Nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht in Schlüsselpositionen der Bundeskriminalpolizei
- ShortId
-
13.3510
- Id
-
20133510
- Updated
-
28.07.2023 09:12
- Language
-
de
- Title
-
Nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht in Schlüsselpositionen der Bundeskriminalpolizei
- AdditionalIndexing
-
09;Bundespolizei;Schweizer/in;Polizei;Einstellung;Staatsschutz;Stellenbeschreibung;berufliche Eignung
- 1
-
- L04K04030303, Staatsschutz
- L05K0804040501, Bundespolizei
- L05K0702010204, Einstellung
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- L05K0506010605, Schweizer/in
- L05K0702010211, Stellenbeschreibung
- L04K04030304, Polizei
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der Bundeskriminalpolizei ist in zwei Kommissariate Staatsschutz und zwei Kommissariate Rechtshilfevollzug gegliedert. Die Kernaufgaben der Staatsschutzkommissariate umfassen Delikte im Bereich des Kriegsmaterialgesetzes, Spionage, Sprengstoffdelikte, Extremismus sowie die Ermittlungen bei Korruptions- und Amtsdelikten. Unter letztere fallen insbesondere auch die Amtsgeheimnisverletzungen betreffend Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte, militärische und nachrichtendienstliche Geheimnisse und andere sensible Bereiche. Solche Ermittlungen können unter anderem Zwangsmassnahmen (Haussuchungen, Telefonüberwachungen usw.) zur Folge haben, welche Personen aus den allerhöchsten Regierungskreisen und deren berufliches und privates Umfeld betreffen können. </p><p>Bis anhin arbeiteten in diesen beiden Staatsschutzkommissariaten ausschliesslich Personen mit Schweizer Bürgerrecht.</p><p>Auf die Motion Joder 11.3211, "Keine Polizistinnen und Polizisten ohne Schweizer Pass", wurde seitens des Bundesrates dargelegt, dass bei der Bundeskriminalpolizei in Schlüsselpositionen die Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts gilt.</p><p>Da diesem Grundsatz scheinbar nicht mehr Rechnung getragen wird, muss dieses Prinzip rechtlich verankert werden.</p><p>Eine Führungsposition im Bereich Staatsschutz, welche konkrete Ermittlungen in Staatsschutz- und Amtsdelikten betrifft, ist als Schlüsselfunktion einzustufen. Die Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts muss daher zwingend sein.</p>
- <p>Was die Polizeikräfte des Bundes betrifft, so hat der Bundesrat in seinen Antworten auf die Motionen Baumann 10.4097 und Joder 11.3211 dargelegt, dass die einzelnen Departemente gestützt auf die Artikel 23 und 24 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) den Zugang zu bestimmten Anstellungsverhältnissen auf Personen beschränken können, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Hinsichtlich des bei der Polizei und in der Strafverfolgung eingesetzten Personals hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in einer Weisung bestimmt, dass namentlich bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) im Bundesamt für Polizei (Fedpol) für die Ausübung einzelner Funktionen das Schweizer Bürgerrecht erforderlich ist. Wie in der Antwort auf die Motion Joder ausgeführt, strebt der Bundesrat in Bezug auf diese einschränkende Anstellungsbedingung aber eine zurückhaltende Praxis an. Die Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts ist bei der BKP auf einige wenige Schlüsselfunktionen beschränkt (Chef BKP und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin, Abteilungschefs, verdeckte Ermittler, Führungspersonen von Vertrauenspersonen). Nicht jede Kaderposition bei der BKP stellt eine derartige Schlüsselfunktion dar. Bei der Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der BKP betrifft dies einzig die Funktion des Abteilungschefs oder der Abteilungschefin. Der in der Motion Joder dargelegte Grundsatz ist daher eingehalten.</p><p>Zum Grundauftrag einer jeden Polizei auf der kantonalen Ebene wie auch auf Bundesebene gehört es, vertrauliche Personen- und Falldaten zu bearbeiten, unabhängig von Hierarchie und Abteilung. In Ausnahmefällen sind solche Daten geheim. Aufgrund dieser Grundanforderungen an den Polizeiberuf erfolgen sowohl die Rekrutierung von Polizistinnen und Polizisten wie auch die Auswahl des Kaders mit grosser Umsicht und den damit verbundenen Personensicherheitsüberprüfungen. Charakterliche Integrität, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit lassen sich nicht auf das Kriterium der Staatszugehörigkeit allein reduzieren.</p><p>Bei Strafuntersuchungen und Rechtshilfevollzügen, die in der Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der BKP bearbeitet werden, erfolgt die polizeiliche Ermittlungstätigkeit stets unter der Leitung eines Staatsanwalts, welcher als Verfahrensleiter amtet und der ermittelnden Person konkrete Aufträge und Weisungen erteilt sowie deren Erfüllung kontrolliert. Zusätzlich untersteht die ermittelnde Person auch den amtsinternen Kontrollen.</p><p>Alle Mitarbeitenden von Fedpol werden einer erweiterten Personensicherheitsprüfung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung über die Sicherheitsprüfungen (PSPV) unterzogen. Aufgrund der Bearbeitung von besonders sensitiven Daten werden einzelfallweise sowohl Kader wie auch ermittelnde Personen einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung gemäss Artikel 12 PSPV unterzogen. Damit wird der Beschäftigung aller Personen, die in sensiblen Bereichen der BKP tätig sind, Rechnung getragen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit diesem Instrumentarium die polizeilichen Funktionen im Bereich Staatsschutz der BKP wirkungsvoll und korrekt ausgeübt werden können. Eine generelle Verpflichtung, in der Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der BKP ausschliesslich Führungspersonen und ermittelnde Personen mit Schweizer Bürgerrecht einzustellen, erachtet der Bundesrat daher als nicht angezeigt.</p><p>Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Regelung der Bundesanwaltschaft. Dort ist einzig für deren leitende, ordentliche und stellvertretende Staatsanwälte das Schweizer Bürgerrecht Voraussetzung (Art. 14 des Reglements über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft), nicht jedoch für andere Führungsfunktionen oder ermittelnde Personen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit im Bereich Staatsschutz der Bundeskriminalpolizei - insbesondere in den Schlüsselpositionen und den Ermittlungen betreffend Staatsschutz- und Amtsdelikte - nur Polizisten mit Schweizer Bürgerrecht arbeiten.</p>
- Nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht in Schlüsselpositionen der Bundeskriminalpolizei
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der Bundeskriminalpolizei ist in zwei Kommissariate Staatsschutz und zwei Kommissariate Rechtshilfevollzug gegliedert. Die Kernaufgaben der Staatsschutzkommissariate umfassen Delikte im Bereich des Kriegsmaterialgesetzes, Spionage, Sprengstoffdelikte, Extremismus sowie die Ermittlungen bei Korruptions- und Amtsdelikten. Unter letztere fallen insbesondere auch die Amtsgeheimnisverletzungen betreffend Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte, militärische und nachrichtendienstliche Geheimnisse und andere sensible Bereiche. Solche Ermittlungen können unter anderem Zwangsmassnahmen (Haussuchungen, Telefonüberwachungen usw.) zur Folge haben, welche Personen aus den allerhöchsten Regierungskreisen und deren berufliches und privates Umfeld betreffen können. </p><p>Bis anhin arbeiteten in diesen beiden Staatsschutzkommissariaten ausschliesslich Personen mit Schweizer Bürgerrecht.</p><p>Auf die Motion Joder 11.3211, "Keine Polizistinnen und Polizisten ohne Schweizer Pass", wurde seitens des Bundesrates dargelegt, dass bei der Bundeskriminalpolizei in Schlüsselpositionen die Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts gilt.</p><p>Da diesem Grundsatz scheinbar nicht mehr Rechnung getragen wird, muss dieses Prinzip rechtlich verankert werden.</p><p>Eine Führungsposition im Bereich Staatsschutz, welche konkrete Ermittlungen in Staatsschutz- und Amtsdelikten betrifft, ist als Schlüsselfunktion einzustufen. Die Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts muss daher zwingend sein.</p>
- <p>Was die Polizeikräfte des Bundes betrifft, so hat der Bundesrat in seinen Antworten auf die Motionen Baumann 10.4097 und Joder 11.3211 dargelegt, dass die einzelnen Departemente gestützt auf die Artikel 23 und 24 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) den Zugang zu bestimmten Anstellungsverhältnissen auf Personen beschränken können, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen. Hinsichtlich des bei der Polizei und in der Strafverfolgung eingesetzten Personals hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in einer Weisung bestimmt, dass namentlich bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) im Bundesamt für Polizei (Fedpol) für die Ausübung einzelner Funktionen das Schweizer Bürgerrecht erforderlich ist. Wie in der Antwort auf die Motion Joder ausgeführt, strebt der Bundesrat in Bezug auf diese einschränkende Anstellungsbedingung aber eine zurückhaltende Praxis an. Die Voraussetzung des Schweizer Bürgerrechts ist bei der BKP auf einige wenige Schlüsselfunktionen beschränkt (Chef BKP und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin, Abteilungschefs, verdeckte Ermittler, Führungspersonen von Vertrauenspersonen). Nicht jede Kaderposition bei der BKP stellt eine derartige Schlüsselfunktion dar. Bei der Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der BKP betrifft dies einzig die Funktion des Abteilungschefs oder der Abteilungschefin. Der in der Motion Joder dargelegte Grundsatz ist daher eingehalten.</p><p>Zum Grundauftrag einer jeden Polizei auf der kantonalen Ebene wie auch auf Bundesebene gehört es, vertrauliche Personen- und Falldaten zu bearbeiten, unabhängig von Hierarchie und Abteilung. In Ausnahmefällen sind solche Daten geheim. Aufgrund dieser Grundanforderungen an den Polizeiberuf erfolgen sowohl die Rekrutierung von Polizistinnen und Polizisten wie auch die Auswahl des Kaders mit grosser Umsicht und den damit verbundenen Personensicherheitsüberprüfungen. Charakterliche Integrität, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit lassen sich nicht auf das Kriterium der Staatszugehörigkeit allein reduzieren.</p><p>Bei Strafuntersuchungen und Rechtshilfevollzügen, die in der Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der BKP bearbeitet werden, erfolgt die polizeiliche Ermittlungstätigkeit stets unter der Leitung eines Staatsanwalts, welcher als Verfahrensleiter amtet und der ermittelnden Person konkrete Aufträge und Weisungen erteilt sowie deren Erfüllung kontrolliert. Zusätzlich untersteht die ermittelnde Person auch den amtsinternen Kontrollen.</p><p>Alle Mitarbeitenden von Fedpol werden einer erweiterten Personensicherheitsprüfung im Sinne von Artikel 11 der Verordnung über die Sicherheitsprüfungen (PSPV) unterzogen. Aufgrund der Bearbeitung von besonders sensitiven Daten werden einzelfallweise sowohl Kader wie auch ermittelnde Personen einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung gemäss Artikel 12 PSPV unterzogen. Damit wird der Beschäftigung aller Personen, die in sensiblen Bereichen der BKP tätig sind, Rechnung getragen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass mit diesem Instrumentarium die polizeilichen Funktionen im Bereich Staatsschutz der BKP wirkungsvoll und korrekt ausgeübt werden können. Eine generelle Verpflichtung, in der Abteilung Ermittlungen Staatsschutz der BKP ausschliesslich Führungspersonen und ermittelnde Personen mit Schweizer Bürgerrecht einzustellen, erachtet der Bundesrat daher als nicht angezeigt.</p><p>Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Regelung der Bundesanwaltschaft. Dort ist einzig für deren leitende, ordentliche und stellvertretende Staatsanwälte das Schweizer Bürgerrecht Voraussetzung (Art. 14 des Reglements über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft), nicht jedoch für andere Führungsfunktionen oder ermittelnde Personen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit im Bereich Staatsschutz der Bundeskriminalpolizei - insbesondere in den Schlüsselpositionen und den Ermittlungen betreffend Staatsschutz- und Amtsdelikte - nur Polizisten mit Schweizer Bürgerrecht arbeiten.</p>
- Nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht in Schlüsselpositionen der Bundeskriminalpolizei
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