Fragwürdige Anwerbung von Süchtigen mittels Denner-Gutscheinen
- ShortId
-
13.3419
- Id
-
20133419
- Updated
-
27.07.2023 21:05
- Language
-
de
- Title
-
Fragwürdige Anwerbung von Süchtigen mittels Denner-Gutscheinen
- AdditionalIndexing
-
2841;Drogenentzug;Drogenpolitik;Discountgeschäft;Drogenabhängigkeit;Werbung;kontrollierte Drogenabgabe
- 1
-
- L04K01050504, Drogenpolitik
- L05K0105050401, Drogenentzug
- L06K010505040201, kontrollierte Drogenabgabe
- L05K0701010302, Werbung
- L06K070105010103, Discountgeschäft
- L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1./2./3./7. Gemäss Angaben der Stadt Zürich haben Crossline und Lifeline, die von der Stadt Zürich getragenen und finanzierten Polikliniken für die heroingestützte Behandlung, ihren Patienten Gutscheine in Aussicht gestellt, wenn sie unbehandelte Heroinabhängige dazu motivieren, abklären zu lassen, ob eine heroingestützte Behandlung indiziert ist. Es handelt sich demnach nicht um eine gesetzwidrige "Suchtmittelkonsum-Anwerbung" oder Werbung für Betäubungsmittel, und somit ist die Abgabe von Gutscheinen zum beschriebenen Zweck mit dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) vereinbar.</p><p>Bei den Gutscheinen handelt es sich um einen Restposten von Gutscheinen, die im Rahmen einer von der Stadt Zürich finanzierten Evaluation eines Projektes des Case Managements in der Suchthilfe als Entgelt für den Befragungsaufwand eingesetzt wurden. Das entspricht einem in der Forschung üblichen Vorgehen. Crossline und Lifeline haben die übrig gebliebenen Gutscheine zu dem unter Punkt 1 beschriebenen Zweck eingesetzt.</p><p>Die Firma Denner ist in diese Sache nicht involviert, da die beiden Polikliniken die Gutscheine ohne Angaben zum Verwendungszweck erworben haben.</p><p>4. Die durchschnittliche Auslastung aller Zentren der heroingestützten Behandlung liegt bei 94 Prozent (Stand 31. Mai 2013). Die Auslastung der beiden Polikliniken Crossline und Lifeline liegt aktuell bei 98 Prozent. Die Aktion dient somit nicht der Erhöhung der Auslastung, sondern dem in der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV; SR 812.121.6), Artikel 26 Buchstabe d, genannten Ziel der Schadenminderung, nämlich "den Eintritt in eine substitutions- oder abstinenzorientierte Therapie bei Personen mit suchtbedingten Störungen zu fördern".</p><p>5. Heroinabhängige, die sich in der Folge der Gutscheinaktion an eine der beiden Polikliniken wenden, werden abgeklärt und nur dann in die Behandlung aufgenommen, wenn sie die gesetzlich festgelegten Kriterien für die Aufnahme in ein Programm der heroingestützten Behandlung erfüllen. Gegebenenfalls reichen die behandelnden Ärzte ein Gesuch beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein. Das BAG prüft diese Gesuche im Einzelfall und erteilt die Bewilligung nur, wenn der Patient die dafür erforderlichen Kriterien erfüllt.</p><p>6. Nichtbehandelte Heroinabhängige belasten die öffentliche Hand erheblich mehr als Heroinabhängige, die sich in einer heroingestützten Behandlung befinden. Die Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass pro Tag und Patient ein Nutzen von 40 Franken resultiert. Die Mehrbelastung der Krankenkassen durch Aufnahme von weiteren Patienten wird demnach überkompensiert durch geringere von der öffentlichen Hand zu tragende Kosten für andere medizinische Leistungen, Sozialhilfe und vor allem die Repression (Polizei, Justiz).</p><p>Es liegt im Ermessen der Zentren der heroingestützten Behandlung, wie sie Heroinabhängige dazu motivieren, abklären zu lassen, ob eine heroingestützte Behandlung indiziert ist. Aus rechtlichen Erwägungen spricht nichts dagegen, dafür auch Gutscheine einzusetzen. Das BAG wird jedoch im Rahmen seiner Aufsicht über die Zentren der heroingestützten Behandlung prüfen, ob solche Aktionen in Zukunft aus therapeutischen Überlegungen allenfalls anders gestaltet werden sollten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Heroinabgabestellen Crossline und Lifeline in Zürich verteilen Flugblätter mit folgender fragwürdiger Werbung:</p><p>"Empfehlen Sie uns weiter ... und erhalten Sie Gutscheine von Denner im Wert von bis zu 60 Schweizerfranken. Sie bekommen 20 Schweizerfranken für eine Person, die sich neu bei uns anmeldet und uns beim Eintrittsgespräch Ihren Namen nennt. Sie erhalten nochmals 40 Schweizerfranken, wenn die Person, die Sie für die Polikliniken überzeugt haben, mindestens drei Monate bei uns im Programm bleibt. Die Prämie für Empfehlungen läuft bis Mitte Juli 2013."</p><p>1. Vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass diese Suchtmittelkonsum-Anwerbung mit dem Betäubungsmittelgesetz vereinbart werden kann?</p><p>2. Wie kommt es dazu, dass Denner-Gutscheine abgegeben werden?</p><p>3. Welche Absicht bezweckt der Grossverteiler Denner, welcher bekannt ist für seine Billigangebote von legalen Suchtmitteln?</p><p>4. Sind die Abgabestellen zu wenig ausgelastet?</p><p>5. Werden bei solcherart angeworbenen Süchtigen die Aufnahmekriterien eingehalten?</p><p>6. Ist es sinnvoll, Süchtige mittels Denner-Gutscheinen für ein drei Monate dauerndes Programm anzulocken, welches Bürgerinnen und Bürger mit ihren Krankenkassenprämien zu berappen haben?</p><p>7. Wer bezahlt die Denner-Gutscheine?</p>
- Fragwürdige Anwerbung von Süchtigen mittels Denner-Gutscheinen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1./2./3./7. Gemäss Angaben der Stadt Zürich haben Crossline und Lifeline, die von der Stadt Zürich getragenen und finanzierten Polikliniken für die heroingestützte Behandlung, ihren Patienten Gutscheine in Aussicht gestellt, wenn sie unbehandelte Heroinabhängige dazu motivieren, abklären zu lassen, ob eine heroingestützte Behandlung indiziert ist. Es handelt sich demnach nicht um eine gesetzwidrige "Suchtmittelkonsum-Anwerbung" oder Werbung für Betäubungsmittel, und somit ist die Abgabe von Gutscheinen zum beschriebenen Zweck mit dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) vereinbar.</p><p>Bei den Gutscheinen handelt es sich um einen Restposten von Gutscheinen, die im Rahmen einer von der Stadt Zürich finanzierten Evaluation eines Projektes des Case Managements in der Suchthilfe als Entgelt für den Befragungsaufwand eingesetzt wurden. Das entspricht einem in der Forschung üblichen Vorgehen. Crossline und Lifeline haben die übrig gebliebenen Gutscheine zu dem unter Punkt 1 beschriebenen Zweck eingesetzt.</p><p>Die Firma Denner ist in diese Sache nicht involviert, da die beiden Polikliniken die Gutscheine ohne Angaben zum Verwendungszweck erworben haben.</p><p>4. Die durchschnittliche Auslastung aller Zentren der heroingestützten Behandlung liegt bei 94 Prozent (Stand 31. Mai 2013). Die Auslastung der beiden Polikliniken Crossline und Lifeline liegt aktuell bei 98 Prozent. Die Aktion dient somit nicht der Erhöhung der Auslastung, sondern dem in der Betäubungsmittelsuchtverordnung (BetmSV; SR 812.121.6), Artikel 26 Buchstabe d, genannten Ziel der Schadenminderung, nämlich "den Eintritt in eine substitutions- oder abstinenzorientierte Therapie bei Personen mit suchtbedingten Störungen zu fördern".</p><p>5. Heroinabhängige, die sich in der Folge der Gutscheinaktion an eine der beiden Polikliniken wenden, werden abgeklärt und nur dann in die Behandlung aufgenommen, wenn sie die gesetzlich festgelegten Kriterien für die Aufnahme in ein Programm der heroingestützten Behandlung erfüllen. Gegebenenfalls reichen die behandelnden Ärzte ein Gesuch beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) ein. Das BAG prüft diese Gesuche im Einzelfall und erteilt die Bewilligung nur, wenn der Patient die dafür erforderlichen Kriterien erfüllt.</p><p>6. Nichtbehandelte Heroinabhängige belasten die öffentliche Hand erheblich mehr als Heroinabhängige, die sich in einer heroingestützten Behandlung befinden. Die Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass pro Tag und Patient ein Nutzen von 40 Franken resultiert. Die Mehrbelastung der Krankenkassen durch Aufnahme von weiteren Patienten wird demnach überkompensiert durch geringere von der öffentlichen Hand zu tragende Kosten für andere medizinische Leistungen, Sozialhilfe und vor allem die Repression (Polizei, Justiz).</p><p>Es liegt im Ermessen der Zentren der heroingestützten Behandlung, wie sie Heroinabhängige dazu motivieren, abklären zu lassen, ob eine heroingestützte Behandlung indiziert ist. Aus rechtlichen Erwägungen spricht nichts dagegen, dafür auch Gutscheine einzusetzen. Das BAG wird jedoch im Rahmen seiner Aufsicht über die Zentren der heroingestützten Behandlung prüfen, ob solche Aktionen in Zukunft aus therapeutischen Überlegungen allenfalls anders gestaltet werden sollten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Heroinabgabestellen Crossline und Lifeline in Zürich verteilen Flugblätter mit folgender fragwürdiger Werbung:</p><p>"Empfehlen Sie uns weiter ... und erhalten Sie Gutscheine von Denner im Wert von bis zu 60 Schweizerfranken. Sie bekommen 20 Schweizerfranken für eine Person, die sich neu bei uns anmeldet und uns beim Eintrittsgespräch Ihren Namen nennt. Sie erhalten nochmals 40 Schweizerfranken, wenn die Person, die Sie für die Polikliniken überzeugt haben, mindestens drei Monate bei uns im Programm bleibt. Die Prämie für Empfehlungen läuft bis Mitte Juli 2013."</p><p>1. Vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass diese Suchtmittelkonsum-Anwerbung mit dem Betäubungsmittelgesetz vereinbart werden kann?</p><p>2. Wie kommt es dazu, dass Denner-Gutscheine abgegeben werden?</p><p>3. Welche Absicht bezweckt der Grossverteiler Denner, welcher bekannt ist für seine Billigangebote von legalen Suchtmitteln?</p><p>4. Sind die Abgabestellen zu wenig ausgelastet?</p><p>5. Werden bei solcherart angeworbenen Süchtigen die Aufnahmekriterien eingehalten?</p><p>6. Ist es sinnvoll, Süchtige mittels Denner-Gutscheinen für ein drei Monate dauerndes Programm anzulocken, welches Bürgerinnen und Bürger mit ihren Krankenkassenprämien zu berappen haben?</p><p>7. Wer bezahlt die Denner-Gutscheine?</p>
- Fragwürdige Anwerbung von Süchtigen mittels Denner-Gutscheinen
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