Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses

ShortId
13.3441
Id
20133441
Updated
25.06.2025 00:17
Language
de
Title
Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses
AdditionalIndexing
12;Bericht;häusliche Gewalt;Datenübertragung;Koordination;Informationsaustausch
1
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L03K020206, Bericht
  • L04K08020314, Koordination
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L05K1202020102, Datenübertragung
Texts
  • <p>Um Opfer von häuslicher Gewalt (Erwachsene und Kinder) vor schweren Delikten schützen zu können, sind eine frühzeitige und institutionenübergreifende Einschätzung des von der gewaltausübenden Person ausgehenden Gefahrenniveaus sowie das Erstellen einer Sicherheitsplanung für die Opfer unabdingbar. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 13.3161 feststellt, liegen in der Schweiz noch keine Erfahrungen im Bedrohungs- resp. Sicherheitsmanagement vor. Bevor die für die Gefahrenabwehr zuständigen Kantone Bedrohungsmanagement-Konzepte umsetzen können, gilt es, </p><p>1. möglichst schweizweit ein einheitliches Verständnis des Begriffs Bedrohungs- und/oder Sicherheitsmanagement zu schaffen, </p><p>2. die involvierten Institutionen und Zielgruppen unter spezieller Klärung der Rolle des Opfers häuslicher Gewalt zu definieren,</p><p>3. Wissen über validierte Instrumente zur Gefährlichkeitseinschätzung zu generieren und </p><p>4. abzuklären, ob die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von multiinstitutionellen Risikoeinschätzungs- und Bedrohungsmanagement-Konferenzen inklusive des damit verbundenen Datenaustauschs vorhanden seien. Dabei soll aufgezeigt werden, wie allfällige gesetzliche Lücken kantonal oder national geschlossen werden könnten. Falls die bisherigen gesetzlichen Grundlagen ausreichen, soll das Zusammenspiel der verschiedenen Normen für multiinstitutionelle Fallkonferenzen geklärt und anschliessend den Rechtsanwendenden kommuniziert werden.</p><p>Bei der Klärung dieser Grundsatzfragen soll der Fokus auf häusliche Gewalt gerichtet werden, da sich Dynamik und Opfersituation massgeblich von jenen anderer Gewaltformen (z. B. gegen Behördenangehörige) unterscheiden. Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen.</p>
  • <p>Das von verschiedenen Kantonen der Deutschschweiz geplante Bedrohungsmanagement ist primär Sache der Polizei und damit Aufgabe der Kantone (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Motion Feri 13.3161). Der Bundesrat wird deshalb den Bericht in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellen. Er wird den Schwerpunkt auf allfällige Hindernisse des Datenaustauschs im Bundesrecht legen und die ersten Erfahrungen der Kantone mit dem neuen Instrument mitberücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Grundlagenbericht zum Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt in der Schweiz mit speziellem Fokus auf den rechtlichen Aspekt des für das koordinierte Vorgehen notwendigen Datenaustauschs zu verfassen.</p>
  • Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Um Opfer von häuslicher Gewalt (Erwachsene und Kinder) vor schweren Delikten schützen zu können, sind eine frühzeitige und institutionenübergreifende Einschätzung des von der gewaltausübenden Person ausgehenden Gefahrenniveaus sowie das Erstellen einer Sicherheitsplanung für die Opfer unabdingbar. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion 13.3161 feststellt, liegen in der Schweiz noch keine Erfahrungen im Bedrohungs- resp. Sicherheitsmanagement vor. Bevor die für die Gefahrenabwehr zuständigen Kantone Bedrohungsmanagement-Konzepte umsetzen können, gilt es, </p><p>1. möglichst schweizweit ein einheitliches Verständnis des Begriffs Bedrohungs- und/oder Sicherheitsmanagement zu schaffen, </p><p>2. die involvierten Institutionen und Zielgruppen unter spezieller Klärung der Rolle des Opfers häuslicher Gewalt zu definieren,</p><p>3. Wissen über validierte Instrumente zur Gefährlichkeitseinschätzung zu generieren und </p><p>4. abzuklären, ob die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von multiinstitutionellen Risikoeinschätzungs- und Bedrohungsmanagement-Konferenzen inklusive des damit verbundenen Datenaustauschs vorhanden seien. Dabei soll aufgezeigt werden, wie allfällige gesetzliche Lücken kantonal oder national geschlossen werden könnten. Falls die bisherigen gesetzlichen Grundlagen ausreichen, soll das Zusammenspiel der verschiedenen Normen für multiinstitutionelle Fallkonferenzen geklärt und anschliessend den Rechtsanwendenden kommuniziert werden.</p><p>Bei der Klärung dieser Grundsatzfragen soll der Fokus auf häusliche Gewalt gerichtet werden, da sich Dynamik und Opfersituation massgeblich von jenen anderer Gewaltformen (z. B. gegen Behördenangehörige) unterscheiden. Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen.</p>
    • <p>Das von verschiedenen Kantonen der Deutschschweiz geplante Bedrohungsmanagement ist primär Sache der Polizei und damit Aufgabe der Kantone (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Motion Feri 13.3161). Der Bundesrat wird deshalb den Bericht in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellen. Er wird den Schwerpunkt auf allfällige Hindernisse des Datenaustauschs im Bundesrecht legen und die ersten Erfahrungen der Kantone mit dem neuen Instrument mitberücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Grundlagenbericht zum Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt in der Schweiz mit speziellem Fokus auf den rechtlichen Aspekt des für das koordinierte Vorgehen notwendigen Datenaustauschs zu verfassen.</p>
    • Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses

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