Fahrplan bis zur Umsetzung der Massnahmen im Bereich Wohnen

ShortId
13.3404
Id
20133404
Updated
28.07.2023 07:36
Language
de
Title
Fahrplan bis zur Umsetzung der Massnahmen im Bereich Wohnen
AdditionalIndexing
2846;Programm;Durchführung eines Projektes;Raumplanung;Mietrecht;Wohnung;Wohnungsbau;Frist
1
  • L03K010201, Wohnung
  • L04K01020604, Wohnungsbau
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K01020107, Mietrecht
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L04K08020334, Programm
  • L05K0503020802, Frist
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für die vom Bundesrat am 15. Mai 2013 für eine nähere Prüfung bestimmten Massnahmen zur Optimierung der Wohnungspolitik gelten die folgenden Zuständigkeiten und Fristen:</p><p>1. Die Zuständigkeit für den wohnungspolitischen Dialog mit Kantonen, Städten und Gemeinden liegt beim Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Dieses hat das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) mit der Umsetzung beauftragt. Die Berichterstattung an den Bundesrat über erste Ergebnisse des Dialogs und über den Bedarf einer Fortsetzung erfolgt bis Dezember 2013.</p><p>2. Für die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Darlehen aus dem Fonds de Roulement ist eine Anpassung der Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) notwendig. Der entsprechende Antrag zur Änderung der WFV wird durch das WBF (BWO) bis Ende Oktober 2013 ausgearbeitet.</p><p>3. Die Kompetenz zur Anpassung der Bedingungen für zinslose und zinsgünstige Fonds-de-Roulement-Darlehen liegt beim WBF (BWO). Die geänderten Bedingungen werden auf den Beginn des Jahres 2014 in Kraft treten.</p><p>4. Für die Anpassung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig. Der Auftrag an das UVEK zur Prüfung raumplanerischer Massnahmen zur Förderung des preisgünstigen und trotzdem qualitativ guten Wohnungsbaus ist auf die geplante zweite Etappe der RPG-Revision ausgerichtet. Es ist vorgesehen, dass das Vernehmlassungsverfahren zu dieser Vorlage im Laufe des Jahres 2014 eröffnet wird.</p><p>5. Für Vorgaben betreffend Wohnungsmarkt und Wohnungsversorgung an die Richtpläne der Kantone ist ebenfalls das UVEK zuständig. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderung vom 15. Juni 2012 des RPG wird im Herbst 2013 eine Anhörung unter anderem zur Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung durchgeführt, die sich auch der Thematik Wohnungsmarkt und Wohnungsversorgung annehmen wird. Eine weitere Anpassung des Leitfadens ist im Zusammenhang mit der zweiten Etappe der RPG-Revision vorgesehen.</p><p>6. Der Auftrag, die Aufnahme des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus in die tripartite Strategie der schweizerischen Agglomerationspolitik zu beantragen, wurde dem UVEK erteilt. Die tripartite Agglomerationskonferenz hat an ihrer Sitzung vom 4. Juni 2013 die Strategie für die künftige Agglomerationspolitik verabschiedet, in der als Elemente die wohnungspolitischen Herausforderungen und die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus aufgeführt sind.</p><p>7. Die Zuständigkeit für die Verlängerung der Dauer der Anspruchsberechtigung für die Zusatzverbilligung I gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) liegt beim BWO. Dieses kann die Änderungen ab 1. Januar 2014 umsetzen, sofern die dafür notwendigen Budgetmittel bewilligt werden. Das WBF wurde ermächtigt, mit der Botschaft zum Voranschlag 2014 einen entsprechenden Zusatzkredit zum bestehenden Rahmenkredit zu beantragen. Zudem sind die nötigen Voranschlagskredite im Voranschlag 2014 und im Finanzplan 2015-2017 enthalten.</p><p>8. Im Zusammenhang mit der Transparenz bei der Inanspruchnahme von Fördergeldern wurde das WBF (BWO) beauftragt, dem Bundesrat bis Ende Oktober 2013 eine Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) zu beantragen.</p><p>9. Die Pflicht zur Bekanntgabe des Vormietzinses durch die obligatorische Verwendung des Formulars beim Abschluss eines Mietvertrages bedingt eine Änderung des Obligationenrechts (OR). Das WBF (BWO) wird zu dieser Frage und zu weiteren Gesetzesänderungen im Interesse der Ausgewogenheit der Interessen von Mietern und Vermietern bis voraussichtlich Ende 2013 Bericht an den Bundesrat erstatten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 15. Mai 2013 hat der Bundesrat einige Massnahmen im Bereich Raumplanung, Wohnbauförderung und Mietrecht präsentiert. Die Massnahmen liegen in unterschiedlichen Kompetenzbereichen. Teilweise wurde in den Unterlagen zur Medienkonferenz ein Zeitpunkt für eine mögliche Umsetzung genannt, teilweise blieb dies offen. Eine rasche Umsetzung dieser Massnahmen ist wichtig und ein Fahrplan für die Entscheide wie für die Einführung unabdingbar. Ich bitte den Bundesrat deshalb, für die nachfolgenden Massnahmen das für den Entscheid zuständige Gremium zu benennen und den geplanten Fahrplan bis zur Umsetzung aufzuzeigen:</p><p>1. Wohnungspolitischer Dialog mit Kantonen, Städten und Gemeinden;</p><p>2. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Darlehen aus dem Fonds de Roulement auf den Landerwerb;</p><p>3. Flexiblere Ausgestaltung der Bedingungen für zinsgünstige Darlehen aus dem Fonds de Roulement;</p><p>4. Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus über das Raumplanungsgesetz;</p><p>5. Vorgaben betreffend Wohnungsmarkt und Wohnungsversorgung an die Richtpläne der Kantone;</p><p>6. Aufnahme des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus in die tripartite Strategie der schweizerischen Agglomerationspolitik;</p><p>7. Verlängerung der Anspruchsberechtigung für Wohnkostenbeiträge;</p><p>8. Transparenz bei der Inanspruchnahme von Fördergeldern aus dem Gebäudeprogramm;</p><p>9. Bekanntgabe des Vormietzinses bei Vertragsabschluss.</p>
  • Fahrplan bis zur Umsetzung der Massnahmen im Bereich Wohnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für die vom Bundesrat am 15. Mai 2013 für eine nähere Prüfung bestimmten Massnahmen zur Optimierung der Wohnungspolitik gelten die folgenden Zuständigkeiten und Fristen:</p><p>1. Die Zuständigkeit für den wohnungspolitischen Dialog mit Kantonen, Städten und Gemeinden liegt beim Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Dieses hat das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) mit der Umsetzung beauftragt. Die Berichterstattung an den Bundesrat über erste Ergebnisse des Dialogs und über den Bedarf einer Fortsetzung erfolgt bis Dezember 2013.</p><p>2. Für die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Darlehen aus dem Fonds de Roulement ist eine Anpassung der Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) notwendig. Der entsprechende Antrag zur Änderung der WFV wird durch das WBF (BWO) bis Ende Oktober 2013 ausgearbeitet.</p><p>3. Die Kompetenz zur Anpassung der Bedingungen für zinslose und zinsgünstige Fonds-de-Roulement-Darlehen liegt beim WBF (BWO). Die geänderten Bedingungen werden auf den Beginn des Jahres 2014 in Kraft treten.</p><p>4. Für die Anpassung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zuständig. Der Auftrag an das UVEK zur Prüfung raumplanerischer Massnahmen zur Förderung des preisgünstigen und trotzdem qualitativ guten Wohnungsbaus ist auf die geplante zweite Etappe der RPG-Revision ausgerichtet. Es ist vorgesehen, dass das Vernehmlassungsverfahren zu dieser Vorlage im Laufe des Jahres 2014 eröffnet wird.</p><p>5. Für Vorgaben betreffend Wohnungsmarkt und Wohnungsversorgung an die Richtpläne der Kantone ist ebenfalls das UVEK zuständig. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Änderung vom 15. Juni 2012 des RPG wird im Herbst 2013 eine Anhörung unter anderem zur Ergänzung des Leitfadens für die kantonale Richtplanung durchgeführt, die sich auch der Thematik Wohnungsmarkt und Wohnungsversorgung annehmen wird. Eine weitere Anpassung des Leitfadens ist im Zusammenhang mit der zweiten Etappe der RPG-Revision vorgesehen.</p><p>6. Der Auftrag, die Aufnahme des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus in die tripartite Strategie der schweizerischen Agglomerationspolitik zu beantragen, wurde dem UVEK erteilt. Die tripartite Agglomerationskonferenz hat an ihrer Sitzung vom 4. Juni 2013 die Strategie für die künftige Agglomerationspolitik verabschiedet, in der als Elemente die wohnungspolitischen Herausforderungen und die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus aufgeführt sind.</p><p>7. Die Zuständigkeit für die Verlängerung der Dauer der Anspruchsberechtigung für die Zusatzverbilligung I gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) liegt beim BWO. Dieses kann die Änderungen ab 1. Januar 2014 umsetzen, sofern die dafür notwendigen Budgetmittel bewilligt werden. Das WBF wurde ermächtigt, mit der Botschaft zum Voranschlag 2014 einen entsprechenden Zusatzkredit zum bestehenden Rahmenkredit zu beantragen. Zudem sind die nötigen Voranschlagskredite im Voranschlag 2014 und im Finanzplan 2015-2017 enthalten.</p><p>8. Im Zusammenhang mit der Transparenz bei der Inanspruchnahme von Fördergeldern wurde das WBF (BWO) beauftragt, dem Bundesrat bis Ende Oktober 2013 eine Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) zu beantragen.</p><p>9. Die Pflicht zur Bekanntgabe des Vormietzinses durch die obligatorische Verwendung des Formulars beim Abschluss eines Mietvertrages bedingt eine Änderung des Obligationenrechts (OR). Das WBF (BWO) wird zu dieser Frage und zu weiteren Gesetzesänderungen im Interesse der Ausgewogenheit der Interessen von Mietern und Vermietern bis voraussichtlich Ende 2013 Bericht an den Bundesrat erstatten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 15. Mai 2013 hat der Bundesrat einige Massnahmen im Bereich Raumplanung, Wohnbauförderung und Mietrecht präsentiert. Die Massnahmen liegen in unterschiedlichen Kompetenzbereichen. Teilweise wurde in den Unterlagen zur Medienkonferenz ein Zeitpunkt für eine mögliche Umsetzung genannt, teilweise blieb dies offen. Eine rasche Umsetzung dieser Massnahmen ist wichtig und ein Fahrplan für die Entscheide wie für die Einführung unabdingbar. Ich bitte den Bundesrat deshalb, für die nachfolgenden Massnahmen das für den Entscheid zuständige Gremium zu benennen und den geplanten Fahrplan bis zur Umsetzung aufzuzeigen:</p><p>1. Wohnungspolitischer Dialog mit Kantonen, Städten und Gemeinden;</p><p>2. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Darlehen aus dem Fonds de Roulement auf den Landerwerb;</p><p>3. Flexiblere Ausgestaltung der Bedingungen für zinsgünstige Darlehen aus dem Fonds de Roulement;</p><p>4. Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaus über das Raumplanungsgesetz;</p><p>5. Vorgaben betreffend Wohnungsmarkt und Wohnungsversorgung an die Richtpläne der Kantone;</p><p>6. Aufnahme des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus in die tripartite Strategie der schweizerischen Agglomerationspolitik;</p><p>7. Verlängerung der Anspruchsberechtigung für Wohnkostenbeiträge;</p><p>8. Transparenz bei der Inanspruchnahme von Fördergeldern aus dem Gebäudeprogramm;</p><p>9. Bekanntgabe des Vormietzinses bei Vertragsabschluss.</p>
    • Fahrplan bis zur Umsetzung der Massnahmen im Bereich Wohnen

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