Trägerschaft und Konstituierung sowie Aufbau und Organisation des schweizerischen Innovationsparkes unter der Federführung des zuständigen Departementes in zeitlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht zu konkretisieren. Der Bericht erläutert insbesondere Artikel 32 Absatz 1 (Gleichgewicht der Regionen), Artikel 33 Absatz 2 (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Institution mit einer national breitabgestützten Trägerschaft unter Beteiligung mehrerer Kantone sowie der Privatwirtschaft) und Artikel 33 Absatz 3 (Errichtung des Innovationsparks erfolgt verteilt auf mehrere Standorte) FIFG.</p>
    • Schweizerischer Innovationspark. Umsetzung der Artikel 32 bis 34 FIFG

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