Ungerechtfertigte Bussen aufgrund des fehlenden CH-Klebers für Schweizer Autofahrer im Ausland verhindern
- ShortId
-
13.3464
- Id
-
20133464
- Updated
-
27.07.2023 22:17
- Language
-
de
- Title
-
Ungerechtfertigte Bussen aufgrund des fehlenden CH-Klebers für Schweizer Autofahrer im Ausland verhindern
- AdditionalIndexing
-
48;Ausweis;Führerschein;Fahrzeugausrüstung;Strassenverkehrsordnung;internationales Übereinkommen;Schweizer/in;Ausland;Strassenverkehr;Autofahrer/in
- 1
-
- L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
- L05K0506010605, Schweizer/in
- L04K18010401, Fahrzeugausrüstung
- L04K18020401, Führerschein
- L04K05060104, Ausweis
- L06K180102010101, Autofahrer/in
- L03K180301, Strassenverkehr
- L03K100103, Ausland
- L03K100202, internationales Übereinkommen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den vergangenen Wochen wurden zum x-ten Mal Autofahrerinnen und Autofahrer mit Schweizer Kontrollschild beim Grenzübertritt nach Italien von italienischer Seite diskriminiert.</p><p>In Italien kam es in letzter Zeit erneut zu einer Welle von Bussen für Schweizer Autofahrerinnen und Autofahrern, die die Grenze passieren. Sie machen sich strafbar, da ihre Fahrzeuge keinen CH-Kleber neben dem Kontrollschild aufweisen.</p><p>Bekanntermassen sind aber auf den Schweizer Kontrollschildern sowohl das Schweizer Wappen wie auch das Wappen des jeweiligen Kantons abgebildet. Es kann also nicht der geringste Zweifel über den Zulassungsstaat aufkommen. </p><p>Das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968 sieht in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a Folgendes vor:</p><p>Art. 37 Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates</p><p>Abs. 1 Bst. a</p><p>a. Ausser dem Kennzeichen muss jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist.</p><p>Auf dieser gesetzlichen Grundlage, mit Übereifer (und klaren Diskriminierungsabsichten) angewendet, begründet Italien die Bussen für Schweizer Fahrzeuge, die das Kennzeichen "CH" nicht haben. Das Schweizer Wappen auf unseren Kontrollschildern sei nach dem obenzitierten Artikel des Wiener Übereinkommens kein ausreichendes Unterscheidungszeichen, daher sei die Abkürzung "CH" notwendig.</p>
- <p>Die Bestimmungen zu den Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates von Motorfahrzeugen und Anhängern sind in Artikel 37 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (Wiener Übereinkommen; SR 0.741.10) enthalten. Nach diesen Bestimmungen, die auch für die Schweiz gelten, muss jedes Motorfahrzeug im internationalen Verkehr ausser dem Nummernschild ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist. Dieses Zeichen kann entweder unabhängig vom Nummernschild angebracht oder Bestandteil desselben sein. Wenn das Unterscheidungszeichen Bestandteil des Nummernschildes ist, muss es auch auf dem vorderen Nummernschild angebracht sein.</p><p>Weil das Unterscheidungszeichen auf dem vorderen Nummernschild der Schweiz nicht enthalten ist (und auch das vom Motionär als Ersatz geforderte Wappen fehlt), sind in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr mit einem unabhängigen Unterscheidungszeichen (CH-Kleber) zu versehen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Aufkleben dieses unabhängigen Unterscheidungszeichens zumutbar ist. Unter diesen Umständen besteht aus Sicht des Bundesrates keine Notwendigkeit, das Wiener Übereinkommen entsprechend anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um zu verhindern, dass Schweizer Autofahrerinnen und Autofahrer, die die Landesgrenzen ohne CH-Kleber passieren, vorgeschobene und diskriminierende Bussen erhalten, wird der Bundesrat beauftragt, über das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation aktiv zu werden. Er soll darauf hinwirken, dass das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr so geändert wird, dass das Schweizer Wappen auf unseren Kontrollschildern eindeutig und ausdrücklich als das verlangte Unterscheidungszeichen gilt.</p><p>Es gibt nämlich kein deutlicheres Unterscheidungszeichen für den Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, als das Schweizer Wappen, das auf unseren Kontrollschildern bereits abgebildet ist.</p>
- Ungerechtfertigte Bussen aufgrund des fehlenden CH-Klebers für Schweizer Autofahrer im Ausland verhindern
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>In den vergangenen Wochen wurden zum x-ten Mal Autofahrerinnen und Autofahrer mit Schweizer Kontrollschild beim Grenzübertritt nach Italien von italienischer Seite diskriminiert.</p><p>In Italien kam es in letzter Zeit erneut zu einer Welle von Bussen für Schweizer Autofahrerinnen und Autofahrern, die die Grenze passieren. Sie machen sich strafbar, da ihre Fahrzeuge keinen CH-Kleber neben dem Kontrollschild aufweisen.</p><p>Bekanntermassen sind aber auf den Schweizer Kontrollschildern sowohl das Schweizer Wappen wie auch das Wappen des jeweiligen Kantons abgebildet. Es kann also nicht der geringste Zweifel über den Zulassungsstaat aufkommen. </p><p>Das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968 sieht in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a Folgendes vor:</p><p>Art. 37 Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates</p><p>Abs. 1 Bst. a</p><p>a. Ausser dem Kennzeichen muss jedes Kraftfahrzeug im internationalen Verkehr hinten ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist.</p><p>Auf dieser gesetzlichen Grundlage, mit Übereifer (und klaren Diskriminierungsabsichten) angewendet, begründet Italien die Bussen für Schweizer Fahrzeuge, die das Kennzeichen "CH" nicht haben. Das Schweizer Wappen auf unseren Kontrollschildern sei nach dem obenzitierten Artikel des Wiener Übereinkommens kein ausreichendes Unterscheidungszeichen, daher sei die Abkürzung "CH" notwendig.</p>
- <p>Die Bestimmungen zu den Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates von Motorfahrzeugen und Anhängern sind in Artikel 37 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (Wiener Übereinkommen; SR 0.741.10) enthalten. Nach diesen Bestimmungen, die auch für die Schweiz gelten, muss jedes Motorfahrzeug im internationalen Verkehr ausser dem Nummernschild ein Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem es zugelassen ist. Dieses Zeichen kann entweder unabhängig vom Nummernschild angebracht oder Bestandteil desselben sein. Wenn das Unterscheidungszeichen Bestandteil des Nummernschildes ist, muss es auch auf dem vorderen Nummernschild angebracht sein.</p><p>Weil das Unterscheidungszeichen auf dem vorderen Nummernschild der Schweiz nicht enthalten ist (und auch das vom Motionär als Ersatz geforderte Wappen fehlt), sind in der Schweiz zugelassene Motorfahrzeuge im internationalen Verkehr mit einem unabhängigen Unterscheidungszeichen (CH-Kleber) zu versehen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Aufkleben dieses unabhängigen Unterscheidungszeichens zumutbar ist. Unter diesen Umständen besteht aus Sicht des Bundesrates keine Notwendigkeit, das Wiener Übereinkommen entsprechend anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Um zu verhindern, dass Schweizer Autofahrerinnen und Autofahrer, die die Landesgrenzen ohne CH-Kleber passieren, vorgeschobene und diskriminierende Bussen erhalten, wird der Bundesrat beauftragt, über das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation aktiv zu werden. Er soll darauf hinwirken, dass das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr so geändert wird, dass das Schweizer Wappen auf unseren Kontrollschildern eindeutig und ausdrücklich als das verlangte Unterscheidungszeichen gilt.</p><p>Es gibt nämlich kein deutlicheres Unterscheidungszeichen für den Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, als das Schweizer Wappen, das auf unseren Kontrollschildern bereits abgebildet ist.</p>
- Ungerechtfertigte Bussen aufgrund des fehlenden CH-Klebers für Schweizer Autofahrer im Ausland verhindern
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