Stromproduktion mit Holzkraftwerken
- ShortId
-
13.3506
- Id
-
20133506
- Updated
-
27.07.2023 20:01
- Language
-
de
- Title
-
Stromproduktion mit Holzkraftwerken
- AdditionalIndexing
-
66;Kohlendioxid;Brennholz;Einspeisevergütung;elektrische Energie;Kraftwerk;Energierecht;Biomasse;Wärmekraftkopplung;Stromerzeugung
- 1
-
- L04K17030301, elektrische Energie
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- L03K170302, Kraftwerk
- L05K0705040102, Brennholz
- L04K17010102, Energierecht
- L03K170506, Wärmekraftkopplung
- L06K170303010103, Einspeisevergütung
- L04K06030303, Biomasse
- L06K070501020901, Kohlendioxid
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Förderung von Strom aus Biomasse über die kostendeckende Einspeisevergütung ist in der Energieverordnung im Moment so ausgestaltet, dass die Erstellung von holzbefeuerten Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen) praktisch ausgeschlossen wird. Die Folge davon ist, dass der grösste Teil der jährlich in der Schweiz produzierten etwa 900 000 Tonnen Abrissholz exportiert und keiner lokalen Wieder- oder Energieverwertung zugeführt wird.</p><p>Um dies zu ändern, müssten die technischen Bestimmungen der Energieversorgung geändert werden. Unter anderem sind folgende Änderungen nötig:</p><p>1. Die Anforderung von 40 Prozent Stromnutzungsgrad ist zu senken. Das erreichen nur sehr grosse Anlagen. Stattdessen ist der minimale Gesamtenergienutzungsgrad aus dem Umwandlungsprozess von Holz-Biomasse anzuheben.</p><p>2. Die Anforderungen an die Energieleistung müssen den Leistungsverlust bei Alterung der Anlagen berücksichtigen.</p><p>3. Der KEV-Bonus müsste wie in Deutschland je nach Altholztyp abgestuft werden. Nur so ist eine möglichst umfassende Holznutzung interessant.</p><p>Die Attraktivität von holzbefeuerten WKK-Anlagen könnte auch gesteigert werden, wenn die CO2-Einsparungen durch solche Anlagen angerechnet werden könnten und das Energiesplitting, welches heute bei Abfallverbrennungsanlagen angewandt wird, ebenfalls zum Tragen käme.</p>
- <p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Das inländische Potenzial der Biomasse zur energetischen Nutzung ist beschränkt. Aufgrund des beschränkten Potenzials verlangen das Energiegesetz (EnG; SR 730.0) und die Biomassestrategie des Bundes einen effizienten Einsatz der Primärenergie. Im Rahmen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird der effiziente Einsatz durch die energetischen Mindestanforderungen sichergestellt (vgl. Anhang 1.5 Ziffer 6.3 der Energieverordnung, EnV; SR 730.01). Eine Härteklausel nach Artikel 3iter EnV kommt den Produzenten zusätzlich entgegen. Ein Abweichen von den Mindestanforderungen drängt sich deshalb nicht auf. Holzheizkraftwerke (HHKW) können bereits heute durch die KEV unterstützt werden, welche periodisch gemäss Marktsituation weiterentwickelt wird. So wurde z. B. auf den 1. März 2012 die Vergütung für HHKW über den Holzbonus optimiert. Die Wirtschaftlichkeit eines HHKW hängt jedoch nicht nur von den Einnahmen der verkauften Elektrizität, sondern auch von der verkauften Wärme ab. Erfahrungen aus der KEV zeigen, dass HHKW bei optimaler Dimensionierung und richtiger Standortwahl bezüglich Wärmebedarf unter den heutigen Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden können.</p><p>Der bei der KEV verwendete Holzbonus berücksichtigt die aktuelle Marktsituation und bildet den durchschnittlichen Mix von Wald-, Rest- und Altholz ab. Eine Einführung mehrerer Boni nach Holztypen als Basis der KEV-Vergütungssätze würde zu enormen Vollzugskosten führen. Zum einen müsste das verwendete Holzsortiment vor Ausstellung eines positiven Entscheids geprüft werden. Zum anderen müsste das Holzsortiment auch laufend gesichtet werden, um sicherzustellen, dass nach positivem Entscheid nicht billigeres Holz verwendet wird. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass es sehr schwierig ist, Holzsortimente nach Herkunftsquelle zu unterscheiden und demnach Boni nach Holztypen umzusetzen.</p><p>Aufgrund der obenaufgeführten Punkte drängt sich eine Anpassung der KEV-Verordnung nicht auf, weshalb ein Zusammentreffen als nicht zielführend erachtet wird.</p><p>2. Seit dem 1. Januar 2013 sind das revidierte CO2-Gesetz und die entsprechende CO2-Verordnung in Kraft. Darin sind auch die Kompensationspflichten für Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke und für Importeure fossiler Treibstoffe geregelt. Die Kompensationspflichten können u. a. mit der Abgabe von Bescheinigungen aus Projekten zur Emissionsverminderung im Inland (CO2-Kompensationsprojekte) erfüllt werden. Bescheinigungen lassen sich jedoch nicht an die Zielerreichung der Unternehmen, welche sich gegenüber dem Bund zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen verpflichtet haben oder dem Emissionshandelssystem unterstellt und im Gegenzug von der CO2-Abgabe befreit sind, anrechnen.</p><p>Sofern die Wärme aus nichtfossilen WKK-Anlagen nachweislich fossil produzierte Wärme substituiert und ein entsprechendes Projekt erst über den potenziellen Erlös aus dem Verkauf des Klimamehrwerts (Reduktionsleistung) die für die Umsetzung notwendige Rentabilität erreicht, können erzielte Emissionsverminderungen bescheinigt werden.</p><p>Insbesondere infolge der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure besteht eine gewichtige Nachfrage nach Bescheinigungen.</p><p>3. Die Möglichkeiten des Energiesplittings sind im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 überprüft worden. Die darin enthaltenen Vorschläge werden dem Parlament mit der Botschaft im Herbst 2013 unterbreitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, sich mit Experten der Wärme-Kraft-Kopplung (WKK) aus Holzverbrennung zusammenzusetzen und die KEV-Verordnung so anzupassen, dass eine zügige Entwicklung in diesem Bereich möglich wird?</p><p>2. Sieht er Möglichkeiten, dass die CO2-Einsparungen, welche die Unternehmen mit Wärmeproduktion aus neuen Biomasse-WKK-Anlagen erwirken, anerkannt werden?</p><p>3. Sieht er eine Möglichkeit, die Unterscheidung zwischen erneuerbaren und nichterneuerbaren Energiequellen (Energiesplitting), die zum Beispiel bei der Abfallverbrennungsanlage angewandt wird, auch bei industriellen Umweltschutzprojekten anzuwenden?</p>
- Stromproduktion mit Holzkraftwerken
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Förderung von Strom aus Biomasse über die kostendeckende Einspeisevergütung ist in der Energieverordnung im Moment so ausgestaltet, dass die Erstellung von holzbefeuerten Wärme-Kraft-Kopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen) praktisch ausgeschlossen wird. Die Folge davon ist, dass der grösste Teil der jährlich in der Schweiz produzierten etwa 900 000 Tonnen Abrissholz exportiert und keiner lokalen Wieder- oder Energieverwertung zugeführt wird.</p><p>Um dies zu ändern, müssten die technischen Bestimmungen der Energieversorgung geändert werden. Unter anderem sind folgende Änderungen nötig:</p><p>1. Die Anforderung von 40 Prozent Stromnutzungsgrad ist zu senken. Das erreichen nur sehr grosse Anlagen. Stattdessen ist der minimale Gesamtenergienutzungsgrad aus dem Umwandlungsprozess von Holz-Biomasse anzuheben.</p><p>2. Die Anforderungen an die Energieleistung müssen den Leistungsverlust bei Alterung der Anlagen berücksichtigen.</p><p>3. Der KEV-Bonus müsste wie in Deutschland je nach Altholztyp abgestuft werden. Nur so ist eine möglichst umfassende Holznutzung interessant.</p><p>Die Attraktivität von holzbefeuerten WKK-Anlagen könnte auch gesteigert werden, wenn die CO2-Einsparungen durch solche Anlagen angerechnet werden könnten und das Energiesplitting, welches heute bei Abfallverbrennungsanlagen angewandt wird, ebenfalls zum Tragen käme.</p>
- <p>Der Bundesrat nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Das inländische Potenzial der Biomasse zur energetischen Nutzung ist beschränkt. Aufgrund des beschränkten Potenzials verlangen das Energiegesetz (EnG; SR 730.0) und die Biomassestrategie des Bundes einen effizienten Einsatz der Primärenergie. Im Rahmen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) wird der effiziente Einsatz durch die energetischen Mindestanforderungen sichergestellt (vgl. Anhang 1.5 Ziffer 6.3 der Energieverordnung, EnV; SR 730.01). Eine Härteklausel nach Artikel 3iter EnV kommt den Produzenten zusätzlich entgegen. Ein Abweichen von den Mindestanforderungen drängt sich deshalb nicht auf. Holzheizkraftwerke (HHKW) können bereits heute durch die KEV unterstützt werden, welche periodisch gemäss Marktsituation weiterentwickelt wird. So wurde z. B. auf den 1. März 2012 die Vergütung für HHKW über den Holzbonus optimiert. Die Wirtschaftlichkeit eines HHKW hängt jedoch nicht nur von den Einnahmen der verkauften Elektrizität, sondern auch von der verkauften Wärme ab. Erfahrungen aus der KEV zeigen, dass HHKW bei optimaler Dimensionierung und richtiger Standortwahl bezüglich Wärmebedarf unter den heutigen Bedingungen wirtschaftlich betrieben werden können.</p><p>Der bei der KEV verwendete Holzbonus berücksichtigt die aktuelle Marktsituation und bildet den durchschnittlichen Mix von Wald-, Rest- und Altholz ab. Eine Einführung mehrerer Boni nach Holztypen als Basis der KEV-Vergütungssätze würde zu enormen Vollzugskosten führen. Zum einen müsste das verwendete Holzsortiment vor Ausstellung eines positiven Entscheids geprüft werden. Zum anderen müsste das Holzsortiment auch laufend gesichtet werden, um sicherzustellen, dass nach positivem Entscheid nicht billigeres Holz verwendet wird. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass es sehr schwierig ist, Holzsortimente nach Herkunftsquelle zu unterscheiden und demnach Boni nach Holztypen umzusetzen.</p><p>Aufgrund der obenaufgeführten Punkte drängt sich eine Anpassung der KEV-Verordnung nicht auf, weshalb ein Zusammentreffen als nicht zielführend erachtet wird.</p><p>2. Seit dem 1. Januar 2013 sind das revidierte CO2-Gesetz und die entsprechende CO2-Verordnung in Kraft. Darin sind auch die Kompensationspflichten für Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke und für Importeure fossiler Treibstoffe geregelt. Die Kompensationspflichten können u. a. mit der Abgabe von Bescheinigungen aus Projekten zur Emissionsverminderung im Inland (CO2-Kompensationsprojekte) erfüllt werden. Bescheinigungen lassen sich jedoch nicht an die Zielerreichung der Unternehmen, welche sich gegenüber dem Bund zur Verminderung ihrer Treibhausgasemissionen verpflichtet haben oder dem Emissionshandelssystem unterstellt und im Gegenzug von der CO2-Abgabe befreit sind, anrechnen.</p><p>Sofern die Wärme aus nichtfossilen WKK-Anlagen nachweislich fossil produzierte Wärme substituiert und ein entsprechendes Projekt erst über den potenziellen Erlös aus dem Verkauf des Klimamehrwerts (Reduktionsleistung) die für die Umsetzung notwendige Rentabilität erreicht, können erzielte Emissionsverminderungen bescheinigt werden.</p><p>Insbesondere infolge der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure besteht eine gewichtige Nachfrage nach Bescheinigungen.</p><p>3. Die Möglichkeiten des Energiesplittings sind im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 überprüft worden. Die darin enthaltenen Vorschläge werden dem Parlament mit der Botschaft im Herbst 2013 unterbreitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, sich mit Experten der Wärme-Kraft-Kopplung (WKK) aus Holzverbrennung zusammenzusetzen und die KEV-Verordnung so anzupassen, dass eine zügige Entwicklung in diesem Bereich möglich wird?</p><p>2. Sieht er Möglichkeiten, dass die CO2-Einsparungen, welche die Unternehmen mit Wärmeproduktion aus neuen Biomasse-WKK-Anlagen erwirken, anerkannt werden?</p><p>3. Sieht er eine Möglichkeit, die Unterscheidung zwischen erneuerbaren und nichterneuerbaren Energiequellen (Energiesplitting), die zum Beispiel bei der Abfallverbrennungsanlage angewandt wird, auch bei industriellen Umweltschutzprojekten anzuwenden?</p>
- Stromproduktion mit Holzkraftwerken
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