Spionage durch die CIA

ShortId
13.3430
Id
20133430
Updated
28.07.2023 09:22
Language
de
Title
Spionage durch die CIA
AdditionalIndexing
08;politisches Asyl;diplomatische Beziehungen;Nachrichtendienst;Informatik (speziell);Internet;Finanzierung;USA
1
  • L05K0402031401, Nachrichtendienst
  • L04K03050305, USA
  • L03K110902, Finanzierung
  • L05K0108010202, politisches Asyl
  • L04K10020102, diplomatische Beziehungen
  • L03K120301, Informatik (speziell)
  • L05K1202020105, Internet
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Jahrzehnten ist die Schweiz gegenüber verschiedenen Formen der Spionage in den Bereichen Politik, Banken, Finanzen, Wirtschaft und Industrie, insbesondere durch elektronische Hilfsmittel, darunter das Internet, anfällig.</p><p>Trotz zahlreichen Übergriffen auf die Server wichtiger Departemente, darunter des EDA, sowie von entsprechenden Manipulationen ergreift der Bundesrat weder die richtigen noch angemessene Massnahmen, um die illegalen Aktivitäten der Geheimdienste von Ländern zu bekämpfen, die sich als "Freunde der Schweiz" ausgeben und unser Land gleichzeitig niederträchtig erpressen.</p><p>Ebenfalls scheint der Bundesrat trotz zahlreichen Warnungen wachsamer Parlamentarierinnen und Parlamentarier sowie des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten weder geneigt noch darum besorgt zu sein, die Privatsphäre der Schweizer Bürgerinnen und Bürger angesichts von Google, Skype, Youtube, Facebook usw. zu schützen.</p><p>Edward Snowden, der kürzlich die Machenschaften der CIA in der Schweiz im Bereich der Bankenspionage enthüllt hat, droht jetzt die Auslieferung und lebenslange Haft, wenn nicht gar eine aussergerichtliche Hinrichtung oder die Entführung durch die amerikanischen Geheimdienste.</p>
  • <p>1. Jede Person, die zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, kann an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz ein Asylgesuch einreichen (Art. 18 und 19 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Personen, die sich im Ausland befinden, kann die Einreise in die Schweiz mit einem humanitären Visum bewilligt werden, wenn die Betroffenen konkret, ernsthaft und unmittelbar an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung, VEV; SR 142.204). Die Asylgewährung in der Schweiz setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten insbesondere die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Ob die entsprechenden gesetzlichen und völkerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Asylbehörden sorgfältig geprüft. Voraussetzung ist aber, dass ein persönliches Asylgesuch gestellt wird. Eine Asylgewährung von Amtes wegen ist nicht vorgesehen.</p><p>2. Da der Heimatstaat einer asylsuchenden Person gar nicht Partei im Asylverfahren ist, entfällt eine Mitteilung von Asylentscheiden von vornherein. Auch Personendaten von Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen dürfen dem Heimatstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen zudem keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die Aufnahme eines Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates ist zwecks Beschaffung allfälliger Reisepapiere erst dann erlaubt, wenn ein erstinstanzlicher ablehnender Asylentscheid vorliegt (Art. 97 Abs. 2 AsylG).</p><p>3. Im Bereich der inneren Sicherheit erfüllt der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Aufgaben des präventiven Staatsschutzes und damit der Spionageabwehr. Für die Informationsbeschaffung gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) stehen allerdings nur eng begrenzte Möglichkeiten und Mittel der Informationsbeschaffung zur Verfügung. Eine wichtige Rolle spielt dabei die präventive Arbeit. Damit der NDB seine Rolle als präventives Sicherheitsorgan des Bundes auch angesichts des heutigen Bedrohungsbildes effizient wahrnehmen kann, hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einem neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) durchgeführt. Das Nachrichtendienstgesetz regelt Aufgaben, Schranken und Kontrolle des NDB im In- und Ausland. Es schafft die Voraussetzungen für das rechtzeitige Erkennen von Bedrohungen und Gefahren zum Schutz der Schweiz. Um die Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, will der Bundesrat den veränderten Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit mit zusätzlichen Massnahmen begegnen und bei besonderem Bedrohungspotenzial zusätzliche, genehmigungspflichtige Möglichkeiten der Informationsbeschaffung einführen. Die eidgenössischen Räte werden demnächst die Vorlage und ihre finanziellen und personellen Auswirkungen behandeln können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Hat der Bundesrat den Mut zu folgenden Schritten?</p><p>1. Edward Snowden und allen Personen, die durch seine mutigen Enthüllungen zugunsten der bürgerlichen Freiheiten ebenfalls bedroht sind, wird unverzüglich politisches Asyl gewährt.</p><p>2. Diese unwiderrufliche Entscheidung wird der Regierung Obama mitgeteilt.</p><p>3. Den Schweizer Geheimdiensten werden alle notwendigen personellen, finanziellen und technischen Mittel zur Verfügung gestellt, um die Spionageaktivitäten und die zunehmende Datenüberwachung gewisser antidemokratischer Länder wirksam zu bekämpfen und zu verhindern.</p>
  • Spionage durch die CIA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Jahrzehnten ist die Schweiz gegenüber verschiedenen Formen der Spionage in den Bereichen Politik, Banken, Finanzen, Wirtschaft und Industrie, insbesondere durch elektronische Hilfsmittel, darunter das Internet, anfällig.</p><p>Trotz zahlreichen Übergriffen auf die Server wichtiger Departemente, darunter des EDA, sowie von entsprechenden Manipulationen ergreift der Bundesrat weder die richtigen noch angemessene Massnahmen, um die illegalen Aktivitäten der Geheimdienste von Ländern zu bekämpfen, die sich als "Freunde der Schweiz" ausgeben und unser Land gleichzeitig niederträchtig erpressen.</p><p>Ebenfalls scheint der Bundesrat trotz zahlreichen Warnungen wachsamer Parlamentarierinnen und Parlamentarier sowie des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten weder geneigt noch darum besorgt zu sein, die Privatsphäre der Schweizer Bürgerinnen und Bürger angesichts von Google, Skype, Youtube, Facebook usw. zu schützen.</p><p>Edward Snowden, der kürzlich die Machenschaften der CIA in der Schweiz im Bereich der Bankenspionage enthüllt hat, droht jetzt die Auslieferung und lebenslange Haft, wenn nicht gar eine aussergerichtliche Hinrichtung oder die Entführung durch die amerikanischen Geheimdienste.</p>
    • <p>1. Jede Person, die zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, kann an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz ein Asylgesuch einreichen (Art. 18 und 19 des Asylgesetzes, AsylG; SR 142.31). Personen, die sich im Ausland befinden, kann die Einreise in die Schweiz mit einem humanitären Visum bewilligt werden, wenn die Betroffenen konkret, ernsthaft und unmittelbar an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung, VEV; SR 142.204). Die Asylgewährung in der Schweiz setzt voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten insbesondere die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Ob die entsprechenden gesetzlichen und völkerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Asylbehörden sorgfältig geprüft. Voraussetzung ist aber, dass ein persönliches Asylgesuch gestellt wird. Eine Asylgewährung von Amtes wegen ist nicht vorgesehen.</p><p>2. Da der Heimatstaat einer asylsuchenden Person gar nicht Partei im Asylverfahren ist, entfällt eine Mitteilung von Asylentscheiden von vornherein. Auch Personendaten von Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen dürfen dem Heimatstaat nicht bekanntgegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen zudem keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Die Aufnahme eines Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates ist zwecks Beschaffung allfälliger Reisepapiere erst dann erlaubt, wenn ein erstinstanzlicher ablehnender Asylentscheid vorliegt (Art. 97 Abs. 2 AsylG).</p><p>3. Im Bereich der inneren Sicherheit erfüllt der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Aufgaben des präventiven Staatsschutzes und damit der Spionageabwehr. Für die Informationsbeschaffung gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) stehen allerdings nur eng begrenzte Möglichkeiten und Mittel der Informationsbeschaffung zur Verfügung. Eine wichtige Rolle spielt dabei die präventive Arbeit. Damit der NDB seine Rolle als präventives Sicherheitsorgan des Bundes auch angesichts des heutigen Bedrohungsbildes effizient wahrnehmen kann, hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einem neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG) durchgeführt. Das Nachrichtendienstgesetz regelt Aufgaben, Schranken und Kontrolle des NDB im In- und Ausland. Es schafft die Voraussetzungen für das rechtzeitige Erkennen von Bedrohungen und Gefahren zum Schutz der Schweiz. Um die Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, will der Bundesrat den veränderten Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit mit zusätzlichen Massnahmen begegnen und bei besonderem Bedrohungspotenzial zusätzliche, genehmigungspflichtige Möglichkeiten der Informationsbeschaffung einführen. Die eidgenössischen Räte werden demnächst die Vorlage und ihre finanziellen und personellen Auswirkungen behandeln können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Hat der Bundesrat den Mut zu folgenden Schritten?</p><p>1. Edward Snowden und allen Personen, die durch seine mutigen Enthüllungen zugunsten der bürgerlichen Freiheiten ebenfalls bedroht sind, wird unverzüglich politisches Asyl gewährt.</p><p>2. Diese unwiderrufliche Entscheidung wird der Regierung Obama mitgeteilt.</p><p>3. Den Schweizer Geheimdiensten werden alle notwendigen personellen, finanziellen und technischen Mittel zur Verfügung gestellt, um die Spionageaktivitäten und die zunehmende Datenüberwachung gewisser antidemokratischer Länder wirksam zu bekämpfen und zu verhindern.</p>
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