Kauf- und Konsumverbot von alkoholischen Getränken für Asylsuchende, die in Empfangszentren untergebracht sind
- ShortId
-
13.3467
- Id
-
20133467
- Updated
-
27.07.2023 20:36
- Language
-
de
- Title
-
Kauf- und Konsumverbot von alkoholischen Getränken für Asylsuchende, die in Empfangszentren untergebracht sind
- AdditionalIndexing
-
2811;Flüchtlingsbetreuung;Asylbewerber/in;Alkoholkonsum;alkoholisches Getränk;Kauf;Verkaufsverweigerung
- 1
-
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K1402010101, alkoholisches Getränk
- L07K14020101010101, Alkoholkonsum
- L05K0701010203, Kauf
- L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
- L04K01080103, Flüchtlingsbetreuung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Asylsuchende, die in EVZ untergebracht sind, begehen häufig Straftaten, bei denen Personen oder Sachen geschädigt werden, sie belästigen Leute und stören die öffentliche Ordnung.</p><p>Die Situation in Chiasso beispielsweise ist allgemein bekannt und muss nicht weiter ausgeführt werden.</p><p>Nicht selten wird dieses aggressive und störende Verhalten der Asylsuchenden verschlimmert durch eine weit verbreitete Betrunkenheit. Mit der wärmeren Jahreszeit wird sich die Situation diesbezüglich garantiert noch verschlechtern, da die Menge an konsumierten Getränken, natürlich alkoholischer Art, zunehmen wird.</p><p>Für die Betreuung der Asylsuchenden in den EVZ ist der Bund verantwortlich.</p><p>Die lokale Bevölkerung wird wiederholt mit negativen Erlebnissen konfrontiert, weil sie gegen ihren Willen den öffentlichen Raum mit Asylsuchenden aus den EVZ teilen muss, deren Verhalten störend oder gar illegal ist.</p><p>Diese negativen Verhaltensweisen der Asylsuchenden sind auf den Konsum alkoholischer Getränke zurückzuführen oder werden dadurch verschlimmert.</p>
- <p>Artikel 263 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) sieht Strafmassnahmen vor für Personen, die infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig sind und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verüben. Solchen Strafmassnahmen sind auch alle Asylsuchenden unterworfen. Ausserdem hat der Gesetzgeber im Alkoholgesetz (SR 180) in Artikel 41 Absatz 1 kein spezifisches Verbot des Kaufs von alkoholischen Getränken durch erwachsene Personen (Volljährige) vorgesehen, sondern sich auf den Schutz von Minderjährigen beschränkt, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden.</p><p>In den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) des Bundes verbietet die Hausordnung bereits heute den Besitz und Konsum alkoholischer Getränke innerhalb der Bundesunterkünfte. Solche Getränke werden vom Sicherheitspersonal beschlagnahmt.</p><p>Mit der dringlichen Revision des Asylgesetzes (SR 142.31), die am 28. September 2012 verabschiedet wurde, hat der Gesetzgeber überdies den Handlungsspielraum der Behörde erweitert. Der neu eingeführte Artikel 26 Absatz 1bis sieht vor, dass der Bund Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder den ordentlichen Betrieb der Empfangs- und Verfahrenszentren erheblich stören, in besonderen Zentren unterbringen kann.</p><p>In Bezug auf die Situation in Chiasso ist hervorzuheben, dass das Bundesamt für Migration (BFM) verschiedene Anstrengungen unternommen hat, um die Problematik des Alkoholkonsums der im EVZ untergebrachten Asylsuchenden zu verbessern. In diesem Zusammenhang fanden zahlreiche Gespräche zwischen dem BFM und den Gemeindebehörden von Chiasso statt. Dabei wurden konkrete Massnahmen für ein besseres Zusammenleben erarbeitet, die zu einer positiven Entwicklung geführt haben. Dies haben auch die genannten Behörden mehrfach bestätigt. Die Einsetzung von privaten Sicherheitspatrouillen durch das BFM, die Auszahlung des Taschengelds in Form von Naturalien, die Beschäftigung der Asylsuchenden in gemeinnützigen Arbeitsprojekten sowie der Erlass einer Verordnung der Stadt Chiasso (A.P. 32/2009), die den Alkoholkonsum in Parkanlagen und auf öffentlichen Plätzen verbietet, haben sich als wichtige flankierende Massnahmen erwiesen.</p><p>Abschliessend ist zu erwähnen, dass der Gesetzgeber den Konsum und den Missbrauch von alkoholischen Getränken bereits umfassend regelt. Aus der dargelegten Problematik der Motion ergibt sich kein zwingender Grund, welcher eine weitergehende Freiheitsbeschränkung der Asylsuchenden in den Bundeszentren gegenüber einem überwiegenden öffentlichen Interesse rechtfertigen liesse. Im Gegenteil, eine Annahme der Motion käme einer diskriminierenden Einschränkung der persönlichen Freiheit gleich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Asylsuchende, die in den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) untergebracht sind, ein allgemeines Kauf- und Konsumverbot von alkoholischen Getränken zu erlassen.</p>
- Kauf- und Konsumverbot von alkoholischen Getränken für Asylsuchende, die in Empfangszentren untergebracht sind
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Asylsuchende, die in EVZ untergebracht sind, begehen häufig Straftaten, bei denen Personen oder Sachen geschädigt werden, sie belästigen Leute und stören die öffentliche Ordnung.</p><p>Die Situation in Chiasso beispielsweise ist allgemein bekannt und muss nicht weiter ausgeführt werden.</p><p>Nicht selten wird dieses aggressive und störende Verhalten der Asylsuchenden verschlimmert durch eine weit verbreitete Betrunkenheit. Mit der wärmeren Jahreszeit wird sich die Situation diesbezüglich garantiert noch verschlechtern, da die Menge an konsumierten Getränken, natürlich alkoholischer Art, zunehmen wird.</p><p>Für die Betreuung der Asylsuchenden in den EVZ ist der Bund verantwortlich.</p><p>Die lokale Bevölkerung wird wiederholt mit negativen Erlebnissen konfrontiert, weil sie gegen ihren Willen den öffentlichen Raum mit Asylsuchenden aus den EVZ teilen muss, deren Verhalten störend oder gar illegal ist.</p><p>Diese negativen Verhaltensweisen der Asylsuchenden sind auf den Konsum alkoholischer Getränke zurückzuführen oder werden dadurch verschlimmert.</p>
- <p>Artikel 263 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) sieht Strafmassnahmen vor für Personen, die infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig sind und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verüben. Solchen Strafmassnahmen sind auch alle Asylsuchenden unterworfen. Ausserdem hat der Gesetzgeber im Alkoholgesetz (SR 180) in Artikel 41 Absatz 1 kein spezifisches Verbot des Kaufs von alkoholischen Getränken durch erwachsene Personen (Volljährige) vorgesehen, sondern sich auf den Schutz von Minderjährigen beschränkt, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden.</p><p>In den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) des Bundes verbietet die Hausordnung bereits heute den Besitz und Konsum alkoholischer Getränke innerhalb der Bundesunterkünfte. Solche Getränke werden vom Sicherheitspersonal beschlagnahmt.</p><p>Mit der dringlichen Revision des Asylgesetzes (SR 142.31), die am 28. September 2012 verabschiedet wurde, hat der Gesetzgeber überdies den Handlungsspielraum der Behörde erweitert. Der neu eingeführte Artikel 26 Absatz 1bis sieht vor, dass der Bund Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder den ordentlichen Betrieb der Empfangs- und Verfahrenszentren erheblich stören, in besonderen Zentren unterbringen kann.</p><p>In Bezug auf die Situation in Chiasso ist hervorzuheben, dass das Bundesamt für Migration (BFM) verschiedene Anstrengungen unternommen hat, um die Problematik des Alkoholkonsums der im EVZ untergebrachten Asylsuchenden zu verbessern. In diesem Zusammenhang fanden zahlreiche Gespräche zwischen dem BFM und den Gemeindebehörden von Chiasso statt. Dabei wurden konkrete Massnahmen für ein besseres Zusammenleben erarbeitet, die zu einer positiven Entwicklung geführt haben. Dies haben auch die genannten Behörden mehrfach bestätigt. Die Einsetzung von privaten Sicherheitspatrouillen durch das BFM, die Auszahlung des Taschengelds in Form von Naturalien, die Beschäftigung der Asylsuchenden in gemeinnützigen Arbeitsprojekten sowie der Erlass einer Verordnung der Stadt Chiasso (A.P. 32/2009), die den Alkoholkonsum in Parkanlagen und auf öffentlichen Plätzen verbietet, haben sich als wichtige flankierende Massnahmen erwiesen.</p><p>Abschliessend ist zu erwähnen, dass der Gesetzgeber den Konsum und den Missbrauch von alkoholischen Getränken bereits umfassend regelt. Aus der dargelegten Problematik der Motion ergibt sich kein zwingender Grund, welcher eine weitergehende Freiheitsbeschränkung der Asylsuchenden in den Bundeszentren gegenüber einem überwiegenden öffentlichen Interesse rechtfertigen liesse. Im Gegenteil, eine Annahme der Motion käme einer diskriminierenden Einschränkung der persönlichen Freiheit gleich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für Asylsuchende, die in den Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) untergebracht sind, ein allgemeines Kauf- und Konsumverbot von alkoholischen Getränken zu erlassen.</p>
- Kauf- und Konsumverbot von alkoholischen Getränken für Asylsuchende, die in Empfangszentren untergebracht sind
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