Evaluation der Sachplanung des Bundes

ShortId
13.3461
Id
20133461
Updated
24.06.2025 23:46
Language
de
Title
Evaluation der Sachplanung des Bundes
AdditionalIndexing
2846;Evaluation;Beziehung Bund-Kanton;Sachplan;Vollzug von Beschlüssen;Gesetzesevaluation
1
  • L04K01020412, Sachplan
  • L04K08020302, Evaluation
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bund hat mit dem Raumplanungsgesetz ein gutes Planungsinstrument. Der Bund ist jedoch mit der Sachplanung gegenüber den gesetzlichen Anforderungen im Verzug. Die Bundesplanung ist mehr als 30 Jahre nach Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes immer noch nicht vollständig. Anstatt in den Sachplänen aufzuzeigen, wie er seine raumwirksamen Aufgaben untereinander und gegenüber den Kantonen und Gemeinden abstimmt, beschäftigt sich der Bund noch immer mit Grundsatzfragen, wie z. B. jene nach der Planungspflicht und Sachplanrelevanz einzelner Vorhaben, nach der rechtlichen Tragweite von Sachplaneinträgen oder der Einbindung der Kantone und anderer raumplanerischer Akteure in die Sachplanerarbeitung. Die planerischen Rückstände oder Versäumnisse erschweren die Koordination und die Arbeit der Kantone, Städte und Gemeinden. Sie haben 1989 sogar zu einer Rüge durch das Bundesgericht geführt (BGE 115 Ib 131). Die Raumplanungsverordnung vom 22. Oktober 1997 verlangt, dass die für Raumplanung und Regionalpolitik zuständigen Fachstellen des Bundes in Zusammenarbeit mit der Raumordnungskonferenz des Bundes, der sämtliche Verwaltungseinheiten des Bundes mit raumplanungsrelevanten Aufgaben angehören, für die Evaluation der raumordnungspolitischen Massnahmen des Bundes sowie der Bestrebungen im Bereich der Koordination sorgen. Sie müssen dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte einmal pro Legislaturperiode Bericht über die Ergebnisse dieser Evaluation erstatten (Art. 9). Dieser Verpflichtung kommt der Bund schon lange nicht mehr nach. Mit der Volksabstimmung zum neuen Raumplanungsgesetz hat das Volk gezeigt, dass es einen besseren Vollzug der Raumplanung will. Dies gilt auch für den Bund. Der Handlungsbedarf ist also umso mehr gegeben. Die Schwachstellen der heutigen Bundesplanung sind in einem Bericht aufzuzeigen, und es sind Wege zu formulieren, wie die Situation verbessert werden kann. Um Objektivität zu gewährleisten, wäre es prüfenswert, den Bericht von externer Seite erstellen zu lassen.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Evaluation der Sachplanung des Bundes sowie der Bestrebungen im Bereich der Koordination vorzulegen.</p>
  • Evaluation der Sachplanung des Bundes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bund hat mit dem Raumplanungsgesetz ein gutes Planungsinstrument. Der Bund ist jedoch mit der Sachplanung gegenüber den gesetzlichen Anforderungen im Verzug. Die Bundesplanung ist mehr als 30 Jahre nach Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes immer noch nicht vollständig. Anstatt in den Sachplänen aufzuzeigen, wie er seine raumwirksamen Aufgaben untereinander und gegenüber den Kantonen und Gemeinden abstimmt, beschäftigt sich der Bund noch immer mit Grundsatzfragen, wie z. B. jene nach der Planungspflicht und Sachplanrelevanz einzelner Vorhaben, nach der rechtlichen Tragweite von Sachplaneinträgen oder der Einbindung der Kantone und anderer raumplanerischer Akteure in die Sachplanerarbeitung. Die planerischen Rückstände oder Versäumnisse erschweren die Koordination und die Arbeit der Kantone, Städte und Gemeinden. Sie haben 1989 sogar zu einer Rüge durch das Bundesgericht geführt (BGE 115 Ib 131). Die Raumplanungsverordnung vom 22. Oktober 1997 verlangt, dass die für Raumplanung und Regionalpolitik zuständigen Fachstellen des Bundes in Zusammenarbeit mit der Raumordnungskonferenz des Bundes, der sämtliche Verwaltungseinheiten des Bundes mit raumplanungsrelevanten Aufgaben angehören, für die Evaluation der raumordnungspolitischen Massnahmen des Bundes sowie der Bestrebungen im Bereich der Koordination sorgen. Sie müssen dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte einmal pro Legislaturperiode Bericht über die Ergebnisse dieser Evaluation erstatten (Art. 9). Dieser Verpflichtung kommt der Bund schon lange nicht mehr nach. Mit der Volksabstimmung zum neuen Raumplanungsgesetz hat das Volk gezeigt, dass es einen besseren Vollzug der Raumplanung will. Dies gilt auch für den Bund. Der Handlungsbedarf ist also umso mehr gegeben. Die Schwachstellen der heutigen Bundesplanung sind in einem Bericht aufzuzeigen, und es sind Wege zu formulieren, wie die Situation verbessert werden kann. Um Objektivität zu gewährleisten, wäre es prüfenswert, den Bericht von externer Seite erstellen zu lassen.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Evaluation der Sachplanung des Bundes sowie der Bestrebungen im Bereich der Koordination vorzulegen.</p>
    • Evaluation der Sachplanung des Bundes

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