Massnahmen zur Förderung von einheimischem Holz

ShortId
13.3433
Id
20133433
Updated
27.07.2023 21:28
Language
de
Title
Massnahmen zur Förderung von einheimischem Holz
AdditionalIndexing
15;nachhaltige Nutzung;Ursprungsbezeichnung;Inlandsproduktion;öffentliche Investition;Holzprodukt;Bauholz;Submissionswesen;Staatswald;öffentliche Infrastruktur;Gütezeichen;Umweltzeichen;öffentliches Bauwesen
1
  • L04K07050401, Holzprodukt
  • L04K07060204, Inlandsproduktion
  • L06K140107010603, Staatswald
  • L04K07050301, öffentliches Bauwesen
  • L05K0705040101, Bauholz
  • L04K11090107, öffentliche Investition
  • L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L06K060103010101, nachhaltige Nutzung
  • L05K0701010304, Gütezeichen
  • L06K070101030401, Umweltzeichen
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Die Verwendung von Holz aus den eigenen Wäldern stellt beschaffungsrechtlich kein Hindernis dar. Falls die Verarbeitung nicht in Eigenregie erfolgt, sind dafür Dienstleistungen zu beziehen, die je nach Auftraggeber den beschaffungsrechtlichen Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) oder entsprechenden kantonalen bzw. kommunalen Rechtsgrundlagen unterliegen. Es ist ebenfalls möglich, dass bei der Ausschreibung von Projekten die Anforderung gestellt wird, dass Holz aus dem Wald der betroffenen Körperschaft verwendet wird, sofern die Grundsätze des anwendbaren Beschaffungsrechts eingehalten werden. Gemäss dem heute geltenden rechtlichen Rahmen darf die Ausschreibung insbesondere nicht diskriminierend sein, das heisst, dass das Holz der öffentlichen Körperschaft allen potenziellen Dienstleistungserbringern zur Verfügung stehen muss.</p><p>3./4. Die Ausschreibung von öffentlichen Bauherren sollte gemäss Empfehlung "Nachhaltig produziertes Holz beschaffen" (Nr. 2012/1) der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) die Anforderung der Nachhaltigkeit enthalten. Öffentliche Bauherren können somit bei der Beschaffung von Holz (z. B. Konstruktionsholz, Holzwerkstoffe, Möbel, Bauteile mit Holz) die Anforderung der Nachhaltigkeit verlangen. Das Holz muss dann aus nachhaltig bewirtschafteten und legalen Quellen stammen. Auf Verlangen der Bauherrschaft müssen die Anbieter den Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung erbringen, zum Beispiel mit dem Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH), dem FSC- oder dem PEFC-Zertifikat.</p><p>Wie in der Antwort des Bundesrates zur Interpellation Rime Jean-François 09.4026 ausgeführt, kann aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz in der WTO und in Abkommen gegenüber der EU und Drittstaaten im Bereich der öffentlichen Beschaffung eingegangen ist, sowie der rechtlichen Grundlagen bei Ausschreibungen zwar die Anforderung an die Nachhaltigkeit von Produkten gestellt, aber kein einzelnes Label wie etwa das Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH) vorgeschrieben werden.</p><p>Als Folge der parlamentarischen Initiative 12.477, "Verwendung von Schweizer Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung", ist ein externes Gutachten in Ausarbeitung, welches beschaffungsrechtliche Fragen klären soll. Das Gutachten wird im Herbst 2013 erwartet und soll der UREK-S bei der Vorprüfung dieser parlamentarischen Initiative vorgelegt werden.</p><p>5. Die Marke Minergie wird vom gleichnamigen Verein getragen und weiterentwickelt. Der Bund kann dem Verein Minergie keine Vorgaben machen, welche Kriterien für das Minergie-Eco-Label zu erfüllen sind.</p><p>6. Der Bundesrat hat mit der Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten (SR 944.021) per 1. Oktober 2010 die Deklarationspflicht nach Holzart und Holzherkunft eingeführt. Damit werden Rund- und Rohholz und bestimmte Holzprodukte aus Massivholz, deren Herkunft und Holzart relativ leicht ermittelt werden können, einer Deklarationspflicht unterstellt. Damit erhalten die Konsumentinnen und Konsumenten schon jetzt die Möglichkeit, die geografische Herkunft von Holz bei ihrem Kaufentscheid zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der allfälligen Einführung einer der EUTR (Holzhandelsverordnung der EU, EUTR 995/2010) entsprechenden Gesetzgebung in der Schweiz (vgl. Antwort des Bundesrates vom 21. Juni 2013 auf die Motion 13.3350, "Staatsgarantie für Legalität und Nachhaltigkeit des Schweizer Holzes"), wurde beschlossen, vorläufig keine Änderung des Geltungsbereichs der Deklarationspflicht vorzunehmen.</p><p>Daneben hat das Parlament mit der Verabschiedung der Revision des Markenschutzgesetzes (Swissness-Vorlage) am 21. Juni 2013 die Grundlage geschaffen (Art. 41a, neu, des Waldgesetzes), damit die Einführung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) oder geschützten geografischen Angaben (GGA) für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte (z. B. AOC "Bois du Jura") möglich wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die wirtschaftliche Zukunft der Schweizer Waldwirtschaft sieht leider nicht verheissungsvoll aus. Regelmässig geben die betroffenen Kreise ihrer Sorge Ausdruck, und sie rufen nach Massnahmen. Sie möchten beispielsweise wissen, ob die öffentliche Hand beabsichtigt, für eigene Bauvorhaben einheimischem Holz den Vorzug zu geben. Dabei stellen sich aber angesichts geltender Handelsverträge und im Hinblick auf die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen einige rechtliche Fragen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat deshalb, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Darf ein Gemeinwesen (ein Kanton oder eine Gemeinde, die Wald besitzen und das dort wachsende Holz nutzen können) das eigene Holz im Rahmen einer Eigenleistung als Baumaterial nutzen?</p><p>2. Ist ein Gemeinwesen berechtigt, anlässlich einer Ausschreibung einem Anbieter Holz als "Tauschmittel" anzubieten ("Ich schlage das Volumen an Holz, das für die Errichtung des Bauwerks gebraucht wird; der Anbieter verbaut dieses Holz.")?</p><p>3. Ist es möglich, eine Ausschreibung zu machen, die als Kriterium eine nachhaltige Entwicklung hat und deshalb verlangt, dass ein Anbieter die Anforderungen nach den Labels FSC, PEFC oder "Schweizer Holz" einhält (vgl. dazu das Dokument "Le bois d''origine suisse' reconnu comme garantie de durabilité")? Darf ein Gemeinwesen eine Ausschreibung machen, die als Kriterium für die nachhaltige Entwicklung und für die Einhaltung der Qualitätsanforderungen einzig die Verwendung von Holz zulässt, das nach dem Label "Schweizer Holz" zertifiziert ist?</p><p>4. Darf ein Gemeinwesen eine Ausschreibung machen und zum Hauptangebot eine Variante fordern, in der einzig Holz, das nach dem Label "Schweizer Holz" zertifiziert ist, berücksichtigt wird?</p><p>5. Ist es denkbar, dass das Label "Minergie-Eco" dahingehend überarbeitet wird, dass nur noch Holz, das innerhalb eines bestimmten Radius geschlagen worden ist, verwendet werden darf (ähnlich, wie dies beim Beton der Fall ist - wiederaufbereiteter Beton muss aus einem Umkreis von höchstens 25 Kilometern stammen)?</p><p>6. Ist es denkbar, dass die Pflicht zur Deklaration des Holzes auf Unternehmen und das Kunsthandwerk ausgedehnt wird, sodass die Konsumentinnen und Konsumenten die geografische Herkunft des Holzes in Erfahrung bringen können? Ähnlich ist dies bei Lebensmitteln der Fall.</p>
  • Massnahmen zur Förderung von einheimischem Holz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Die Verwendung von Holz aus den eigenen Wäldern stellt beschaffungsrechtlich kein Hindernis dar. Falls die Verarbeitung nicht in Eigenregie erfolgt, sind dafür Dienstleistungen zu beziehen, die je nach Auftraggeber den beschaffungsrechtlichen Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) oder entsprechenden kantonalen bzw. kommunalen Rechtsgrundlagen unterliegen. Es ist ebenfalls möglich, dass bei der Ausschreibung von Projekten die Anforderung gestellt wird, dass Holz aus dem Wald der betroffenen Körperschaft verwendet wird, sofern die Grundsätze des anwendbaren Beschaffungsrechts eingehalten werden. Gemäss dem heute geltenden rechtlichen Rahmen darf die Ausschreibung insbesondere nicht diskriminierend sein, das heisst, dass das Holz der öffentlichen Körperschaft allen potenziellen Dienstleistungserbringern zur Verfügung stehen muss.</p><p>3./4. Die Ausschreibung von öffentlichen Bauherren sollte gemäss Empfehlung "Nachhaltig produziertes Holz beschaffen" (Nr. 2012/1) der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) die Anforderung der Nachhaltigkeit enthalten. Öffentliche Bauherren können somit bei der Beschaffung von Holz (z. B. Konstruktionsholz, Holzwerkstoffe, Möbel, Bauteile mit Holz) die Anforderung der Nachhaltigkeit verlangen. Das Holz muss dann aus nachhaltig bewirtschafteten und legalen Quellen stammen. Auf Verlangen der Bauherrschaft müssen die Anbieter den Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung erbringen, zum Beispiel mit dem Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH), dem FSC- oder dem PEFC-Zertifikat.</p><p>Wie in der Antwort des Bundesrates zur Interpellation Rime Jean-François 09.4026 ausgeführt, kann aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Schweiz in der WTO und in Abkommen gegenüber der EU und Drittstaaten im Bereich der öffentlichen Beschaffung eingegangen ist, sowie der rechtlichen Grundlagen bei Ausschreibungen zwar die Anforderung an die Nachhaltigkeit von Produkten gestellt, aber kein einzelnes Label wie etwa das Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH) vorgeschrieben werden.</p><p>Als Folge der parlamentarischen Initiative 12.477, "Verwendung von Schweizer Holz in Bauten mit öffentlicher Finanzierung", ist ein externes Gutachten in Ausarbeitung, welches beschaffungsrechtliche Fragen klären soll. Das Gutachten wird im Herbst 2013 erwartet und soll der UREK-S bei der Vorprüfung dieser parlamentarischen Initiative vorgelegt werden.</p><p>5. Die Marke Minergie wird vom gleichnamigen Verein getragen und weiterentwickelt. Der Bund kann dem Verein Minergie keine Vorgaben machen, welche Kriterien für das Minergie-Eco-Label zu erfüllen sind.</p><p>6. Der Bundesrat hat mit der Verordnung vom 4. Juni 2010 über die Deklaration von Holz und Holzprodukten (SR 944.021) per 1. Oktober 2010 die Deklarationspflicht nach Holzart und Holzherkunft eingeführt. Damit werden Rund- und Rohholz und bestimmte Holzprodukte aus Massivholz, deren Herkunft und Holzart relativ leicht ermittelt werden können, einer Deklarationspflicht unterstellt. Damit erhalten die Konsumentinnen und Konsumenten schon jetzt die Möglichkeit, die geografische Herkunft von Holz bei ihrem Kaufentscheid zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der allfälligen Einführung einer der EUTR (Holzhandelsverordnung der EU, EUTR 995/2010) entsprechenden Gesetzgebung in der Schweiz (vgl. Antwort des Bundesrates vom 21. Juni 2013 auf die Motion 13.3350, "Staatsgarantie für Legalität und Nachhaltigkeit des Schweizer Holzes"), wurde beschlossen, vorläufig keine Änderung des Geltungsbereichs der Deklarationspflicht vorzunehmen.</p><p>Daneben hat das Parlament mit der Verabschiedung der Revision des Markenschutzgesetzes (Swissness-Vorlage) am 21. Juni 2013 die Grundlage geschaffen (Art. 41a, neu, des Waldgesetzes), damit die Einführung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) oder geschützten geografischen Angaben (GGA) für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte (z. B. AOC "Bois du Jura") möglich wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die wirtschaftliche Zukunft der Schweizer Waldwirtschaft sieht leider nicht verheissungsvoll aus. Regelmässig geben die betroffenen Kreise ihrer Sorge Ausdruck, und sie rufen nach Massnahmen. Sie möchten beispielsweise wissen, ob die öffentliche Hand beabsichtigt, für eigene Bauvorhaben einheimischem Holz den Vorzug zu geben. Dabei stellen sich aber angesichts geltender Handelsverträge und im Hinblick auf die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen einige rechtliche Fragen.</p><p>Wir bitten den Bundesrat deshalb, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Darf ein Gemeinwesen (ein Kanton oder eine Gemeinde, die Wald besitzen und das dort wachsende Holz nutzen können) das eigene Holz im Rahmen einer Eigenleistung als Baumaterial nutzen?</p><p>2. Ist ein Gemeinwesen berechtigt, anlässlich einer Ausschreibung einem Anbieter Holz als "Tauschmittel" anzubieten ("Ich schlage das Volumen an Holz, das für die Errichtung des Bauwerks gebraucht wird; der Anbieter verbaut dieses Holz.")?</p><p>3. Ist es möglich, eine Ausschreibung zu machen, die als Kriterium eine nachhaltige Entwicklung hat und deshalb verlangt, dass ein Anbieter die Anforderungen nach den Labels FSC, PEFC oder "Schweizer Holz" einhält (vgl. dazu das Dokument "Le bois d''origine suisse' reconnu comme garantie de durabilité")? Darf ein Gemeinwesen eine Ausschreibung machen, die als Kriterium für die nachhaltige Entwicklung und für die Einhaltung der Qualitätsanforderungen einzig die Verwendung von Holz zulässt, das nach dem Label "Schweizer Holz" zertifiziert ist?</p><p>4. Darf ein Gemeinwesen eine Ausschreibung machen und zum Hauptangebot eine Variante fordern, in der einzig Holz, das nach dem Label "Schweizer Holz" zertifiziert ist, berücksichtigt wird?</p><p>5. Ist es denkbar, dass das Label "Minergie-Eco" dahingehend überarbeitet wird, dass nur noch Holz, das innerhalb eines bestimmten Radius geschlagen worden ist, verwendet werden darf (ähnlich, wie dies beim Beton der Fall ist - wiederaufbereiteter Beton muss aus einem Umkreis von höchstens 25 Kilometern stammen)?</p><p>6. Ist es denkbar, dass die Pflicht zur Deklaration des Holzes auf Unternehmen und das Kunsthandwerk ausgedehnt wird, sodass die Konsumentinnen und Konsumenten die geografische Herkunft des Holzes in Erfahrung bringen können? Ähnlich ist dies bei Lebensmitteln der Fall.</p>
    • Massnahmen zur Förderung von einheimischem Holz

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