Wirtschaftspartnerschaften von Schweiz Tourismus ohne Exklusivitätscharakter
- ShortId
-
13.3486
- Id
-
20133486
- Updated
-
28.07.2023 13:27
- Language
-
de
- Title
-
Wirtschaftspartnerschaften von Schweiz Tourismus ohne Exklusivitätscharakter
- AdditionalIndexing
-
15;öffentlich-rechtliche Einrichtung;exklusiver Einkauf;zwischenbetriebliche Zusammenarbeit;Geschäftsteilhaber/in;zwischenbetriebliche Vereinbarung;Gleichheit vor dem Gesetz;Tourismus;Luftverkehr
- 1
-
- L05K0703040101, Geschäftsteilhaber/in
- L05K0703040306, zwischenbetriebliche Zusammenarbeit
- L06K070304030601, zwischenbetriebliche Vereinbarung
- L04K01010103, Tourismus
- L04K07030311, öffentlich-rechtliche Einrichtung
- L04K18040104, Luftverkehr
- L06K070301020102, exklusiver Einkauf
- L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In seiner Wachstumsstrategie für den Tourismusstandort Schweiz vom 18. Juni 2010 definiert der Bundesrat vier Ziele der Schweizer Tourismuspolitik, darunter die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Tourismusunternehmen und die Steigerung der Attraktivität des touristischen Angebots. Die Vorgaben des Bundes im Bereich der Tourismusförderung werden von Schweiz Tourismus (ST) umgesetzt. ST ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schweiz Tourismus) und nimmt u. a. staatliche Aufgaben wahr. Damit hat ST verfassungsmässige Vorgaben, namentlich die Grundrechte (inklusive des Rechtsgleichheitsgebots in Artikel 8 der Bundesverfassung), zu respektieren, und zwar auch im Bereich der Standortförderung.</p><p>ST unterhält verschiedene Partnerschaften mit "Wirtschaftspartnern", um "das Image und den Bekanntheitsgrad ihrer strategischen und offiziellen Partner im In- und Ausland" zu fördern. Unter anderem ist ST mit der Swiss International Air Lines AG und dem Flughafen Zürich je eine Wirtschaftspartnerschaft eingegangen. Diese Partnerschaften beinhalten Vereinbarungen mit Exklusivcharakter, welche andere Anbieter betroffener Dienstleistungen (etwa der Basisinfrastruktur im Bereich des Flugverkehrs) ausschliessen. Konkret bedeutet dies, dass ST im Bereich des Flugverkehrs ausschliesslich mit dem Flughafen Zürich und der Swiss International Air Lines AG zusammenarbeitet. Andere Schweizer Flughäfen und Fluggesellschaften können von dieser Image- und Bekanntheitsförderung nicht profitieren.</p><p>Gerade im Bereich der Basisinfrastruktur (wie etwa im Flugverkehr) sind solche Privilegierungen einzelner Anbieter von touristischen Dienstleistungen durch eine öffentlich-rechtliche Institution, welche massgebend mit Steuergeldern finanziert wird, vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots nicht zulässig. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, das Nötige vorzukehren, dass ST im genannten Bereich künftig keine Wirtschaftspartnerschaften mit Exklusivitätsrechten mehr eingeht.</p>
- <p>Die gesetzliche Hauptaufgabe von Schweiz Tourismus (ST) ist das Basismarketing für das Tourismusland Schweiz wie etwa die Pflege der Marke, die Bearbeitung der Märkte und die Kundeninformation. Dieses wird vom Bund subventioniert. Zu diesem Zweck arbeitet ST mit den touristischen Akteuren auf nationaler, kantonaler, regionaler und lokaler Ebene zusammen. ST arbeitet in diesem Zusammenhang u. a. mit den grossen Schweizer Flughäfen Zürich, Genf, Basel und Bern zusammen.</p><p>Daneben kann ST gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über Schweiz Tourismus mit einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen abschliessen. Diese von ST erbrachten Leistungen werden in Absprache mit den Partnern festgelegt und in Rechnung gestellt. Damit erhält ST die Möglichkeit, wie vom Bund gefordert, zusätzliche Marketingmittel zu generieren. ST bietet jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit von Partnerschaften an. Diese sind im Regelfall auf drei Jahre ausgelegt. ST unterscheidet dabei Tourismuspartner (v. a. Tourismusorganisationen) und Wirtschaftspartner, zu denen auch die Transportunternehmen und Flughäfen zählen. Im Fall von Wirtschaftspartnerschaften bietet ST Branchenexklusivität an, wenn ansonsten das finanzielle Engagement der Wirtschaftspartner massiv verringert oder die Zusammenarbeit ganz infrage gestellt würde. Bei den in der Motion erwähnten Formen der Zusammenarbeit von ST mit dem Flughafen Zürich und der Swiss handelt es sich nicht um umfassende Branchenexklusivitäten. In bestimmten Themenfeldern sind aber Vorzugsrechte der Partner vertraglich geregelt. Im Fall der Zusammenarbeit mit der Swiss gründet dies nicht zuletzt auf der mittlerweile 90-jährigen engen Zusammenarbeit und dem in der Schweiz konkurrenzlosen weltumspannenden Flugnetz. Diese Teilexklusivitäten lassen eine gleichzeitige Zusammenarbeit von ST mit anderen Airlines oder Flughäfen grundsätzlich zu.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Instrument von zeitlich befristeten, branchenexklusiven Partnerschaften von ST grundsätzlich sachlich begründet sein kann und dass die Mitglieder von ST durch solche Partnerschaften nicht rechtsungleich behandelt werden. Ein generelles Verbot der Gewährung von Exklusivrechten durch ST an Wirtschaftspartner ist nicht angezeigt. Der Bundesrat erachtet es jedoch als sinnvoll, im Rahmen seiner vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ausgeübten Oberaufsicht über ST die Thematik der exklusiven Partnerschaften von ST vertieft zu prüfen. Insbesondere soll geklärt werden, welche Voraussetzungen für solche Partnerschaften von ST erfüllt sein müssen, damit sich diese sachlich begründen lassen. Zudem sollen die zugrundeliegenden Prozesse auf ihre Nachvollziehbarkeit und Transparenz geprüft werden. Entsprechende Arbeiten sind bereits an die Hand genommen worden. Diese basieren auf der zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und ST für die Periode 2012-2015 abgeschlossenen Vereinbarung über das politische Controlling, Reporting und Monitoring, die u. a. vorsieht, dass ST bis 2015 in Abstimmung mit dem Seco ein Detailkonzept zur Erbringung kommerzieller Nebenleistungen erarbeitet. Der Bundesrat wird im Rahmen der Botschaft über die Standortförderung 2016-2019 darüber informieren, ob die bestehende Praxis von ST bezüglich exklusiver Partnerschaften angepasst werden muss und ob damit eine Anpassung der Vollzugsbestimmungen von ST verbunden ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass Schweiz Tourismus (ST) künftig im Bereich der Schweizer Basisinfrastruktur des Tourismus (insbesondere im Flugverkehr) keine Kooperationen mit Trägern des Tourismus mehr eingeht (sogenannte Wirtschaftspartnerschaften), welche in der einen oder anderen Form Exklusivitätscharakter aufweisen.</p>
- Wirtschaftspartnerschaften von Schweiz Tourismus ohne Exklusivitätscharakter
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In seiner Wachstumsstrategie für den Tourismusstandort Schweiz vom 18. Juni 2010 definiert der Bundesrat vier Ziele der Schweizer Tourismuspolitik, darunter die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Tourismusunternehmen und die Steigerung der Attraktivität des touristischen Angebots. Die Vorgaben des Bundes im Bereich der Tourismusförderung werden von Schweiz Tourismus (ST) umgesetzt. ST ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schweiz Tourismus) und nimmt u. a. staatliche Aufgaben wahr. Damit hat ST verfassungsmässige Vorgaben, namentlich die Grundrechte (inklusive des Rechtsgleichheitsgebots in Artikel 8 der Bundesverfassung), zu respektieren, und zwar auch im Bereich der Standortförderung.</p><p>ST unterhält verschiedene Partnerschaften mit "Wirtschaftspartnern", um "das Image und den Bekanntheitsgrad ihrer strategischen und offiziellen Partner im In- und Ausland" zu fördern. Unter anderem ist ST mit der Swiss International Air Lines AG und dem Flughafen Zürich je eine Wirtschaftspartnerschaft eingegangen. Diese Partnerschaften beinhalten Vereinbarungen mit Exklusivcharakter, welche andere Anbieter betroffener Dienstleistungen (etwa der Basisinfrastruktur im Bereich des Flugverkehrs) ausschliessen. Konkret bedeutet dies, dass ST im Bereich des Flugverkehrs ausschliesslich mit dem Flughafen Zürich und der Swiss International Air Lines AG zusammenarbeitet. Andere Schweizer Flughäfen und Fluggesellschaften können von dieser Image- und Bekanntheitsförderung nicht profitieren.</p><p>Gerade im Bereich der Basisinfrastruktur (wie etwa im Flugverkehr) sind solche Privilegierungen einzelner Anbieter von touristischen Dienstleistungen durch eine öffentlich-rechtliche Institution, welche massgebend mit Steuergeldern finanziert wird, vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheitsgebots nicht zulässig. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, das Nötige vorzukehren, dass ST im genannten Bereich künftig keine Wirtschaftspartnerschaften mit Exklusivitätsrechten mehr eingeht.</p>
- <p>Die gesetzliche Hauptaufgabe von Schweiz Tourismus (ST) ist das Basismarketing für das Tourismusland Schweiz wie etwa die Pflege der Marke, die Bearbeitung der Märkte und die Kundeninformation. Dieses wird vom Bund subventioniert. Zu diesem Zweck arbeitet ST mit den touristischen Akteuren auf nationaler, kantonaler, regionaler und lokaler Ebene zusammen. ST arbeitet in diesem Zusammenhang u. a. mit den grossen Schweizer Flughäfen Zürich, Genf, Basel und Bern zusammen.</p><p>Daneben kann ST gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über Schweiz Tourismus mit einzelnen Mitgliedern Vereinbarungen über zusätzliche Leistungen abschliessen. Diese von ST erbrachten Leistungen werden in Absprache mit den Partnern festgelegt und in Rechnung gestellt. Damit erhält ST die Möglichkeit, wie vom Bund gefordert, zusätzliche Marketingmittel zu generieren. ST bietet jedem interessierten Mitglied die Möglichkeit von Partnerschaften an. Diese sind im Regelfall auf drei Jahre ausgelegt. ST unterscheidet dabei Tourismuspartner (v. a. Tourismusorganisationen) und Wirtschaftspartner, zu denen auch die Transportunternehmen und Flughäfen zählen. Im Fall von Wirtschaftspartnerschaften bietet ST Branchenexklusivität an, wenn ansonsten das finanzielle Engagement der Wirtschaftspartner massiv verringert oder die Zusammenarbeit ganz infrage gestellt würde. Bei den in der Motion erwähnten Formen der Zusammenarbeit von ST mit dem Flughafen Zürich und der Swiss handelt es sich nicht um umfassende Branchenexklusivitäten. In bestimmten Themenfeldern sind aber Vorzugsrechte der Partner vertraglich geregelt. Im Fall der Zusammenarbeit mit der Swiss gründet dies nicht zuletzt auf der mittlerweile 90-jährigen engen Zusammenarbeit und dem in der Schweiz konkurrenzlosen weltumspannenden Flugnetz. Diese Teilexklusivitäten lassen eine gleichzeitige Zusammenarbeit von ST mit anderen Airlines oder Flughäfen grundsätzlich zu.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Instrument von zeitlich befristeten, branchenexklusiven Partnerschaften von ST grundsätzlich sachlich begründet sein kann und dass die Mitglieder von ST durch solche Partnerschaften nicht rechtsungleich behandelt werden. Ein generelles Verbot der Gewährung von Exklusivrechten durch ST an Wirtschaftspartner ist nicht angezeigt. Der Bundesrat erachtet es jedoch als sinnvoll, im Rahmen seiner vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung ausgeübten Oberaufsicht über ST die Thematik der exklusiven Partnerschaften von ST vertieft zu prüfen. Insbesondere soll geklärt werden, welche Voraussetzungen für solche Partnerschaften von ST erfüllt sein müssen, damit sich diese sachlich begründen lassen. Zudem sollen die zugrundeliegenden Prozesse auf ihre Nachvollziehbarkeit und Transparenz geprüft werden. Entsprechende Arbeiten sind bereits an die Hand genommen worden. Diese basieren auf der zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) und ST für die Periode 2012-2015 abgeschlossenen Vereinbarung über das politische Controlling, Reporting und Monitoring, die u. a. vorsieht, dass ST bis 2015 in Abstimmung mit dem Seco ein Detailkonzept zur Erbringung kommerzieller Nebenleistungen erarbeitet. Der Bundesrat wird im Rahmen der Botschaft über die Standortförderung 2016-2019 darüber informieren, ob die bestehende Praxis von ST bezüglich exklusiver Partnerschaften angepasst werden muss und ob damit eine Anpassung der Vollzugsbestimmungen von ST verbunden ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass Schweiz Tourismus (ST) künftig im Bereich der Schweizer Basisinfrastruktur des Tourismus (insbesondere im Flugverkehr) keine Kooperationen mit Trägern des Tourismus mehr eingeht (sogenannte Wirtschaftspartnerschaften), welche in der einen oder anderen Form Exklusivitätscharakter aufweisen.</p>
- Wirtschaftspartnerschaften von Schweiz Tourismus ohne Exklusivitätscharakter
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